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   OVG Berlin, 02.12.1998 - 1 B 79.94   

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OVG Berlin, 02.12.1998 - 1 B 79.94 (https://dejure.org/1998,8446)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02.12.1998 - 1 B 79.94 (https://dejure.org/1998,8446)
OVG Berlin, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - 1 B 79.94 (https://dejure.org/1998,8446)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Straßenreinigungsentgelts auf einem Flughafengelände; Bestehen von unzumutbaren Härten für Anlieger und Hinterlieger; Voraussetzungen für die Annahme eines unzumutbaren Härtefalls; Kriterien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 463
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Osnabrück, 28.09.2022 - 1 A 37/21

    Auswahl Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Finanzierung Gebührenausfall;

    Anwendungsfälle für die soeben genannten Billigkeitsvorschriften sind lediglich vom Normgeber nicht bedachte Fälle mit unterdurchschnittlicher Verschmutzungsverursachung und bzw. oder unterdurchschnittlicher Inanspruchnahme der gereinigten Straße (vgl. OVG Berlin NVwZ-RR 2000, 463, 464 [OVG Berlin 02.12.1998 - 1 B 79/94] : Flughafen Tempelhof).

    Bereits in den Formulierungen aus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 30.1.2017 (a.a.O., Rn. 22, juris) zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einerseits und zur Bevorteilung andererseits wird deutlich, dass die Straßenreinigungsgebühr keineswegs so eindeutig als Benutzungsgebühr einzuordnen ist, wie es ihre Bezeichnung suggeriert, worauf ja auch bereits die Fiktion des Benutzungsverhältnisses hindeutet (zur Rechtsnatur der Straßenreinigungsabgabe: Driehaus/Brüning, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 422 f., 37. EL 9/2007; vgl. auch OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 463, 463 [OVG Berlin 02.12.1998 - 1 B 79/94] ).

    Daneben muss die Atypik objektiv in unterdurchschnittlicher Verschmutzungsverursachung und bzw. oder unterdurchschnittlicher Vorteilsvermittlung hinsichtlich der zu reinigenden Straße bestehen (vgl. OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 463, 464 [OVG Berlin 02.12.1998 - 1 B 79/94] ).

    Für ursprünglich nicht mitbedachte Fälle wie atypischerweise niedrige Vorteilssituation und bzw. oder niedrige Verschmutzungsverursachung bei Gewerbegrundstücken (vgl. Flughafen Tempelhof: OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 463, 463 [OVG Berlin 02.12.1998 - 1 B 79/94] ) oder Grundstücken mit öffentlichen Einrichtungen, genügen weiterhin die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung.

    Auf die durch die Verschmutzung für die Straßenreinigungsanstalt verursachten Kosten (Kostenproportionalität) dürfte es dagegen jedenfalls in Niedersachsen nicht ankommen (vgl. auch: OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 463, 464 [OVG Berlin 02.12.1998 - 1 B 79/94] ; anders aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, a.a.O., Rn. 41, juris: Kostenverursachung).

  • VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00

    Umstellung vom Frontmetermaßstab auf Grundstücksflächenmaßstab bei der Bemessung

    Dabei kann die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend geklärte Frage dahinstehen, ob das Straßenreinigungsentgelt, das im Land Berlin zivilrechtlich ausgestaltet ist (vgl. § 7 Abs. 7 StrReinG), seinem - für die verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblichen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - NJW 1979, 859) - materiellen Gehalt nach zu den (Benutzungs-)Gebühren (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 13 U 2406/92 - GE 1992, 1317) für die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluß- und Benutzungszwang (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG) oder zu den Beiträgen zu zählen ist (offengelassen vom OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94 - NVwZ-RR 2000, 463 ; zum Meinungsstand s. Stemshorn in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 [Stand: September 2002] Rn. 422), da jedenfalls die strengeren Anforderungen des Gleichheitssatzes als Maßstab für Gebühren (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rn. 52 f.) erfüllt sind.

    Der Grundstücksflächenmaßstab hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Reinigungsvorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Arbeit der Berliner Stadtreinigungsbetriebe bezieht (vgl. OVG Berlin, a.a.O., NVwZ-RR 2000, S. 463 ; KG, a.a.O.).

    Zwingend erforderlich ist sie jedoch jedenfalls dann nicht, wenn, wie im Berliner Straßenreinigungsgesetz, atypischen Fallgestaltungen durch eine Härtefallregelung Rechnung getragen wird (vgl. OVG Berlin, a.a.O., NVwZ-RR 2000, S. 463 ; KG, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2007 - 9 A 72.05

    Normenkontrolle; Straßenreinigungssatzung; Erschlossensein; Außenbereich;

    Die Anwendung eines Flächenmaßstabes kann es erforderlich machen, in Fällen unzumutbarer Härte Ausnahmen zuzulassen von der Pflicht, Straßenreinigungsentgelt entsprechend der Grundstücksfläche zu entrichten (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94 -, NVwZ-RR 2000, 463).
  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 269.13

    Härtefall nach dem Straßenreinigungsgesetz

    Ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 2 und 3 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt vor, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung - Kostendeckungsprinzip - und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet - Äquivalenzprinzip - im Verhältnis außergewöhnlich ungünstig sind (OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463, 464).

    Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG ist von einem intendierten Ermessen auszugehen, da die Vorschrift Ausprägung des Übermaßverbotes ist (OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463, 464).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 2 UE 203/07

    Befreiung von einer Straßenreinigungssatzung

    Ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung genereller Satzungsvorschriften durch Erteilung einer (teilweisen) Befreiung zu mildern, liegt beispielsweise dann vor, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet, außergewöhnlich gering sind (vgl. Urteil des OVG Berlin vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94 -, NVwZ-RR 2000, 463 ff.).
  • VG Berlin, 12.05.2016 - 1 K 217.13

    Zulassung einer Ausnahme von der Straßenreinigungsentgeltpflicht

    Ein aus der Regel fallender, atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 3 StrReinG durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu mildern, liegt vor, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet, im Verhältnis außergewöhnlich ungünstig sind (OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463).

    Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 5 Abs. 3 StrReinG ist von einem intendierten Ermessen auszugehen, da die Vorschrift Ausprägung des Übermaßverbotes ist (OVG Berlin, Urteil vom 2.12.1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463).

  • VG Berlin, 31.10.2011 - 1 K 177.10

    Privatstraße des öffentlichen Verkehrs; Straßenreinigungsentgelt bei

    Die Anlieger und Hinterlieger betreffend hat das Straßenreinigungsentgelt seinen sachlichen Bezug zu dem Reinigungsvorteil, den der Grundstückseigentümer aus der Arbeit der Beigeladenen (vgl. § 4 Abs. 1 StrReinG) bezieht bzw. beziehen kann - Äquivalenzprinzip -, und zu dessen Mitverursachung von Schmutz, der diese Arbeit erst erforderlich macht - Kostendeckungsaspekt (OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79.94 -) -.
  • KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06

    Öffentliche Daseinsvorsorge: Anspruch auf Erstattung von

    Ein aus der Regel fallender atypischer Sachverhalt, der es gebietet, die Härten der Anwendung der generellen Regelung des § 7 Abs. 3 StrReinG (Berlin) durch Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG (Berlin) zu mildern, ist dabei gegeben, wenn die betreffende Grundstücksfläche so gestaltet und genutzt ist, dass die von ihr für die Straßenreinigung ausgehende Kostenverursachung und der Vorteil, der sich für sie mit der Straßenreinigung verbindet, außergewöhnlich gering sind (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94, NVwZ-RR 2000, 463; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006, S. 492, Rd. 365).
  • VG Halle, 29.08.2020 - 8 A 386/18
    Hiernach steht es dem Verordnungsgeber frei, alle Fälle eines Typus einem einheitlichen Gebührenmaßstab zu unterwerfen, wenn sich die Zahl der von diesem Typus abweichenden Fälle auf wenige atypische Einzelfälle beschränkt und der Gesetz- oder Verordnungsgeber für diese Einzelfälle Billigkeitsregelungen einführt, um die im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Ermäßigung der Gebühr im Festsetzungsverfahren zu ermöglichen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 13 U 2406/92 - Grundeigentum 1992, 1317, 1319; OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94 - NVwZ-RR 2000, 463, 464).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2019 - 1 B 15.18

    Straßenreinigung; Entgeltpflicht; Ausnahme wegen unzumutbarer Härte; rückwirkende

    § 5 Abs. 3 StrReinG konkretisiert das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot für den Bereich des Straßenreinigungsgesetzes, indem es die Behörde berechtigt und verpflichtet, Ausnahmen von der mit einer Normierung notwendig verbundenen typisierenden Verallgemeinerung in solchen Fällen zu erteilen, die im Verhältnis zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen als Sonderfälle erscheinen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79.94 - NVwZ-RR 2000, 463 ) bzw. in denen sich aufgrund der formalen Bestimmung des Anliegerbegriffs außergewöhnliche Härten ergeben (vgl. Abgh.-Drs. 7/1236, Einzelbegr. zu § 5).
  • VG Berlin, 15.04.2009 - 1 A 19.08

    Ausnahme von der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren

  • VG Berlin, 29.06.2011 - 1 K 39.10

    Ausnahme von der Straßenreinigungsentgeltpflicht

  • VG Berlin, 12.11.2003 - 1 A 243.00
  • VG Berlin, 27.06.2022 - 1 K 20.19
  • VG Berlin, 05.11.2019 - 1 K 543.17

    Umgruppierung eines Teilabschnitts einer Straße im Straßenreinigungsverzeichnis

  • VG Berlin, 16.03.2023 - 1 K 172.20
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.04.1994 - 1 B 79.94   

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  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Rechtsmißbräuchlichkeit des Handelns einer Behörde wegen verspäteter Verwertung von Fakten für den Widerruf einer ...

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