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   BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19   

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https://dejure.org/2019,48235
BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19 (https://dejure.org/2019,48235)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2019 - 1 B 75.19 (https://dejure.org/2019,48235)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 1 B 75.19 (https://dejure.org/2019,48235)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • doev.de PDF

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist

  • rewis.io

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist ist kein Verwaltungsakt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 133
    Dublinverfahren, flüchtig, Verwaltungsakt, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Wiederauftauchen

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist ist kein Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist ist kein Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 178/18

    Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist - gezielte

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Selbst wenn unterstellt wird, dass Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Handlungsform, in der die Vermeidung eines Zuständigkeitsübergangs durch Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flucht bewirkt wird, einen gewissen Spielraum ließe (dies verneint etwa VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris), wäre hierfür die Handlungsform des Verwaltungsaktes weder ausdrücklich vorgesehen noch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten.

    Sie ergeben sich in Fällen fluchtbedingter Verlängerung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO) auch nicht aus der - aus von dem Schutzsuchenden zu vertretenden Gründen - nicht anwendbaren Regelüberstellungsfrist; Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus der DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 (Verordnung vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) (s. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178 ; s.a. Brauer, ZAR 2019, 256 ).

    Damit hat der Verordnungsgeber, der auch sonst keine ausdrückliche Regelung für diese Fallgruppe getroffen hat, obwohl die Fristverlängerungsmöglichkeit erkennbar davon ausgeht, dass im Regelfall mit einem "Wiederauftauchen" des Schutzsuchenden binnen der verlängerten Frist zu rechnen ist (VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris Rn. 71), sich gegen eine entsprechende Anwendung der Frist des Satzes 1 in diesen Fällen entschieden.

    Aus denselben Gründen scheidet auch eine teleologisch reduzierende Auslegung aus (s.a. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178).

  • VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17

    Verlängerung der Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren wegen Flüchtigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    b) Unabhängig davon lässt sich diese Frage mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahin beantworten, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO - insoweit entgegen der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR) - nicht durch Verwaltungsakt erfolgt oder zu erfolgen hat.

    ist ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in der gestellten Form mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung zu verneinen, und zwar auch in Ansehung des von der Beschwerde herangezogenen Urteils des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris Rn. 32 ff.).

    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 83), vernachlässigt bereits im Ansatz, dass der Verordnungsgeber hieran für die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gerade nicht angeknüpft und auch nicht bestimmt hat, dass in Fällen des "Wiederauftauchens" flüchtig gewesener Schutzsuchender erneut eine auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist in Lauf gesetzt wird.

    Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris), das sich überdies noch nicht mit dem zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ergangenen Urteil des EuGH vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Rn. 75) auseinandersetzen konnte, gibt aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anlass zu Zweifeln.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 75).

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70).

    Auch das Urteil des EuGH vom 19. März 2019 (C-163/17), das auf Vorlage des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren ergangen ist, enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit der nachträglichen Verkürzung - sei es automatisch, sei es durch behördliche Entscheidung - einer einmal rechtmäßig mitgeteilten Verlängerung der Überstellungsfrist, obwohl dem EuGH bewusst war, dass der Kläger bereits am Tage der Verlängerungsmitteilung "wiederaufgetaucht" war (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 32).

    Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris), das sich überdies noch nicht mit dem zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ergangenen Urteil des EuGH vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Rn. 75) auseinandersetzen konnte, gibt aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anlass zu Zweifeln.

  • VG Bremen, 28.06.2019 - 6 V 860/19
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Sie ergeben sich in Fällen fluchtbedingter Verlängerung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO) auch nicht aus der - aus von dem Schutzsuchenden zu vertretenden Gründen - nicht anwendbaren Regelüberstellungsfrist; Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus der DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 (Verordnung vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) (s. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178 ; s.a. Brauer, ZAR 2019, 256 ).

    Aus denselben Gründen scheidet auch eine teleologisch reduzierende Auslegung aus (s.a. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178).

  • VG Greifswald, 15.11.2017 - 3 A 2051/16

    Abschiebungsanordnung nach Schweden; Fristverlängerung aufgrund von Flüchtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Sie ergeben sich in Fällen fluchtbedingter Verlängerung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO) auch nicht aus der - aus von dem Schutzsuchenden zu vertretenden Gründen - nicht anwendbaren Regelüberstellungsfrist; Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus der DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 (Verordnung vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) (s. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178 ; s.a. Brauer, ZAR 2019, 256 ).

    Aus denselben Gründen scheidet auch eine teleologisch reduzierende Auslegung aus (s.a. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178).

