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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20   

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https://dejure.org/2020,7690
OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20 (https://dejure.org/2020,7690)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.04.2020 - 1 B 83/20 (https://dejure.org/2020,7690)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. April 2020 - 1 B 83/20 (https://dejure.org/2020,7690)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstandskollision; Auswahlentscheidung; Bußgeldbescheid; Rechtskraft; Rechtsverstöße; Schließungsanordnung; Spielhalle

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Saarland, 23.01.2020 - 1 B 248/19

    Duldung des Fortbetriebs einer Bestandsspielhalle; Befreiung vom Abstandsgebot

    Auszug aus OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
    Die von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 - zurück.

    Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.7.2019 und den diesen bestätigenden Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 - hat die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen Lv 3/20 anhängig ist, und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiter zu dulden.

    Hieran ist festzuhalten, zumal die Saarländische Landesverfassung, deren Schutz die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, eine Vielzahl weiterer Vorgaben formuliert wie beispielsweise die Aufgabe, dem Wohle des Volkes zu dienen (Art. 43) und für den Schutz von Kindern Sorge zu tragen (Art. 24 und Art. 24a), und in den Neuregelungen des Saarländischen Spielhallengesetzes eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt, gerade diesen Schutzerfordernissen Rechnung zu tragen und die saarländische Spielhallenlandschaft ab dem 1.7.2017 so zügig wie möglich an die Neuregelungen anzupassen.(Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rdnr. 30) Die Antragstellerin verkennt zudem, dass die Rechtmäßigkeit der Auswahl- und der Härtefallentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer vertieften Überprüfung unter Berücksichtigung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen unterzogen worden ist.

    Der Beschluss des erkennenden Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, auf den das Verwaltungsrecht Bezug genommen habe, werde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aller Voraussicht nach nicht standhalten.

    Dem trete sie, die Antragstellerin, erneut entgegen und verweise auf ihre Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 L 632/19 (VG), 1 B 248/19 (OVG).

    Der Senat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung(u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris) in seinem Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19(juris) - daran festgehalten, dass die Qualität der Betriebsführung im Rahmen der zwischen zwei oder mehreren in Abstandskollision betriebenen Spielhallen zu treffenden Auswahlentscheidung einer der maßgeblichen Auswahlparameter ist und für die insoweit anzustellende Prognose künftiger Rechtstreue in der Vergangenheit begangene Rechtsverstöße in den Blick zu nehmen sind.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs nicht großzügig, sondern ausreichend bemessen sein muss.(Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 119, und vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rdnr. 73) In seinem die verfahrensgegenständliche Spielhalle betreffenden Beschluss vom 23.1.2020 hat der Senat ausgeführt, dass sich die für die Angemessenheit der Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Antragstellerin, den Betrieb ihrer ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich mindert.

    Des Weiteren hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 20.3.2019, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 1 B 248/19 war und mit dem ihr eine Abwicklungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides gesetzt wurde, bereits seit eindreiviertel Jahren von der vorübergehenden Duldung der Fortführung ihrer Spielhalle profitiert hatte und angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, dem neuen Spielhallenrecht möglichst zeitnah Geltung zu verschaffen, nicht erwarten durfte, dass sich dies auf die Angemessenheit der ihr gesetzten Abwicklungsfrist nicht auswirken werde, und diese schließlich auch im Lichte des Umstands zu würdigen ist, dass der Antragsgegner der Antragstellerin während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Duldung zugesichert hat.

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 231/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus;

    Auszug aus OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
    Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats.(Beschluss des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnrn. 9 f.) Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG und dem Erfordernis einer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen handele es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Maßstäbe.

    Der Senat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung(u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris) in seinem Beschluss vom 23.1.2020 - 1 B 248/19(juris) - daran festgehalten, dass die Qualität der Betriebsführung im Rahmen der zwischen zwei oder mehreren in Abstandskollision betriebenen Spielhallen zu treffenden Auswahlentscheidung einer der maßgeblichen Auswahlparameter ist und für die insoweit anzustellende Prognose künftiger Rechtstreue in der Vergangenheit begangene Rechtsverstöße in den Blick zu nehmen sind.

