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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1985 - 1 OVG B 71/85   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1985 - 1 OVG B 71/85 (https://dejure.org/1985,4482)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08.10.1985 - 1 OVG B 71/85 (https://dejure.org/1985,4482)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 08. Oktober 1985 - 1 OVG B 71/85 (https://dejure.org/1985,4482)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verletzung subjektiver Nachbarrechte durch Baugenehmigung für einen Taubenschlag; Zulässigkeit des Baus von Nebenanlagen; Bau von Nebenanlagen in Abhängigkeit mit Eigenart des Baugebiets; Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung subjektiver Nachbarrechte durch Baugenehmigung für einen Taubenschlag; Zulässigkeit des Baus von Nebenanlagen; Bau von Nebenanlagen in Abhängigkeit mit Eigenart des Baugebiets; Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Taubenschlags im allgemeinen Wohngebiet

Verfahrensgang

  • VG Stade - 2 D 47/85
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1985 - 1 OVG B 71/85
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.1982 - 3 S 2078/81

    Brieftaubenhaltung in einem allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1985 - 1 B 71/85
    Dafür, daß die Belästigungen und Störungen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten werden, sprechen folgende Umstände und Erwägungen: Die Zahl der Brieftauben, die in dem Schlag gehalten werden dürfen, ist nach der Baugenehmigung auf 25 Paare beschränkt (vgl. außer den schon erwähnten Urteilen d. erkennenden u. d. 6. Sen. die Urt. d. BayVGH v. 28.04.1983 - Nr. 15 B 80 A. 1417 - BRS 40 Nr. 67, der die Haltung von 80 bis 90 Tauben in einem fast ausschließlich dem Wohnen dienenden Bereich nicht als "rücksichtslos" angesehen hat, und d. VGH Mannheim v. 03.02.1982 - 3 S 2078/81 - BRS 39 Nr. 64, der die Haltung von 50 Brieftauben in einem Gebiet mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets mit Elementen eines Dorf- und eines Mischgebiets für zulässig gehalten hat).

    Die Gefahr, daß der Beigeladene die Zahl von 25 Paaren (ungenehmigt) überschreitet, ist relativ gering, weil für vier Brieftauben bei artgerechter Haltung mindestens 1 qm Bodenfläche zur Verfügung stehen soll, der Schlag mit einer - nach Abzug der Fläche des Vorraums noch verbleibenden - Nutzfläche von 12, 38 qm also gerade zur Haltung von 50 Brieftauben ausreicht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.02.1982 - 3 S 2078/81 -, a.a.O.).

    Diese verlassen - im Gegensatz zu sog. Feldflüchtern und Wildtauben - grundsätzlich sofort die Umgebung des Schlages und suchen ihn nach der Rückkehr im allgemeinen sofort wieder auf, d.h. sie belästigen die unmittelbare Umgebung des Schlages, was das "Gurren" und die Verkotung betrifft, in relativ geringem Umfang (Urt. d. Sen. v. 14.09.1978, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 03.02.1982 - 3 S 2078/81 -, a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 22.06.1971 - X A 425/69 -, BRS 24 Nr. 37).

    Zu einer Vermindung der Belästigungen und Störungen trägt weiter die Auflage Nr. 13 zur Baugenehmigung bei, nach der die Tauben in der Mittagszeit (von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) und an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen im Schlag festzusetzen sind, sie also - mit Ausnahme der Fälle, in denen sie von Wettbewerbsflügen zurückkehren - zu diesen Zeiten und an diesen Tagen nicht ein- und ausfliegen dürfen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.02.1982 - 3 S 2078/81 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 96.79

    Funktionslos-Werden eines Bebauungsplans; Nachbarschützende Funktion des § 15

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1985 - 1 B 71/85
    Die Brieftaubenhaltung des Beigeladenen verstößt voraussichtlich auch nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das bei der Anwendung von Bebauungsplänen seine Ausprägung in § 15 Abs. 1 BauNVO gefunden hat (BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C 96.79 -, DVBl 1984, 143).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.09.1980 - 6 A 188/78

