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   OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01   

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OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01 (https://dejure.org/2002,21099)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23.10.2002 - 1 B 745/01 (https://dejure.org/2002,21099)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 1 B 745/01 (https://dejure.org/2002,21099)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1999 - 3 S 77/99

    Baugenehmigungsgebühr - Schätzung der Baukosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Daraus folgt, dass es der Behörde für die Gebührenberechnung weder verwehrt ist, plausible Kostenangaben des Bauherrn (bzw. eines von ihm damit beauftragten Dritten) aus dem Baugehmigungsverfahren zugrundezulegen, wie es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, noch dass eine allgemeine Verpflichtung besteht, eine bereits festgesetzte Gebühr im Falle nachträglich festgestellter niedrigerer tatsächlicher Baukosten herabzusetzen (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 20.12.1994, NVwZ-RR 1995, 605 [606]; Urt. v. 14.10.1999 - 3 S 77/99 -, juris).

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die real entstandenen Baukosten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung oder der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts feststehen und auch nachgewiesen werden können (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1999, aaO).

  • OVG Sachsen, 13.06.2001 - 1 B 163/01

    Anfechtungsklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Ein Erfolg der Rechtsmittelführerin im angestrebten Berufungsverfahren ist weniger wahrscheinlich als ein Unterliegen (zu diesem Maßstab vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16.10.2000, SächsVBl. 2001, 40; Beschl. v. 13.6.2001, NVwZ-RR 2002, 20 [21 f.] m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1994 - 8 S 1134/94

    Zur Baugenehmigungsgebühr beim Neubau eines Bürogebäudes und Verwaltungsgebäudes

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Daraus folgt, dass es der Behörde für die Gebührenberechnung weder verwehrt ist, plausible Kostenangaben des Bauherrn (bzw. eines von ihm damit beauftragten Dritten) aus dem Baugehmigungsverfahren zugrundezulegen, wie es der Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, noch dass eine allgemeine Verpflichtung besteht, eine bereits festgesetzte Gebühr im Falle nachträglich festgestellter niedrigerer tatsächlicher Baukosten herabzusetzen (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 20.12.1994, NVwZ-RR 1995, 605 [606]; Urt. v. 14.10.1999 - 3 S 77/99 -, juris).
  • BVerwG, 13.11.1996 - 8 B 212.96

    Bauordnungsrecht - Gleichheitssatz und Bestimmtheitsgebot bei Gebühren für eine

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Der in diesem Gebot konkretisierte allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig finanziell belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, NVwZ 2002, 199 [200]; Beschl. v. 13.11.1996 - 8 B 212/96 -, juris; Urt. v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 36; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, aaO).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Der in diesem Gebot konkretisierte allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig finanziell belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, NVwZ 2002, 199 [200]; Beschl. v. 13.11.1996 - 8 B 212/96 -, juris; Urt. v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 36; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, aaO).
  • BVerwG, 20.02.1996 - 8 B 16.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die Annahme einer Grundsatzrevision;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senats ist seit langem geklärt, dass das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann verletzt ist, wenn das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2001 - 9 B 51/01 -, Beschl. v. 20.2.1996 - 8 B 16/96 -, jeweils zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, SächsVBl. 1999, 164 [165] = JbSächsOVG 7, 125; Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 343/01 -, n.v.).
  • BVerwG, 21.09.2001 - 9 B 51.01

    Schwarzbau; Baugenehmigungsgebühr; Lenkungswirkung; Gleichheitssatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senats ist seit langem geklärt, dass das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann verletzt ist, wenn das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2001 - 9 B 51/01 -, Beschl. v. 20.2.1996 - 8 B 16/96 -, jeweils zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, SächsVBl. 1999, 164 [165] = JbSächsOVG 7, 125; Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 343/01 -, n.v.).
  • BVerwG, 02.07.1998 - 11 B 30.97

    Lagerung von CASTOR-Behältern im Brennelement-Zwischenlager Ahaus

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Die unter Beweis gestellte Frage, welcher Zeitaufwand für die Prüfung der Bauvorlagen zu veranschlagt werdendurfte, war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.7.1998, NVwZ 1999, 654 [655]).
  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschl. v. 25.11.1998, NJW 1999, 652) zur Höhe der Gebühren für Handesregistereintragungen folgt schon deshalb nichts anderes, weil das genannte Gericht allein über die Frage der (Un-)Vereinbarkeit von § 26 KostenO a.F. mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.7.1969 i.d.F. vom 10.6.1985 entschieden, also einen gänzlich anderen Prüfungsmaßstab zugrundegelegt hat.
  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    Der in diesem Gebot konkretisierte allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig finanziell belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, NVwZ 2002, 199 [200]; Beschl. v. 13.11.1996 - 8 B 212/96 -, juris; Urt. v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 36; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, aaO).
  • BVerwG, 16.11.2001 - 1 B 343.01

    Voraussetzung der Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

  • OVG Sachsen, 20.02.2003 - 1 B 380/01

    Baugenehmigungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Rohbaukosten, Rechtsverordnung,

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die real entstandenen Baukosten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung oder der mündlichen Verhandlung feststehen und nachgewiesen werden können (SächsOVG, Beschl v. 23.10.2002 - 1 B 745/01 - m.w.N.).

    Der in diesem Gebot konkretisierte allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) verbietet es, dass einzelne Gebührenschuldner im Verhältnis zu anderen übermäßig finanziell belastet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, NVwZ 2002, 199 [200]; Beschl. v. 13.11.1996 - 8 B 212/96 -, jurisweb; Urt. v. 15.7.1988, BVerwGE 80, 36; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, aaO; Beschl. v. 23.10.2002 -1 B 745/01 -).

  • OVG Sachsen, 08.09.2005 - 1 B 558/02

    Baugenehmigungsgebühr, Rohbaukosten, Verkaufsstätten, Äquivalenzprinzip,

    Es ist deshalb ohne Belang, ob die tatsächlich entstandenen Baukosten im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung oder der mündlichen Verhandlung feststehen oder nachgewiesen werden können (SächsOVG, Beschl. v. 23.10.2002 - 1 B 745/01 - m.w.N.).
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