    Zur Gewährleistung der aufgezeigten und weiterer(Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rdnrn. 24 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rdnr. 15) verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Senat(u.a. in dem von der Antragstellerin betriebenen Verfahren 1 B 231/18) entschieden, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung eines zur Überprüfung einer Auswahlentscheidung eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens stellt.

    Soweit eine vollständige Aufklärung, insbesondere der Sachlage, mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, sei anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden unterlegenen Spielhallenbetreibers umfassend einzustellen sind.(OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnrn. 11 ff.).

    Bezogen auf die konkret in Rede stehende Berücksichtigungsfähigkeit spezifisch spielhallenrechtlicher Verstöße hat der Senat sodann festgestellt, dass jedem Spielhallenbetreiber seit Inkrafttreten der Neuregelungen bewusst sein musste, dass nach Ablauf der Übergangsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG nicht nur die Versagungsgründe der §§ 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO der Erteilung einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb der Spielhalle entgegenstehen können, sondern gleichermaßen der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SSpielhG, der voraussetzt, dass der Betrieb der Spielhalle den Zielen und Bestimmungen des Saarländischen Spielhallengesetzes zuwiderläuft.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 28 ff.).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs nicht großzügig, sondern ausreichend bemessen sein muss.(Beschlüsse des Senats vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, juris, Rdnr. 119, und vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 -, juris, Rdnr. 73) In seinem die verfahrensgegenständliche Spielhalle betreffenden Beschluss vom 23.1.2020 hat der Senat ausgeführt, dass sich die für die Angemessenheit der Abwicklungsfrist mitentscheidende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Antragstellerin, den Betrieb ihrer ehemals erlaubten Spielhalle trotz der Neuregelungen des Spielhallenrechts über den 30.6.2017 hinaus langfristig fortsetzen zu dürfen, mit zunehmendem Zeitablauf kontinuierlich mindert.

  • VerfGH Saarland, 28.02.2020 - Lv 3/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des

    Auszug aus OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
    Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.7.2019 und den diesen bestätigenden Beschluss des Senats vom 23.1.2020 - 1 B 248/19 - hat die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Verfassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen Lv 3/20 anhängig ist, und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Betrieb der Spielhalle bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiter zu dulden.

    Mit Beschluss vom 28.2.2020 - Lv 3/20 - hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dem Antragsgegner auferlegt, bis zur Entscheidung über den beim Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Betrieb der Spielhalle vorläufig zu dulden.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
    Im Vorfeld der beanstandeten Senatsrechtsprechung hatte das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, juris) auf die Rüge, das Saarländische Spielhallengesetz sei verfassungswidrig, festgestellt, dass die durch die Übergangsvorschriften im Saarländischen Spielhallengesetz bewirkten Eingriffe in die Gewährleistung des Art. 12 GG - ob der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt eröffnet sei, könne dahinstehen, da dieser jedenfalls nicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber führe(BVerfG, a.a.O., Rdnr. 169) - gerechtfertigt sind und unter anderem dem Vorbehalt des Gesetzes gerecht werden.(BVerfG, a.a.O., Rdnrn. 181 ff.).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
    Zur Gewährleistung der aufgezeigten und weiterer(Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rdnrn. 24 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rdnr. 15) verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Senat(u.a. in dem von der Antragstellerin betriebenen Verfahren 1 B 231/18) entschieden, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung eines zur Überprüfung einer Auswahlentscheidung eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens stellt.
  • BVerfG, 12.09.2011 - 2 BvR 1206/11