    Zulässigkeit eines Taubenschlages in reinem Wohngebiet; Einordnung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.10.1985 - 1 B 71/85
    Daß der Taubenschlag von seiner Größe her eine untergeordnete Nebenanlage ist und Tauben Kleintiere sind (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 26.09.1980 - 6 OVG A 188/78 -, ZfBR 1981, 98 m.w.N.), ist hier nicht zweifelhaft.
  • VG Neustadt, 16.09.2015 - 3 K 322/15

    Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben im reinen Wohngebiet unzulässig

    So hat das OVG Niedersachsen (Urteil vom 29. September 2009 - 1 LB 258/07 -, NdsVBl 2010, 50) einen Taubenschlag für 39 Tauben in einem allgemeinen Wohngebiet als eine allgemein zulässige Nebenanlage betrachtet (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67 zu 25 Brieftaubenpaaren in einem allgemeinen Wohngebiet und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. August 2004 - 9 ME 101/04 -, NVwZ-RR 2005, 524 zu 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln in einem reinen Wohngebiet).
  • OVG Niedersachsen, 29.09.2009 - 1 LB 258/07

    Möglichkeit der Einordnung eines Taubenschlags für 39 Brieftauben im allgemeinen

    Die hier mit der Baugenehmigung zugelassene Zahl von 39 Tauben bewegt sich im Rahmen dessen, was von der Rechtsprechung im Allgemeinen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten für zulässig gehalten wird (VGH B-W, Urt. v. 17.9.1998 - 3 S 3136/96 -, zitiert nach Juris, Frage der Würdigung der Verhältnisse, gerade des betroffenen Wohngebietes: BVerwG, Beschl. v. 1.3.1999 - 4 B 13/99 -, BRS 62 Nr. 85 zum Urt. d. VGH B-W v. 17.11.1998 - 5 S 989/96 -, BRS 60 Nr. 65; 30 Tiere: Beschl. d. Sen. v. 14.4.1999 - 1 M 1382/99 - 25 Tiere: Beschl. d. Sen. v. 8.10.1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67; Beschl. d. 9. Sen. d.Nds.OVG (allerdings zu Rassetauben) v. 30.8.2004 - 9 ME 101/04 -, ZfBR 2005, 278; für 40 Tauben im reinen Wohngebiet: Beschl. d. Sen. v. 17.3.2005 - 1 LA 222/04 - V.n.b.; Unzulässigkeit der Haltung von 170 Tauben: VGH München, Beschl. v. 9.11.2000 - 2 ZB 98.2281 -, zitiert nach Juris; Urt. d. 6. Sen. d. Nds.OVG v. 14.11.1997 - 6 L 1309/96 -, AgrarR 1999, 103, für 80 Tauben; Urt. v. 26.9.1980 - 6 A 188/78 -, BRS 36 Nr. 49; vgl. auch Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2009, § 14 BauNVO Rdnr. 20 d).
  • VG Braunschweig, 07.10.2005 - 2 A 265/04

    Allgemeines Wohngebiet; Auflage; Ausflugeinrichtung; Baugenehmigung;

    Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist eine kleinere Brieftaubenzucht auch in einem Reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (Nds. OVG, Urt. v. 26.09.1980 - 6 A 188/78 -, ZfBR 1981, 98: 30 Tauben; Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67: 50 Tauben in Allgemeinem Wohngebiet; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.08.2004 - 9 ME 101/04 -, Rspr.-Datenbank des Nds. OVG im Internet).

