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   BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99   

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BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99 (https://dejure.org/2000,1507)
BVerwG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 1 B 82.99 (https://dejure.org/2000,1507)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 1 B 82.99 (https://dejure.org/2000,1507)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1
    Beitragsminderung; Ehe; Familie; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Gleichheitssatz; Hinterbliebenenversorgung; Lebensgemeinschaft; Unterhaltspflicht

  • Wolters Kluwer

    Beitragsminderung - Ehe - Familie - Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft - Gleichheitssatz - Hinterbliebenenversorgung - Lebensgemeinschaft - Unterhaltspflicht

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Keine Hinterbliebenenrente für Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Hinterbliebenenrente für Partner aus gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft; keine Beitragsermäßigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Berufsständisches Versorgungsrecht - Beitragsminderung; Ehe; Familie; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Gleichheitssatz; Hinterbliebenenversorgung; Lebensgemeinschaft; Unterhaltspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2038
  • NVwZ 2000, 929 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1771
  • DÖV 2001, 36
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Der Begriff der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt nur die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft (BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 (a.a.O.) führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne daß zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 97, 332 ; BVerwGE 100, 287 ; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22).

    Dem Begehren des Klägers auf eine Begünstigung seines Lebenspartners kann daher auch unter Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwGE 100, 287 ) nicht aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG entsprochen werden, ohne daß dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Das könnte nur der Fall sein, wenn der Satzungsgeber verpflichtet ist, den in Rede stehenden, von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossenen Personenkreis in diese Versorgung einzubeziehen, nicht aber dann, wenn ihm nach Art. 3 Abs. 1 GG ein normatives Ermessen verbleibt (BVerwGE 102, 113 ).
  • BVerwG, 18.03.1980 - 6 B 69.79

    Rechtsanwendung der Vorinstanz - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Mit Ausführungen gegen die Auslegung des maßgeblichen Landesrechts durch das Berufungsgericht läßt sich die grundsätzliche Bedeutung selbst dann nicht darlegen, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschlüsse vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne daß zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 97, 332 ; BVerwGE 100, 287 ; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 1 C 11.89

    Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte - Heranziehung von

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Aus der Sicht des Bundesrechts ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, das berufsständische Versorgungsrecht als Sozialversicherungsrecht im materiellen Sinne zu regeln (vgl. dazu BVerwGE 87, 324 ; Beschluß vom 22. November 1994 - BVerwG 1 NB 1.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28).
  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 NB 1.93

    Grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO - Rüge fehlerhafter

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Aus der Sicht des Bundesrechts ist der Landesgesetzgeber nicht gehindert, das berufsständische Versorgungsrecht als Sozialversicherungsrecht im materiellen Sinne zu regeln (vgl. dazu BVerwGE 87, 324 ; Beschluß vom 22. November 1994 - BVerwG 1 NB 1.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 28).
  • BVerwG, 07.06.1996 - 1 B 127.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zulassungsgrund der

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Mit Ausführungen gegen die Auslegung des maßgeblichen Landesrechts durch das Berufungsgericht läßt sich die grundsätzliche Bedeutung selbst dann nicht darlegen, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschlüsse vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32).
  • BVerwG, 12.05.1993 - 1 B 95.92

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bayerische Rechtsanwaltsversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Deshalb kann auch die Rüge, das maßgebliche Landesrecht verstoße gegen vorrangiges Bundesrecht, die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen, wenn sie nicht auf eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts führt, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluß vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24).
  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99
    Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne daß zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 97, 332 ; BVerwGE 100, 287 ; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22).
  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
  • BVerwG, 26.02.1996 - 1 B 28.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

    Der Unterschied zwischen dem Familienstand "verheiratet" und dem Familienstand "eingetragene Lebenspartnerschaft" rechtfertigt unterschiedliche Rechtsfolgen (BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 1 B 82.99 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2008 - 12 B 5.07

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenrente; Gleichbehandlung von Ehegatten und

    Die Verwendung der Begriffe Witwe und Witwer bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass anspruchsberechtigt die Frau oder der Mann sein soll, deren Ehepartner gestorben ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland - VGH der UEK -, Urteil vom 7. September 2007 - VGH 11/06 - BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 B 82/99 -, NJW 2000, 2038).

    Die Ungleichbehandlung knüpft unmittelbar am Merkmal des Familienstandes an, indem zwischen verheirateten Menschen und solchen, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, unterschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 B 82/99 -, NJW 2000, 2038; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O., Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 -, NZA 1999, 878).

    Nach wie vor ist für Verheiratete jedoch typisch, dass sie Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Einkommen bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet sind, die bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und Nichteltern gerade nicht anfallen (VGH der UEK, a.a.O., Abdruck S. 9; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 25; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O., Rn. 18; BFH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - II R 56.05 -, BFHE 217, 183, Rn. 9; BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, NJW-RR 2007, 1441, Rn. 14; VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 - 6 K 871/05.KO -, juris, Rn. 18; BFH, Urteil vom 26. Januar 2006 - III R 51.05 -, BFHE 212, 236, Rn. 28; Bayr. VGH, Beschluss vom 29. Juli 2005, a.a.O., Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1999, a.a.O.).

    Das Differenzierungskriterium des Familienstandes berücksichtigt zudem, dass überlebende Partner einer Ehe namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Lücken in der Erwerbsbiografie häufig einen höheren Versorgungsbedarf haben als überlebende Lebenspartner, die typischerweise ohne weiteres in der Lage sind, jeweils eine eigene Versorgung aufzubauen (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 26; Beschluss vom 29. Februar 2000, a.a.O.).

    Aus den aufgezeigten Gründen liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Lebenspartner (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), der mit der Anordnung der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk einhergehenden Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Pflichtmitglieds (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie einer entsprechenden Beschränkung des Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers nicht vor (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O., Rn. 26; Beschluss vom 29. Februar 2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 1 B 82.99 - (Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41) ausgesprochen, dass Normen, mit denen der Staat dem verfassungsrechtlichen Förderungsauftrag in Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung trägt, regelmäßig schon deswegen nicht im Widerspruch zu dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG stehen, weil die Zugehörigkeit zu dem durch die Begriffe "Ehe und Familie" gekennzeichneten Personenkreis eine Förderung und damit eine Ungleichbehandlung gegenüber dem nicht hierzu gehörigen Personenkreis grundsätzlich rechtfertigt (ebenso Urteil vom 26. Januar 2006 - BVerwG 2 C 43.04 - BVerwGE 125, 79 Rn. 14 = NJW 2006, 1828).
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