    Schutz eines Beamten vor ansehensschädigender Presseberichterstattung -

    Auszug aus OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
    Zur Gewährleistung der aufgezeigten und weiterer(Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris, Rdnrn. 24 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris, Rdnr. 15) verfassungsrechtlicher Vorgaben hat der Senat(u.a. in dem von der Antragstellerin betriebenen Verfahren 1 B 231/18) entschieden, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung eines zur Überprüfung einer Auswahlentscheidung eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens stellt.
  • VG Schleswig, 23.04.2020 - 1 B 59/20

    Infektionsschutzgesetz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OVG Saarland, 09.04.2020 - 1 B 83/20
    Gegen diesen Beschluss erhob die Antragstellerin Anhörungsrüge, die vom Senat mit Beschluss vom 13.2.2020 - 1 B 59/20 - zurückgewiesen wurde.
  • OVG Saarland, 13.05.2020 - 2 B 175/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Rahmen der Corona-Verordnung des

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die Interessen des Antragstellers, von der "Maskenpflicht" verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

    Selbst bei Annahme "offener" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer von der Antragstellerin angesprochenen reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG [vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166] hätten die im Antrag geschilderten Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 134/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung des Corona-Virus nicht

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 320/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG(vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären) hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Betriebsuntersagung sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 278/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

    Auch bei "offenen" Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen der Antragstellerin, von den in den §§ 4a, 4b Abs. 1 Satz 3 und 5, 6 VO-CP genannten Einschränkungen sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21

    Corona Verordnung: Kontaktbeschränkungen

    c) Bei aufgrund der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären[vgl. auch OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Beschlüsse vom 9.4.2020 - 1 B 83/20 -l , bei Juris, und vom 20.12.2018 - 1 B 231/18 -, ZfWG 2019, 166, zum generellen ]Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären haben die Interessen der Antragstellerin, von der zeitlich befristeten Kontaktbeschränkung verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten - mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt - Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten.
  • OVG Saarland, 16.04.2021 - 2 B 95/21

    Corona-Verordnung: "Testpflicht" (Saarland-Modell)

  • OVG Saarland, 11.02.2021 - 2 B 32/21

    Corona-Eilverfahren: Wettvermittlungsstellen

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 327/20

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für

  • OVG Saarland, 22.04.2021 - 2 B 104/21

    Rechtsverordnung Corona, Normenkontrolleilantrag, Testpflicht , Einzelhandel

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 316/20

    Corona-Verordnung: Spielhallen

  • OVG Saarland, 20.12.2021 - 2 B 280/21

    Anordnungsantrag zur "2-G-Regelung"

  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 B 339/20

    Corona-Verordnung: Prostitution

  • OVG Saarland, 13.11.2020 - 2 B 332/20

    Corona-Verordnung: Sportwettvermittlung

  • OVG Saarland, 12.11.2020 - 2 B 313/20

    Corona-Verordnung: Spielhallen

  • OVG Saarland, 16.03.2021 - 2 B 71/21

    Corona-Krise; Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen - Tennishalle;

  • OVG Saarland, 22.12.2020 - 2 B 373/20

    Corona-Verordung: Schließung von Sportanlagen

  • OVG Saarland, 01.09.2021 - 2 B 175/21

    Begrenzung der geförderten Wochenstundenzahl in der Kindertagespflege

  • OVG Saarland, 21.01.2022 - 2 B 25/22

    Corona-Eilantrag: Friseurbetrieb (Folgenabwägung)

  • OVG Saarland, 14.04.2021 - 2 B 92/21

    Corona-Verordnung: Nachhilfeunterricht

  • OVG Saarland, 26.03.2021 - 2 B 81/21

    Corona-Verordnung: Schließung von Sportanlagen (Tennishalle)

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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 14.05.2020 - 1 B 83/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11010
VG Schleswig, 14.05.2020 - 1 B 83/20 (https://dejure.org/2020,11010)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14.05.2020 - 1 B 83/20 (https://dejure.org/2020,11010)
VG Schleswig, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 1 B 83/20 (https://dejure.org/2020,11010)
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