Weitere Entscheidung unten: OVG Saarland, 24.07.2019

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   BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19   

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https://dejure.org/2019,48235
BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19 (https://dejure.org/2019,48235)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2019 - 1 B 75.19 (https://dejure.org/2019,48235)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 1 B 75.19 (https://dejure.org/2019,48235)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • doev.de PDF

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist

  • rewis.io

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist ist kein Verwaltungsakt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2, VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 133
    Dublinverfahren, flüchtig, Verwaltungsakt, Überstellungsfrist, Fristverlängerung, Wiederauftauchen

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist ist kein Verwaltungsakt

  • rechtsportal.de

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung der Dublin III-Überstellungsfrist ist kein Verwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 178/18

    Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist - gezielte

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Selbst wenn unterstellt wird, dass Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Handlungsform, in der die Vermeidung eines Zuständigkeitsübergangs durch Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flucht bewirkt wird, einen gewissen Spielraum ließe (dies verneint etwa VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris), wäre hierfür die Handlungsform des Verwaltungsaktes weder ausdrücklich vorgesehen noch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten.

    Sie ergeben sich in Fällen fluchtbedingter Verlängerung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO) auch nicht aus der - aus von dem Schutzsuchenden zu vertretenden Gründen - nicht anwendbaren Regelüberstellungsfrist; Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus der DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 (Verordnung vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) (s. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178 ; s.a. Brauer, ZAR 2019, 256 ).

    Damit hat der Verordnungsgeber, der auch sonst keine ausdrückliche Regelung für diese Fallgruppe getroffen hat, obwohl die Fristverlängerungsmöglichkeit erkennbar davon ausgeht, dass im Regelfall mit einem "Wiederauftauchen" des Schutzsuchenden binnen der verlängerten Frist zu rechnen ist (VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris Rn. 71), sich gegen eine entsprechende Anwendung der Frist des Satzes 1 in diesen Fällen entschieden.

    Aus denselben Gründen scheidet auch eine teleologisch reduzierende Auslegung aus (s.a. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178).

  • VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17

    Verlängerung der Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren wegen Flüchtigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    b) Unabhängig davon lässt sich diese Frage mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahin beantworten, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO - insoweit entgegen der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR) - nicht durch Verwaltungsakt erfolgt oder zu erfolgen hat.

    ist ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in der gestellten Form mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung zu verneinen, und zwar auch in Ansehung des von der Beschwerde herangezogenen Urteils des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris Rn. 32 ff.).

    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 83), vernachlässigt bereits im Ansatz, dass der Verordnungsgeber hieran für die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gerade nicht angeknüpft und auch nicht bestimmt hat, dass in Fällen des "Wiederauftauchens" flüchtig gewesener Schutzsuchender erneut eine auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist in Lauf gesetzt wird.

    Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris), das sich überdies noch nicht mit dem zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ergangenen Urteil des EuGH vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Rn. 75) auseinandersetzen konnte, gibt aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anlass zu Zweifeln.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 75).

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70).

    Auch das Urteil des EuGH vom 19. März 2019 (C-163/17), das auf Vorlage des Berufungsgerichts im vorliegenden Verfahren ergangen ist, enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit oder gar Notwendigkeit der nachträglichen Verkürzung - sei es automatisch, sei es durch behördliche Entscheidung - einer einmal rechtmäßig mitgeteilten Verlängerung der Überstellungsfrist, obwohl dem EuGH bewusst war, dass der Kläger bereits am Tage der Verlängerungsmitteilung "wiederaufgetaucht" war (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 32).

    Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris), das sich überdies noch nicht mit dem zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ergangenen Urteil des EuGH vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Rn. 75) auseinandersetzen konnte, gibt aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anlass zu Zweifeln.

  • VG Bremen, 28.06.2019 - 6 V 860/19
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Sie ergeben sich in Fällen fluchtbedingter Verlängerung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO) auch nicht aus der - aus von dem Schutzsuchenden zu vertretenden Gründen - nicht anwendbaren Regelüberstellungsfrist; Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus der DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 (Verordnung vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) (s. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178 ; s.a. Brauer, ZAR 2019, 256 ).

    Aus denselben Gründen scheidet auch eine teleologisch reduzierende Auslegung aus (s.a. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178).

  • VG Greifswald, 15.11.2017 - 3 A 2051/16

    Abschiebungsanordnung nach Schweden; Fristverlängerung aufgrund von Flüchtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Sie ergeben sich in Fällen fluchtbedingter Verlängerung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO) auch nicht aus der - aus von dem Schutzsuchenden zu vertretenden Gründen - nicht anwendbaren Regelüberstellungsfrist; Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus der DurchführungsVO (EG) Nr. 1560/2003 (Verordnung vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) (s. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris Rn. 28; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178 ; s.a. Brauer, ZAR 2019, 256 ).

