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   VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15   

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VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15 (https://dejure.org/2015,31003)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 (https://dejure.org/2015,31003)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 (https://dejure.org/2015,31003)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 66
  • DÖV 2016, 137
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, [...], Rn. 21), wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - [...] Rn. 25).

    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - [...]).

    So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O.).

    In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, [...], Rn 23).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber muss dabei anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - jeweils [...]), die untereinander vergleichbar sein.

    Bei einem danach gleichen Gesamturteil hat der Dienstherr in einem ersten Schritt zunächst die aktuellen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten, dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zu würdigen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - [...], Rn. 20) und daneben, soweit erforderlich, unter Berücksichtigung des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten die Erfüllung der einzelnen Merkmale des Anforderungsprofils zu vergleichen.

    Angesichts der vergleichbaren aktuellen Beurteilungen, die mit dem gleichen Gesamturteil schließen, musste der Antragsgegner diese Beurteilungen inhaltlich weiter ausschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil würdigen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - [...], Rn. 20) und ggf. Unterschiede in der Erfüllung der durch das Anforderungsprofil vorgegebene Auswahlkriterien feststellen.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, [...], Rn. 21), wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - [...] Rn. 25).

    Denn die Leistungsanforderungen, die einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde liegen, bestimmen sich nach dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten oder Richters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - [...], Rn. 53; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - [...], Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - [...], Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 - , [...], Rn. 37; Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - [...], Rn. 18 sowie Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - [...], Rn. 6).

  • VG Wiesbaden, 31.03.2015 - 3 L 1613/14

    Zum Erfordernis der Vergleichbarmachung von Beureilungen.

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2015 - 3 L 1613/14.WI - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Veraltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2015 - 3 L 1613/14.WI - aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

  • BVerwG, 10.05.2006 - 2 B 2.06

    Beamter im Bundesdienst, dienstliche Beurteilung, Feststellung der Qualifikation,

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Denn die Leistungsanforderungen, die einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde liegen, bestimmen sich nach dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten oder Richters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - [...], Rn. 53; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - [...], Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - [...], Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 - , [...], Rn. 37; Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - [...], Rn. 18 sowie Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - [...], Rn. 6).
  • BVerwG, 06.06.2006 - 2 B 5.06
    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Denn die Leistungsanforderungen, die einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde liegen, bestimmen sich nach dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten oder Richters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - [...], Rn. 53; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - [...], Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - [...], Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 - , [...], Rn. 37; Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - [...], Rn. 18 sowie Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - [...], Rn. 6).
  • VGH Hessen, 07.11.2005 - 1 UE 3659/04

    Dienstliche Beurteilung; Anforderungen; Mindestinhalte

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Denn die Leistungsanforderungen, die einer dienstlichen Beurteilung zu Grunde liegen, bestimmen sich nach dem Statusamt des zu beurteilenden Beamten oder Richters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - [...], Rn. 53; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - [...], Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - [...], Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 - , [...], Rn. 37; Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - [...], Rn. 18 sowie Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - [...], Rn. 6).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken, ob der Beurteiler vorhandene Beurteilungsrichtlinien des Dienstherrn beachtet, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, [...]; st. Rspr. des Senats, vgl., Beschlüsse vom 19. Dezember 2005 - 1 TG 3056/05 -, vom 15. Februar 2013 - 1 B 1191/12 -, [...]).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen wird durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, [...], Rn. 14).
  • OVG Hamburg, 25.04.2008 - 1 Bs 52/08

    Einstweilige Anordnung in beamtenrechtliches Konkurrentenverfahren wegen falscher

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15
    Dazu ist es nicht erforderlich, dass die Beurteilungszeiträume gleich lang sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27. Februar 2012 - 6 B 181/12 - und vom 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, [...]; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. April 2008 - 1 Bs 52/08 - [...]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2009 - 6 B 1594/08

    Einschränkung der Vergleichbarkeit aus der Art der Beurteilung als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2011 - 6 A 1284/11

    Ausschluss der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch unterschiedlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2012 - 6 B 181/12

    Konkurrentenstreit Auswahlentscheidung Qualifikationsvergleich dienstliche

  • BVerwG, 25.02.2013 - 2 B 104.11

    Beamter; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Divergenz

  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 134.11

    Beurteilung der Beamten; Rechtmäßigkeit der Beurteilung; Ausscheiden eines

  • VGH Hessen, 15.02.2013 - 1 B 1191/12

    Freihaltung der Präsidentenstelle eines Amtsgerichts; unterschiedlich lange

  • VGH Hessen, 19.03.2015 - 1 B 1930/14

    Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren - Keine Benachteiligung wegen

