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   VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14   

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VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14 (https://dejure.org/2014,13627)
VG Hannover, Entscheidung vom 03.06.2014 - 1 B 7660/14 (https://dejure.org/2014,13627)
VG Hannover, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 1 B 7660/14 (https://dejure.org/2014,13627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1004 Abs 1 S 2 BGB; Art 2 GG; Art 1 GG
    Amtsträger; Minister; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptung; Verlag; Wertung; Wiederholungsgefahr

  • kanzlei.biz

    Äußerungen der Justizministerin über einen Reporter waren zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Äußerungen der Justizministerin im Fall Edathy erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Äußerungen der Justizministerin im Landtag anlässlich der "Edathy-Affäre"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Behauptungen einer Ministerin - und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen Äußerungen der Justizministerin im Fall Edathy erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Ob auch der Antragsteller zu 1), der in den angegriffenen Äußerungen noch nicht einmal anonymisiert auftaucht, in diesem Sinne von den angegriffenen Äußerungen betroffen ist und er sich insoweit auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 -, juris Rn. 25 m. w. N.), ist zweifelhaft, kann aber vorliegend dahinstehen, da die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nicht vorliegen.

    Für die Anwendung der sogenannten "Stolpe-Rechtsprechung" (BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris) ist nur bei Aussagen Raum, die vom maßgeblichen Publikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss v. 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 "Genmilch" -, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2013 - 13 ME 112/13

    Der Generalstaatsanwalt und der "Vertuschungsvorwurf"

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Insoweit sind weitere Stellungnahmen, die das Verhalten des Antragstellers zu 2) zum Gegenstand haben, mit dem streitgegenständlichen Inhalt nicht zu erwarten (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Situation der Verschiebung des öffentlichen Interesses: Nds. OVG, Beschluss v. 12.07.2014 - 13 ME 112/13 -, juris Rn. 10).
  • LG Köln, 13.02.2013 - 28 O 773/11

    Sohn von Franz Josef Strauß gewinnt Prozess um Erbschaftsgerüchte

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Dies ist jedoch bei nur zwischen den Zeilen zum Ausdruck kommenden Aussagen nicht anzunehmen, wenn sich die Aussage für den Leser nicht geradezu aufdrängt (LG Köln, Urteil v. 13.02.2013 - 28 O 773/11 -, juris Rn. 78).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanten Tatbestand bringt indessen regelmäßig nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (BGH, Urteil v. 03.02.2009 - VI ZR 36/07 -, juris Rn. 15).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Für die Anwendung der sogenannten "Stolpe-Rechtsprechung" (BVerfG, Beschluss v. 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris) ist nur bei Aussagen Raum, die vom maßgeblichen Publikum überhaupt als eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrgenommen werden (BVerfG, Beschluss v. 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08 "Genmilch" -, juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 13.11.2009 - 7 CE 09.2455

    Schlagzeile in einem Zeitungsbericht; (Mit-) Urheberschaft der

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Zusätzlich sind der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Empfänger erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92 -, juris Rn. 124 f., Bay. VGH, Beschluss v. 13.11.2009 - 7 CE 09.2455 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 34.85

    Beamter - Widerrufsanspruch - Vorgesetzter - Ehrenrührige dienstliche Äußerung -

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Amtsträgers ist, dass das persönliche Gepräge überwiegt und eine Unterlassungserklärung der Anstellungskörperschaft nicht geeignet wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen (BVerwG, Urteil v. 29.01.1987 - 2 C 34.85 -, juris Rn. 10 f., Beschluss v. 27.12.1967 - VI B 35.67 -, DÖV 1968, 429 im Anschluss an BGH - Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1967 - GSZ 1/60, juris, OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.12.2009 - 2 ME 313/09 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Der in der Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, Beschluss v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 27.12.1967 - VI B 35.67

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Amtsträgers ist, dass das persönliche Gepräge überwiegt und eine Unterlassungserklärung der Anstellungskörperschaft nicht geeignet wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen (BVerwG, Urteil v. 29.01.1987 - 2 C 34.85 -, juris Rn. 10 f., Beschluss v. 27.12.1967 - VI B 35.67 -, DÖV 1968, 429 im Anschluss an BGH - Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1967 - GSZ 1/60, juris, OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.12.2009 - 2 ME 313/09 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2004 - 12 B 2197/03

    Erfordernis eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14
    Bei deren Bewertung ist die verweigerte Unterlassungserklärung zu berücksichtigen und kann ein Indiz für eine bestehende Wiederholungsgefahr sein (OVG NRW, Beschluss v. 26.01.2004 - 12 B 2197/03 -, juris Rn. 11ff.).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2009 - 2 ME 313/09

    Anspruch auf Unterlassung von im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher

  • VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19

    Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

    Die Weigerung, gegenüber dem Betroffenen eine Unterlassungserklärung abzugeben, strafbewehrt oder - wie hier - formlos, ist hierbei nur ein Indiz (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn.9; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2013 - 4 B 383/12 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 4 CE 13.944 -, juris Rn. 25; VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 65 f.).
  • VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob bereits die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die notwendige Wiederholungsgefahr begründen kann (ablehnend: VG Hannover, Beschluss vom 03.06.2014 - 1 B 7660/14, BeckRS 2014, 52541; Beschluss vom 30.03.2015 - 4 B 546/15, BeckRS 2015, 44140; anderer Ansicht: VG München, Beschl. v. 5.12.2017 - M 10 E 17.2979, BeckRS 2017, 143080, Rn. 35) oder ob diese jedenfalls aus dem isolierten Umstand folgt, dass ein Hoheitsträger eine beanstandete Pressemitteilung weiterhin im (öffentlich einsehbaren) Archiv seines Internetauftritts gespeichert hat (ablehnend: VG Hannover, Beschluss vom 30.03.2015 - 4 B 546/15, BeckRS 2015, 44140; Nds. OVG, Beschluss vom 25.07.2014, 13 ME 97/14, juris Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Allein die Weigerung der Bundesnetzagentur, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, reicht für die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. VG Hannover, Beschluss v. 03.06.2014, 1 B 7660/14- Rn. 65 - juris; OVG NRW, Beschluss v. 26.01.2004 - 12 B 2197/03 , Rn. 11ff. - juris).
  • VG Hannover, 01.03.2021 - 1 B 5811/20

    Ehrverletzende Äußerung; ehrverletzende Äußerung eines Ratsmitgliedes; Eröffnung

    Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Amtsträgers ist, dass das persönliche Gepräge überwiegt und eine Unterlassungserklärung der Anstellungskörperschaft nicht geeignet wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 51 m. w. N.).

    Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Äußerung so sehr Ausdruck einer persönlichen Meinung oder Einstellung des Amtsträgers ist, dass das persönliche Gepräge überwiegt und eine Unterlassungserklärung der Anstellungskörperschaft nicht geeignet wäre, der Wiederherstellung der Ehre des Anspruchstellers zu dienen (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 51 m. w. N.).

    Bei deren Bewertung ist eine verweigerte Unterlassungserklärung lediglich als Indiz zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 65 m. w. N.).

  • VG Hannover, 23.07.2018 - 1 B 4254/18

    Kein gerichtlicher Ehrschutz bei internem Vorwurf der Pflichtverletzung, wenn

    Es liegt gerade kein Ehrschutzverfahren eines außerhalb einer juristischen Person stehenden Rechtsschutzsuchenden vor, bei dem regelmäßig nicht der eine Äußerung tätigende Amtswalter, sondern der Rechtsträger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen ist, dem die Äußerung seines Amtswalters zugerechnet wird (vgl. dazu Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 51).

    Bei deren Bewertung ist eine verweigerte Unterlassungserklärung lediglich als Indiz zu berücksichtigen (vgl. Beschl. d. Kammer v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 65 m. w. N.).

  • VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 1 K 5973/20
    vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris, Rn. 9; OVG Sachsen, Beschluss vom 7. August 2013 - 4 B 383/12 -, juris, Rn. 8; VGH Bayern, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 4 CE 13.944 -, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2019 - 6 K 13.19 -, juris, Rn. 35 f.; VG Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 B 7660/14 -, juris, Rn. 65 f.; VG Hamburg, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 K 914/06 -, juris, Rn. 83, m. w. N.
  • VG München, 21.07.2021 - M 23 K 20.1748

    Zollrecht, Sicherstellung von Bargeld, (kein) Fortsetzungsfeststellungsinteresse

    Gleiches gälte im Übrigen, soweit dieser Antrag dahingehend auszulegen wäre, dass vorbeugende Unterlassung künftiger Sicherstellungen begehrt wird, da ein solcher Anspruch unter anderem eine - zuvor verneinte - konkrete Wiederholungsgefahr voraussetzen würde (vgl. hierzu VG Hannover, B.v. 3.6.2014 - 1 B 7760/14 - BeckRS 2014, 52541).
  • VG München, 05.04.2017 - M 5 E 16.5852

    Eilantrag auf Unterlassung in Bezug auf eine verwaltungsinterne Äußerung

    Die Weigerung des Antragsgegners bzw. der Ersten Bürgermeisterin, eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, kann ein Indiz sein, nicht aber bereits für sich genommen das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr begründen (vgl. OVG NRW, B.v. 26.1.2004, a.a.O., Rn. 11; VG Hannover, B.v. 3.6.2014 - 1 B 7660/14 - juris Rn. 65).
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 8 K 1637/16

    Unterlassen von Äußerungen

    Zu beachten ist insoweit, dass die im Zivilrecht, insbesondere im Wettbewerbs- und im Presserecht hierzu gebildeten Grundsätze auf den hier verfahrensgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch keine unmittelbare Anwendung finden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. März 2010 - 1 BvR 1891/05 -, juris Rn. 36; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 9; sowie bereits Beschluss der Kammer vom 1. August 2022 - VG 8 L 181/22 - Seite 2 f. EA) und eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht etwa schon dann gegeben ist, wenn gegenüber der betroffenen Person keine strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben wurde (vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 B 7660/14 -, juris Rn. 65; offenlassend: Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 8. Juni 2022 - 1 A 199/21 -, juris Rn. 55).
  • VG Schleswig, 10.11.2020 - 7 A 608/17

    Hochschulrecht

    Eine Wiederholungsgefahr kann jedenfalls dann ausscheiden, wenn der Themenkomplex der angegriffenen Äußerungen nicht mehr von öffentlichem Interesse ist (VG Hannover, Beschluss v. 03.06.2014 - 1 B 7660/14).
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