    Aus denselben Gründen scheidet auch eine teleologisch reduzierende Auslegung aus (s.a. VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 - 3 A 2051/16 As HGW - juris; VG Trier, Urteil vom 27. August 2019 - 7 K 178/18.TR - juris; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019 - 6 V 860/19 - AuAS 2019, 178).

  • VG Cottbus, 23.08.2019 - 5 L 319/19

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 B. a) AsylG)

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Für eine Korrektur der Fristen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO durch eine analoge Anwendung der Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 - 9 L 420/19.A - juris Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 23. August 2019 - 5 L 319/19.A - juris Rn. 6).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 83), vernachlässigt bereits im Ansatz, dass der Verordnungsgeber hieran für die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gerade nicht angeknüpft und auch nicht bestimmt hat, dass in Fällen des "Wiederauftauchens" flüchtig gewesener Schutzsuchender erneut eine auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist in Lauf gesetzt wird.
  • BVerwG, 22.10.1986 - 3 B 43.86

    Vorlagepflicht an den EuGH als Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    2.4 Das Beschwerdevorbringen wirft der Sache nach keine Rechtsfragen zur Auslegung einer entscheidungserheblichen Regelung des Unionsrechts auf, in Bezug auf die der Senat in einem zukünftigen Revisionsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 1986 - 3 B 43.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 243 und vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 111; s.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. August 2008 - 2 BvR 2213/06 - NVwZ 2009, 519).
  • VG Aachen, 30.04.2019 - 9 L 420/19
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Für eine Korrektur der Fristen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO durch eine analoge Anwendung der Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke (VG Aachen, Beschluss vom 30. April 2019 - 9 L 420/19.A - juris Rn. 23; VG Cottbus, Beschluss vom 23. August 2019 - 5 L 319/19.A - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19
    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 83), vernachlässigt bereits im Ansatz, dass der Verordnungsgeber hieran für die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gerade nicht angeknüpft und auch nicht bestimmt hat, dass in Fällen des "Wiederauftauchens" flüchtig gewesener Schutzsuchender erneut eine auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist in Lauf gesetzt wird.
  • BVerwG, 30.01.1996 - 3 NB 2.94

    Werbeverbot für Apotheker

  • BVerfG, 25.08.2008 - 2 BvR 2213/06

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im

  • BVerwG, 22.08.2016 - 1 B 44.16

    Zur Frage, ob es sich bei der Verteilentscheidung nach § 15a AufenthG um eine

  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

  • VG Leipzig, 19.09.2018 - 6 K 445/18
  • VG Düsseldorf, 21.07.2020 - 22 K 8760/18

    Aussetzung der Vollziehung Abschiebungsanordnung Kirchenasyl COVID-19 Pandemie

    Denn die Behörden des ersuchenden Staates können nach dem Fristenregime der Dublin III-VO immer mindestens sechs zusammenhängende Monate für eine Überstellung beanspruchen, um diese in vollem Umfang zur Regelung der Überstellungsmodalitäten und Bewerkstelligung der Überstellung zu nutzen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, juris; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -, Rn. 17, juris zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 30/17 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 17, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 9, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 75, juris.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2 Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 10, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 70, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 13, juris m.w.N. und näherer Begründung.

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 26.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:021219B1B75.19.0] - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • VG Düsseldorf, 21.07.2020 - 22 K 8762/18

    Aussetzung der Vollziehung Abschiebungsanordnung Kirchenasyl COVID-19 Pandemie

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 9, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 75, juris.

    Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2 Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 10, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 70, juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75/19 -, Rn. 13, juris m.w.N. und näherer Begründung.

  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 42.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen Flüchtigseins des

    Die Klägerin hat auch einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

    Die Erheblichkeitsschwelle ist nur dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (kurz: Fehlen von "Bett, Brot, Seife", vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 11; Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris Rn. 40, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 - 1 B 75.19 -, Juris).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 55.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

    Läuft die in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO geregelte Überstellungsfrist ab, ohne dass der betroffene Asylbewerber in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde, und liegt überdies kein Fall einer Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vor, so geht die Zuständigkeit von Rechts wegen, d.h. kraft "Gesetzes" auf die Beklagte über (EuGH, U.v. 25.10.2017 - Shiri, C-201/16 - juris Rn. 30, 34; BVerwG, B.v. 2.12.2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 25; B.v. 16.5.2018 - 20 ZB 18.50011 - juris Rn. 2).