    Soweit die Rechtsprechung eine Taubenhaltung in Allgemeinen Wohngebieten als zulässig und nachbarverträglich angesehen hat, unterlag diese hinsichtlich der Flugzeiten im Übrigen in einigen Fällen ebenfalls einer Beschränkung durch Auflagen (vgl. insbes. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.05.2003 - 10 K 1305/00 - Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1998 - 3 S 3136/96

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Einbeziehung der geänderten Baugenehmigung im

    Nach diesen Grundsätzen kann eine kleine Sporttaubenzucht wohngebietsverträglich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.2.1982, BRS 39 Nr. 64; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.9.1980, BRS 36 Nr. 49, und Beschluß vom 8.10.1985, BRS 44 Nr. 67).
  • VG Düsseldorf, 18.10.2007 - 9 K 4526/06

    Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheids und einer Baugenehmigung zur Errichtung

    Davon, dass eine Baugenehmigung für den Betrieb eines Taubenschlages ohne Flugzeitenbeschränkung aus Rechtsgründen zwingend geboten ist, wenn dieser sich - wie hier - in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet befindet, während das Grundstück des Klägers in einem (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet gelegen ist [ohne dass faktisch ein einheitliches reines oder allgemeines Wohngebiet vorliegt], kann aber nicht ausgegangen werden, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 10 K 1305/00 -, JURIS-Dokumentation (Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen jeweils innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten bzw. faktischen allgemeinen Wohngebietes), auch wenn eine zwischen Beteiligten getroffene einvernehmliche Festlegung eines Zeitkorridors, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung thematisiert hat, zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (und ggf. zur Vermeidung von nachfolgenden Streitigkeiten) hätte beitragen können und derartige Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung in der Praxis gelegentlich beigefügt werden.

    vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 10 K 1305/00 -, a.a.O. bzw. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 B 71/85 -.

  • VG Saarlouis, 03.08.2011 - 5 K 199/11

    Aufhebung eines Bauvorbescheides für einen Pferdestall im Innenbereich.

    Zwar ist im Rahmen einer angemessenen Nutzung eines Wohngrundstücks auch die Haltung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen erlaubt, wie § 14 BauNVO zeigt.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.10.1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67 (Brieftauben)) Die durch die übliche Zahl von 1 bis 2 Hunden oder Katzen hervorgerufene Beeinträchtigung, etwa gelegentliches Bellen von Hunden oder Eindringen von Katzen in fremde Gärten, muss die Nachbarschaft als praktisch unvermeidliche Folge der zulässigen Haltung derartiger Tiere hinnehmen.
  • OVG Niedersachsen, 14.11.1997 - 6 L 1309/96

    Abwehranspruch; Nachbarklage; Taubenhaltung

    Bereits im Urteil vom 28.11.1991 hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.10.1985 - 1 B 71/85 -, BRS 44 Nr. 67, S. 153) dargelegt, daß die Gefahr, sich mit Salmonellen oder sonstigen "taubenspezifischen" Erregern zu infizieren, vor allem die Züchter und Tierhalter trifft, die unmittelbaren Kontakt zu ihren Tieren und ihren Ställen haben.
  • VG Stade, 18.04.2002 - 2 A 1529/00

    Brieftauben; Garage; Hobbytierhaltung; Kleintierhaltung; Nebenanlage;

    Zur Wohnnutzung gehört nämlich grundsätzlich auch die Haltung von Tauben, die nach der Rechtsprechung des Nds. OVG eindeutig zu den Kleintieren i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 NBauO gehören (vgl. Urteil vom 26.09.1980, BRS 36 Nr. 49; Beschluss vom 08.10.1985, BRS 44 Nr. 67).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.1985 - 1 B 71.85   

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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die Beschwerdeschrift - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.05.1981 - 1 B 72.81

    Rechtmäßigkeit der Herleitung einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1985 - 1 B 71.85
    Ferner hat der Senat in ständiger Rechtsprechung geklärt, daß die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden des Gewerbetreibenden erfordert (vgl. z.B. Beschluß vom 29. Mai 1981 - BVerwG 1 B 72.81 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 33 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 28.06.1985 - 1 B 71.85
    Die in der Beschwerde angesprochene Frage, ob die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen vermag, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80]).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 11.08.1986 - 1 B 71.85   

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