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

  • BVerfG, 24.09.2007 - 2 BvR 1586/07

    Zur Möglichkeit, einen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem beamtenrechtlichen

  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07

    Von Art 33 Abs 2 GG geforderter Leistungsbezug ist auch bei Festlegung des

  • VGH Hessen, 04.09.2007 - 1 TG 1208/07

    Einstweiliger Rechtsschutz im Bewerbungsverfahren

  • VGH Hessen, 17.06.1997 - 1 TG 2183/97

    Einstweilige Anordnung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit - zum

  • VG Lüneburg, 13.01.2011 - 1 B 41/10

    Verweisung einer Beamtenklage an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht

  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2017 - 9 L 6776/17

    Konkurrent um die Präsidentenstelle unterliegt im Einstweiligen

    Beurteilungen müssen ferner auf den gleichen Bewertungsmaßstäben bzw. Beurteilungsvorgaben beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 A 1/14 -, mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen, ; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, Rdnr. 15 sowie Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, Rdnr. 52 und Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, Rdnr. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, Rdnr. 30).

    Dienstliche Beurteilungen sind deshalb regelmäßig nur dann miteinander vergleichbar, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, sie auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und sie auch gleichermaßen aktuell sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, Rdnr. 30).

    Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die die Antragstellerin betreffende Beurteilung (lediglich) einen Zeitraum von etwa 21 Monaten umfasst, denn dieser Zeitraum ist ausreichend, um eine verlässliche Aussage über Leistung und Befähigung der Antragstellerin im ausgeübten Statusamt und auch eine Prognose für das angestrebte Amt zu ermöglichen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015, 1 B 707/15 -, ).

    Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (zum Ganzen: VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2015 -1 B 707/15 -, , Rdnr. 36 m. w. N.).

    Es wird ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab auch dadurch gewährleistet, dass Befähigung und Leistung in Bezug auf das ausgeübte Amt zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - , Rn. 53; Beschluss vom 6. Juni 2006 - 2 B 5/06 - [...], Rn. 6; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2/06 - , Rn. 6; Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2015 - 1 B 1930/14 - , , Rn. 37; Beschluss vom 7. November 2005 - 1 UE 3659/04 - , Rn. 18, Beschluss vom 27. September 2007 - 1 UZ 1158 /07 - , Rn. 6 sowie Beschluss vom 23. September 2015, 1 B 707/15, Rdnr 39).

    Die einheitliche Handhabung wird in den Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe gewährleistet, dass sich die dienstlichen Beurteilungen an den in der Anlage zu den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Anforderungsprofilen zu orientieren haben, Abschnitt I Nr. 2. letzter Satz (VGH Kassel Beschluss vom 23. September 2015, 1 B 707/15, Rdnr 40).

    Zu dieser Thematik hat das VG Darmstadt in einer vergleichbaren Konstellation zutreffend ausgeführt: " Indem die oberste Dienstbehörde - was gerichtsbekannt ist - auch nach dem Inkrafttreten des § 2 b HRiG zum 01.03.2014 weiterhin die genannten Beurteilungsrichtlinien angewandt hat, hat sie diese erkennbar in ihren Willen aufgenommen, diese Richtlinien sind daher weiterhin anwendbar mit der Folge, dass die durch (nur) einen Beurteiler erfolgte Beurteilung des Antragstellers den Vorgaben der Richtlinien (siehe dort III. 1) entspricht und hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Richtlinien und deren Konformität mit höherrangigem Recht Einwendungen durch das Gericht nicht zu erheben sind (im Ergebnis ebenso VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.03.2015 - 3 L 1613/14.WI -, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, jeweils abgedruckt bei [...] ).".

    Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Beamte/Richter eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung gleichwohl nur dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, 2 BvR 857/02, ; BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 - 2 C 16/09, , Rn. 24 und Hess. VGH, Beschlüsse vom 19. September 2013 - 1 B 1505/12 -, , Rn. 3, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, , Rn. 27, vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, , Rn. 33, vom 12. Juli 2017, 1 B 299/17 und vom 14.September 2017, 1 B 1447/17).

  • VG Wiesbaden, 23.01.2020 - 3 L 2036/18

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der einer Auswahlentscheidung nach Art. 33

    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 30 , juris).

    Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 53 , juris, rügt, dass die herangezogenen Beurteilungen fehlerhaft seien, da sie die Anforderungsmerkmale, die nur über einen längeren und über den Beurteilungszeitraum hinaus beurteilt werden könnten, allenfalls qualitativ, nicht aber quantitativ würdigten, dringt diese Rüge nicht durch.