    Dass eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 AsylG im vorliegenden Fall ausnahmsweise wegen des dann anzunehmenden Ablaufs der Überstellungsfrist der Klägerin zugutekäme, da Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO greift trotz des zeitweiligen Untertauchens der Klägerin mangels entsprechender Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat nicht greift (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 75; BVerwG, B.v. 2.12.2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 14.11.2019 - 13a B 19.50029 - juris Rn. 28 ff., insb.

  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 38.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 3 B 35.19

    Guinea; Asylantrag in Spanien; Weiterwanderung; Asylantrag im Bundesgebiet;

    Zwar bedarf es insoweit keiner Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rn. 75; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - juris Rn. 9), sondern lediglich einer Information des ersuchenden Mitgliedstaates darüber, dass der betreffende Ausländer flüchtig ist, sowie zugleich einer Mitteilung der neuen Überstellungsfrist.
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    Liegen (objektiv) die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat im Zeitpunkt ihres Ergehens vor, ist eine Verlängerung auf bis zu 18 Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 1 B 75.19 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 107).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 22.19

    (Keine) Flüchtigkeit bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Selbstgestellung

  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 71.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Würzburg, 14.03.2023 - W 1 E 23.50094

    Einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Rechtsschutzbedürfnis, verneint,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 3 B 16.19

    Guinea: Dublin Spanien; Überstellungsfrist abgelaufen; Keine Fristverlängerung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.07.2020 - 3 B 19.19
  • VG Berlin, 05.03.2020 - 38 K 2.19

    Erteilung eines Visums zum Nachzug

  • VG Sigmaringen, 08.10.2020 - A 4 K 4596/18

    Überstellungsfrist; Unterbrechung; Corona

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - 3 B 37.19

    Verlängerung der Überstellungsfrist unzulässig, wenn der Aufforderung zur

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

  • VG Sigmaringen, 17.12.2020 - 4 K 4721/20

    Beförderungsdauer; nicht abgesetzte Kälber

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2021 - 3 B 25.19

    Guinea: Dublin Spanien: Überstellungsfrist abgelaufen, da nicht flüchtig

  • VG Greifswald, 16.03.2022 - 3 B 287/22

    Statthafter Antrag bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung;

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2021 - 9 K 1340/18

    Somalia: Dublinfall; Unzulässigkeitsentscheidung trotz Zuständigkeit Italiens

  • VG Würzburg, 10.02.2021 - W 10 K 20.50134

    Kamerun: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien, auch nicht aufgrund der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2023 - 13 A 11158/22

    Unterbrechung des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 19 EUV 604/2013 durch

  • VG München, 16.10.2023 - M 10 S 23.51083

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Dänemark), Abschiebungsanordnung (bestandskräftig),

  • VG Sigmaringen, 02.02.2023 - 9 K 2619/22

    Übernahme von Schmerzensgeldanspruch; Versäumnisurteil; Anspruchshöhe;

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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC, 1 B 62/19.NC, 1 B 63/19.NC, 1 B 64/19.NC, 1 B 65/19.NC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,21999
OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC, 1 B 62/19.NC, 1 B 63/19.NC, 1 B 64/19.NC, 1 B 65/19.NC (https://dejure.org/2019,21999)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC, 1 B 62/19.NC, 1 B 63/19.NC, 1 B 64/19.NC, 1 B 65/19.NC (https://dejure.org/2019,21999)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 1 B 61/19.NC, 1 B 62/19.NC, 1 B 63/19.NC, 1 B 64/19.NC, 1 B 65/19.NC (https://dejure.org/2019,21999)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    KapVO § 7 ; KapVO § 8 ; KapVO § 9
    Ausbildungsaufwand; Curricularanteil; Curricularnormwert; Gestaltungsfreiheit; Hochschule; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung; Kapazitätserschöpfungsgebot; Klinik; klinisch-praktisch; klinisch-theoretisch; Korrektur; Kürzung; Lehreinheit; Pastor; Schwundberechnung; ...

  • rechtsportal.de

    KapVO § 7 Abs. 3 ; KapVO § 8 Abs. 1 S. 3
    Verpflichtung einer Hochschule zur Kürzung des curricularen Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit; Rechtfertigung einer Überschreitung des Gesamtcurricularnormwertes; Überhöhter Ausbildungsaufwand der klinischen Lehreinheit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2019 - 3 M 11/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19
    Soweit seither, insbesondere auch unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen von Dr. Pastor, obergerichtliche Entscheidungen zur Problematik und zu dem Aussagegehalt der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Einstellungsbeschlüssen in den Verfahren 6 C 35 und 36/16 ergangen sind, verneinen diese - soweit ersichtlich - einhellig ungeachtet des jeweiligen Vortrags, das Lehrangebot der klinischen Lehreinheit sei mit der Folge einer Überschreitung des Gesamtcurricularnormwertes überhöht, eine Verpflichtung der Hochschulen, den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit proportional zu kürzen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.6.2019 - 13 C 31/19 u.a. -, amtl. Abdr. S. 5 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.5.2019 - 3 M 11/19 -, juris Rdnrn. 14 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rdnrn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.8.2018 NC 9 2505/17 -, juris Rdnrn. 2 ff., jew. m.w.N.).