  • VG Cottbus, 23.08.2019 - 5 L 319/19

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 B. a) AsylG)

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Für eine Korrektur der Fristen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO durch eine analoge Anwendung der Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 - 9 L 420/19.A - juris Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 23. August 2019 - 5 L 319/19.A - juris Rn. 6).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 83), vernachlässigt bereits im Ansatz, dass der Verordnungsgeber hieran für die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gerade nicht angeknüpft und auch nicht bestimmt hat, dass in Fällen des "Wiederauftauchens" flüchtig gewesener Schutzsuchender erneut eine auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist in Lauf gesetzt wird.
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    2.4 Das Beschwerdevorbringen wirft der Sache nach keine Rechtsfragen zur Auslegung einer entscheidungserheblichen Regelung des Unionsrechts auf, in Bezug auf die der Senat in einem zukünftigen Revisionsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 2008 - 2 BvR 2213/06 - NVwZ 2009, 519).
  • VG Aachen, 30.04.2019 - 9 L 420/19
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Für eine Korrektur der Fristen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO durch eine analoge Anwendung der Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 - 9 L 420/19.A - juris Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 23. August 2019 - 5 L 319/19.A - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 83), vernachlässigt bereits im Ansatz, dass der Verordnungsgeber hieran für die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gerade nicht angeknüpft und auch nicht bestimmt hat, dass in Fällen des "Wiederauftauchens" flüchtig gewesener Schutzsuchender erneut eine auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist in Lauf gesetzt wird.
  • BVerwG, 30.01.1996 - 3 NB 2.94

    Werbeverbot für Apotheker

  • BVerfG, 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im

  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

  • VG Leipzig, 19.09.2018 - 6 K 445/18
  • VG Düsseldorf, 21.07.2020 - 22 K 8760/18

    Aussetzung der Vollziehung Abschiebungsanordnung Kirchenasyl COVID-19 Pandemie

    Denn die Behörden des ersuchenden Staates können nach dem Fristenregime der Dublin III-VO immer mindestens sechs zusammenhängende Monate für eine Überstellung beanspruchen, um diese in vollem Umfang zur Regelung der Überstellungsmodalitäten und Bewerkstelligung der Überstellung zu nutzen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, juris; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 17, juris zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30/17 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 17, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 9, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 75, juris.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2 Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 10, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 70, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 13, juris m.w.N. und näherer Begründung.

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B1B75.19.0] - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • VG Düsseldorf, 21.07.2020 - 22 K 8762/18

    Aussetzung der Vollziehung Abschiebungsanordnung Kirchenasyl COVID-19 Pandemie

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 9, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 75, juris.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2 Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 10, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 70, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 13, juris m.w.N. und näherer Begründung.

  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des

    Die Klägerin hat auch einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

    Die Erheblichkeitsschwelle ist nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (kurz: Fehlen von "Bett, Brot, Seife", vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 11; Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris Rn. 40, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 - 1 B 75.19 -, Juris).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 55.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

    Läuft die in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist ab, ohne dass der betroffene Asylbewerber in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde, und liegt überdies kein Fall einer Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vor, so geht die Zuständigkeit von Rechts wegen, d.h. kraft "Gesetzes" auf die Beklagte über (EuGH, U.v. 25.10.2017 - Shiri, C-201/16 - juris Rn. 30, 34; BVerwG, B.v. 2.12.2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 25; B.v. 16.5.2018 - 20 ZB 18.50011 - juris Rn. 2).

    Dass eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall ausnahmsweise wegen des dann anzunehmenden Ablaufs der Überstellungsfrist der Klägerin zugutekäme, da Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO greift trotz des zeitweiligen Untertauchens der Klägerin mangels entsprechender Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat nicht greift (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 75; BVerwG, B.v. 2.12.2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 28 ff., insb.

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 38.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 3 B 35.19

    Guinea; Asylantrag in Spanien; Weiterwanderung; Asylantrag im Bundesgebiet;

    Zwar bedarf es insoweit keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 75; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 9), sondern lediglich einer Information des ersuchenden Mitgliedstaates darüber, dass der betreffende Ausländer flüchtig ist, sowie zugleich einer Mitteilung der neuen Überstellungsfrist.
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 22.19

    (Keine) Flüchtigkeit bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Selbstgestellung

  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Würzburg, 14.03.2023 - W 1 E 23.50094

    Einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Rechtsschutzbedürfnis, verneint,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 3 B 16.19

    Guinea: Dublin Spanien; Überstellungsfrist abgelaufen; Keine Fristverlängerung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - 3 B 19.19
  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 2.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Sigmaringen, 08.10.2020 - A 4 K 4596/18

    Überstellungsfrist; Unterbrechung; Corona

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 37.19

    Verlängerung der Überstellungsfrist unzulässig, wenn der Aufforderung zur

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

  • VG Sigmaringen, 17.12.2020 - 4 K 4721/20

    Beförderungsdauer; nicht abgesetzte Kälber

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2021 - 3 B 25.19

    Guinea: Dublin Spanien: Überstellungsfrist abgelaufen, da nicht flüchtig

  • VG Greifswald, 16.03.2022 - 3 B 287/22

    Statthafter Antrag bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung;

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2021 - 9 K 1340/18

    Somalia: Dublinfall; Unzulässigkeitsentscheidung trotz Zuständigkeit Italiens

  • VG Würzburg, 10.02.2021 - W 10 K 20.50134

    Kamerun: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien, auch nicht aufgrund der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2023 - 13 A 11158/22

    Unterbrechung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 19 EUV 604/2013 durch

  • VG München, 16.10.2023 - M 10 S 23.51083

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Dänemark), Abschiebungsanordnung (bestandskräftig),

  • VG Sigmaringen, 02.02.2023 - 9 K 2619/22

    Übernahme von Schmerzensgeldanspruch; Versäumnisurteil; Anspruchshöhe;

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