    Die rechtlichen Ausführungen, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 52 f.) im Zusammenhang mit den Anforderungsmerkmalen, die sich auf kurze Sicht nicht hinreichend beurteilen lassen, etwa die Verwendungsbreite, macht, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 1930/14 -, Rn. 33 , juris; ebenso Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 27 , juris).

    Dementsprechend ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zu nicht erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 43 , juris).

    (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 29 , juris).

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

    Dies gilt allerdings nicht, soweit sich eine tragfähige Aussage zur Qualifikation des zu Beurteilenden - beispielsweise im Hinblick auf die Entwicklung seiner Leistungsstärke und seines Leistungswillens als für die Befähigung und Eignung relevante Aspekte - nur unter Berücksichtigung auch der Leistungen im länger als drei Jahre zurückliegenden Abschnitt des Beurteilungszeitraums treffen lässt (vgl. zu Vorstehendem: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26. Mai 1982 - 2 A 102/81 -, juris und vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, juris Rn. 30; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2010 - 2 B 126/10 -, juris Rn. 14; im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Länge von Beurteilungszeiträumen, die zu vergleichenden dienstlichen Berteilungen zugrunde liegen, vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2019 - 1 B 997/18 -, juris Rn. 9 = Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 150 Rn. 9, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 43 sowie vom 30. April 2012 - 1 B 679/12 -, juris Rn. 3 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 91; kritisch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: April 2016/November 2017, Teil B VI Rn. 353 ff.).

    Soweit sich die Präsidentin des Amtsgerichts Wiesbaden in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 26. April 2018 zu außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Aktivitäten der Beigeladenen verhalten hat, ist dies zum einen im Hinblick auf Merkmale wie das der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen (Nr. 2.4.1 der Anlage 1 des Beurteilungserlasses RiStA) geschehen, deren Würdigung die Berücksichtigung von außerhalb des Beurteilungszeitraums liegenden Vorgängen erfordern kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 52 ).

  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

    Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier durch § 41 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung sowie die Beurteilungsrichtlinien - eine regelmäßige Zweitbeurteilung zum Zweck der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen und auch erfolgt ist (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 36 ff.).

    Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zur Sicherstellung einer einheitlichen Praxis bei der Anwendung der Beurteilungsvorgaben geforderte Durchführung von Beurteilerkonferenzen oder der Zweitbeurteilung sämtlicher Bewerber durch denselben Zweitbeurteiler ist weder normativ noch administrativ vorgegeben (vgl. Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 36 ff.).

    Auch wenn der Senat bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen durch den Dienstherren anhand der Bewertungen der Einzelmerkmale für grundsätzlich möglich erachtet (vgl. Senatsbeschl. v. 23.09.2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 41; ebenso OVG Rh-Pf, Beschl. v. 02.09.2015 - 2 B 10765/15 - juris Rn. 46 ff.) lässt sich hier bei dem vorzunehmendem Vergleich, der insbesondere wegen unterschiedlicher stilistischer Vorlieben der Beurteilungsverfasser mit besonderer Zurückhaltung und Vorsicht durchzuführen ist, nach der Bewertung der weiteren Einzelmerkmale kein Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller ableiten.

  • VGH Hessen, 14.06.2018 - 1 B 2345/17

    Beförderung

    Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu erreichen sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2013 - 1 B 1505/12 -, juris, Rdnr. 3, vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 27 und vom 29. Januar 2016 - 1 B 1511/15 -, juris, Rdnr. 33).

    Dieser Vergleichsmaßstab ist in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden öffentlichen Amtes zu bilden (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 30 und vom 7. Juni 2016 - 1 B 559/16 -, juris, Rdnr. 21, jeweils m. w. N.).

  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

    Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 30, juris).

    Dementsprechend ist es für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zu nicht erheblich auseinander fallenden Stichtagen endet, als dass der insgesamt erfasste Zeitraum zum gleichen Stichtag beginnt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 43, juris).

    Diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 1930/14 -, Rn. 33, juris; ebenso Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, Rn. 27, juris).

  • VGH Hessen, 30.03.2022 - 1 B 308/21

    Bestenauslese bei Bewerbung eines vom normalen Dienst freigestellten Beamten

    Dies ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 - juris Rn. 27 und 1. Februar 2018 - 1 B 1478/17 - n. v.).
  • VG Wiesbaden, 18.03.2020 - 3 L 1045/18

    Zur Vergleichbarkeit von Beurteilungen aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen,

    Diese Möglichkeit ist zusätzlich zu den geltend gemachten Auswahlfehlern positiv festzustellen (Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 - m. w. N.).

    Sind die dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage der gleichen - hinreichend differenzierten - Beurteilungsrichtlinien erstellt worden, so sind nach dieser Rechtsprechung im Grundsatz keine weiteren Maßnahmen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien von den Beurteilern beachtet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -).