    So betont etwa das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.5.2019, a.a.O.) zu Recht, dass die Lehreinheiten nach der Konzeption der Kapazitätsverordnung zu Berechnungszwecken einer strikten Zweiteilung unterlägen.

  • OVG Saarland, 01.07.2011 - 2 B 45/11

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium (WS 2010/2011, 1. Fachsemester)

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19
    Das erkennende Gericht hat sich in seinem zum Wintersemester 2010/2011 ergangenen Beschluss(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 74 ff.) mit der damaligen Forderung, das Lehrpotential der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin mit dem Ziel zu überprüfen, ob dort bislang nicht ausgeschöpfte Kapazitäten vorhanden seien, die gegebenenfalls zur Erhöhung des Lehrangebots der vorklinischen Lehreinheit genutzt werden könnten, auseinandergesetzt und einen Anspruch hierauf verneint.

    Eine solche auf die individuellen Kenntnisse des Stelleninhabers abstellende Betrachtung wäre indes mit dem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen abstrakten Stellenprinzip nicht zu vereinbaren.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnrn. 75 f. m.w.N.) Im Übrigen würde eine Ermittlung der individuellen Befähigung der Inhaber der betreffenden Stellen auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen vertieften Überprüfung der Kapazitätsberechnung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dessen Erkenntnismöglichkeiten überschreiten.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011, a.a.O., Rdnrn. 78 ff.) All dies überzeugt und ist auch vorliegend - Forderung der Verlagerung von Lehrkapazität infolge der Annahme einer Pflicht zur Stauchung - von Relevanz.

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19
    Damit ist hinsichtlich des 1. Fachsemesters - wie tenoriert - die Vergabe eines zusätzlichen Studienplatzes, antragsgemäß und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats(ausführlich Beschluss vom heutigen Tag in den Verfahren 1 B 51/19.NC u.a., juris) beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, im Losverfahren gerechtfertigt.
  • OVG Saarland, 02.08.2005 - 3 Y 12/05

    Streitwertfestsetzung im Hochschulzulassungsstreit bei Anträgen auf Zulassung

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19
    Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats, ob die Verpflichtung zur unmittelbaren Zulassung zum Studium(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2012 - 2 E 16/12 - (5.000,-- Euro)) oder die Beteiligung an einem Losverfahren zur Verteilung weiterer Studienplätze(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.8.2005 - 3 Y 12/05 -, juris (1.000,-- Euro)) beantragt ist.
  • OVG Saarland, 17.05.2017 - 1 B 338/17

    Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin (WS 2016/2017); Kapazitätsberechnung;

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19
    Insbesondere haben die Antragsteller mit Blick darauf, dass über das Bestehen eines Zulassungsanspruchs unter Zuerkennung von prozessualem Bestandsschutz nach der Sach- und Rechtslage des Bewerbungssemesters zu entscheiden ist(vgl. z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5.2017 - 1 B 338/17.NC - u.a., juris, Rdnr. 4 m.w.N.), ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass über ihr Rechtsmittel entschieden wird, obwohl das Wintersemester 2018/2019, für das sie ihre vorläufige Zulassung zum Medizinstudium begehren, inzwischen abgeschlossen ist.
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2019 - 2 NB 353/18

    Außerkapazitärer Anspruch; Belegungsliste; Beobachtungsobliegenheit;

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19
    Soweit seither, insbesondere auch unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen von Dr. Pastor, obergerichtliche Entscheidungen zur Problematik und zu dem Aussagegehalt der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Einstellungsbeschlüssen in den Verfahren 6 C 35 und 36/16 ergangen sind, verneinen diese - soweit ersichtlich - einhellig ungeachtet des jeweiligen Vortrags, das Lehrangebot der klinischen Lehreinheit sei mit der Folge einer Überschreitung des Gesamtcurricularnormwertes überhöht, eine Verpflichtung der Hochschulen, den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit proportional zu kürzen.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.6.2019 - 13 C 31/19 u.a. -, amtl. Abdr. S. 5 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.5.2019 - 3 M 11/19 -, juris Rdnrn. 14 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.5.2019 - 2 NB 353/18 -, juris Rdnrn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.8.2018 NC 9 2505/17 -, juris Rdnrn. 2 ff., jew. m.w.N.).
  • VG Schleswig, 08.01.2020 - 1 B 104/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 61/19
    Der Streitwert wird in dem Verfahren 1 B 104/19.NC auf 5.000,00 Euro und in den übrigen Verfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
  • VG Magdeburg, 06.12.2023 - 7 B 225/23

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Der Grundsatz der "horizontalen Substituierbarkeit" (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.08.2021 - 7 CE 21.10044 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2014 - 7 CE 14.10034 -, juris m. w. N.).

    Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheiten, wie dies nach Auffassung einiger Antragsteller insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen POL Klinische Medizin und Pathobiochemie (POL-Pathomechanismen) sowie des sog. Klopfkurses gilt, sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, Personal aus der klinischen Lehreinheit in die vorklinische Lehreinheit zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (anteilig) kürzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 18.19 - BayVGH, Beschl. v. 09.08.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2019 - 3 Nc 4/19 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC u. a - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2019 - 13 C 37/19 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2019 - 3 M 11/19 -, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2018 - NC 9 2505/17 -, alle zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

  • VG Magdeburg, 07.12.2022 - 7 B 180/22

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg

    Der Grundsatz der "horizontalen Substituierbarkeit" (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.08.2021 - 7 CE 21.10044 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2014 - 7 CE 14.10034 -, juris m. w. N.).

    Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheiten, wie dies nach Auffassung einiger Antragsteller insbesondere hinsichtlich der Veranstaltungen POL Klinische Medizin und Pathobiochemie (POL-Pathomechanismen) sowie des sog. Klopfkurses gilt, sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, Personal aus der klinischen Lehreinheit in die vorklinische Lehreinheit zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (anteilig) kürzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 18.19 - BayVGH, Beschl. v. 09.08.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2019 - 3 Nc 4/19 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC u. a - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2019 - 13 C 37/19 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28.05.2019 - 3 M 11/19 -, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2018 - NC 9 2505/17 -, alle zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

  • VG Magdeburg, 25.04.2022 - 7 A 336/21

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Magdeburg zum

    Der Grundsatz der "horizontalen Substituierbarkeit" (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris), also der Austauschbarkeit der einzelnen Lehrleistungen, gilt nur im Verhältnis von Lehrpersonen ein- und derselben Lehreinheit und nicht auch lehreinheitsübergreifend zwischen der Vorklinik und den klinischen Lehreinheiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12.08.2021 - 7 CE 21.10044 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2014 - 7 CE 14.10034 -, juris m. w. N.).

    Überschreitungen des Gesamt-CNW infolge eines überhöhten Lehrangebots der klinischen Lehreinheiten sind für die Kapazitätsberechnung der vorklinischen Lehreinheit ohne Belang, weil die Beklagte nicht verpflichtet ist, Personal aus der klinischen Lehreinheit in die vorklinische Lehreinheit zu verschieben und es darüber hinaus kein zwingendes Gebot gibt, nach dem das Gericht im Kapazitätsprozess einem solchen Fall der Überschreitung damit zu begegnen hat, dass es den Curricularanteil der vorklinischen Lehreinheit (anteilig) kürzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2021 - 6 C 18.19 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 09.08.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - OVG Hamburg, Beschl. v. 26.09.2019 - 3 Nc 4/19 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 24.07.2019 - 1 B 61/19.NC u. a - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2019 - 13 C 37/19 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 - OVG LSA, Beschl. v. 28.05.2019 - 3 M 11/19 -, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.08.2018 - NC 9 2505/17 -, alle zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

  • OVG Saarland, 18.05.2020 - 1 B 41/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1.

    Dieses Vorbringen gibt, zumal die Einwände der Antragsteller gegen den Ansatz des Curricularanteils für die Veranstaltung Medizinische Terminologie - wie aufgezeigt - nicht verfangen, keine Veranlassung, die ausführlich begründete Senatsrechtsprechung aus dem Vorjahr(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.7.2019 - 1 B 61/19.NC -, juris Rdnrn. 7 ff.), die an ältere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts anknüpft(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC u.a. -, juris Rdnrn. 74 ff.), sich im Einzelnen mit den Erwägungen von Herrn Dr. P... auseinandersetzt, den Aussagegehalt der Einstellungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 6 C 35 und 36/16 würdigt und die zur Problematik ergangene Rechtsprechung anderer Obergerichte berücksichtigt, aufzugeben.
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