    Dabei kann offenbleiben, ob auch bei Personenverschiedenheit der Beurteiler und der damit bei verbalen Bewertungen ohne Vorgabe standardisierter Begrifflichkeiten erfahrungsgemäß unterschiedlichen Formulierungen eine Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen durch den Dienstherrn anhand der Bewertungen der Einzelmerkmale grundsätzlich möglich ist (so Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 - OVG Rh-Pf, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 B 10765/15 -) oder ob in einem solchen Fall regelmäßig keine Ermittlung eines Vorsprungs möglich ist, da die Feststellungen in einem solchen Fall von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben der jeweiligen Verfasser sowie ihrer Schwerpunktsetzung geprägt sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2018 - 6 B 1135/18 -).

  • VGH Hessen, 07.06.2016 - 1 B 559/16
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. September 2015 -1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 30 m. w. N.).

    Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. September 2015 -1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 36 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

    Der Vergleich der Beurteilungen im Auswahlvermerk hat dies ggf. zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 41 ).

    Auf eine nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu bewertende Bewährung kommt es für dieses Einzelmerkmal nicht an, so dass eine Übertragung der hierzu ergangenen Senatsrechtrechtsprechung im Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 - nicht in Betracht kommt.

  • VG Kassel, 24.05.2022 - 1 L 1829/21

    Dienstliche Beurteilungen müssen vergleichbar, hinreichend aktuell und inhaltlich

  • VGH Hessen, 14.07.2016 - 1 B 1419/16
  • VG Wiesbaden, 18.03.2020 - 3 L 514/18

    Zu der Aktualität dienstlicher Beurteilungen in einem

  • VG Kassel, 29.05.2018 - 1 L 55/18

    Konkurrentenverfahren, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der dienstlichen

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 3 L 1944/18

    Zum Beurteilungssystem im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst;

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 1 B 649/16

    Aktualität dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren

  • VG Wiesbaden, 20.05.2022 - 3 L 161/21

    Konkurrentenstreitverfahren: Fehlerhafte Bewerberauswahl bei Dienstpostenvergabe

  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

  • VG Wiesbaden, 10.02.2022 - 3 L 1261/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

  • VG Wiesbaden, 25.01.2018 - 3 L 2362/16

    Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen

  • VG Wiesbaden, 12.03.2020 - 3 L 325/18

    Zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen;Finanzverwaltung

  • VG Kassel, 05.09.2017 - 1 L 1205/17

    Beförderung, Auswahlentscheidung

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

  • VG Wiesbaden, 31.03.2020 - 3 L 326/18

    Anforderungen an die Eignungsprognose, wenn der zu vergebende Dienstposten

  • VG Karlsruhe, 17.12.2015 - 1 K 3501/15

    Eignungsprognose bei Anlassbeurteilung

  • VG Kassel, 30.10.2015 - 1 L 631/15

    Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstelle - Erfordernis einer

  • VG Wiesbaden, 10.07.2020 - 3 L 560/19

    Zur Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung

  • VG Wiesbaden, 14.12.2020 - 3 L 1196/18

    Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Konkurrenz zwischen

  • VGH Hessen, 26.07.2016 - 1 B 883/16

    Aufhebung dienstlicher Beurteilungen während eines laufenden Auswahlverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2019 - 6 B 800/19

    Gewichtung von Einzelmerkmalen bei der Ausschöpfung von dienstlichen

  • VG Wiesbaden, 03.11.2022 - 3 L 770/22

    Fehlende Auswirkung von Fehlern bei der Vergleichsgruppenzusammenstellung im

  • VG Wiesbaden, 05.04.2018 - 3 L 2532/17
  • VG Wiesbaden, 29.05.2020 - 3 L 2319/18

    Konkurrentenstreit; Dienstposten Finanzamtsvorsteher; Fehlerhafte

  • VG Wiesbaden, 08.07.2019 - 3 L 6052/17

    Schulfachliches Überprüfungsverfahren

  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 12 B 6/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Stellenbesetzung

  • VG Wiesbaden, 25.06.2019 - 3 L 5206/17

    Einzelfall einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung.

  • VG Wiesbaden, 16.07.2021 - 3 L 1310/20

    Zum Ausschluss vom weiteren Stellenbesetzungsverfahren wegen der Nichterfüllung

  • VG Wiesbaden, 10.07.2019 - 3 L 5523/17

    Zum Beurteilungssystem im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst;

  • VG Wiesbaden, 15.04.2020 - 3 L 1620/18

    Einzelfall einer Besetzung eines Dienstpostens mit Schulleitungsaufgaben;

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