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   VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,49293
VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12 (https://dejure.org/2013,49293)
VG Schwerin, Entscheidung vom 03.04.2013 - 1 B 843/12 (https://dejure.org/2013,49293)
VG Schwerin, Entscheidung vom 03. April 2013 - 1 B 843/12 (https://dejure.org/2013,49293)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung eines Unterlassungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Rockband muss mit Eintrag beim Verfassungsschutz leben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rockband im Verfassungsschutzbericht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilantrag der Rockband "Feine Sahne Fischfilet" erfolglos

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Eilantrag der Rockband "Feine Sahne Fischfilet" erfolglos

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG Berlin, 08.04.2014 - 15 S 21/13

    Darf der Verfassungsschutz das Urheberrecht verletzen?

    VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12

    Feine Sahne Fischfilet

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Feine Sahne Fischfilet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12
    Da der von der Antragstellerin vorliegend geltend gemachte (materiellrechtliche) Anspruch weder im Landesverfassungsschutzgesetz M-V noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus der konkret betroffenen Grundrechtsposition der Antragstellerin, hier jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07 -, [...], Rn. 13 - BayVGH, Beschluss vom 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 -, [...] Rn. 18f.).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O., Rn. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. Beschluss vom 14.07.2004 - 1 BvR 263.03 -, NJW 2004, 3619).

    Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O., Rn. 16).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12
    Maßgebend ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 -, [...] Rn. 50).

    Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, der kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch eine mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde dient, ist nach Auffassung der Kammer zwar grundsätzlich als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil und soweit sie geeignet ist, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihm gegenüber damit eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, "mittelbar belastende negative Sanktion" bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005, a.a.O., Rn. 54; BayVGH vom 23.9.2010, a.a.O., Rn. 20, Beschlüsse der Kammer vom 23.01.2013 - 1 B 824/12, 1 B 825/12, 1 B 845/12 -).

  • VGH Bayern, 23.09.2010 - 10 CE 10.1830

    Die Bezeichnung von a.i.d.a. e.V. als linksextremistisch im

    Auszug aus VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12
    Da der von der Antragstellerin vorliegend geltend gemachte (materiellrechtliche) Anspruch weder im Landesverfassungsschutzgesetz M-V noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus der konkret betroffenen Grundrechtsposition der Antragstellerin, hier jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07 -, [...], Rn. 13 - BayVGH, Beschluss vom 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 -, [...] Rn. 18f.).

    Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht, der kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch eine mit besonderen Befugnissen ausgestatteten Behörde dient, ist nach Auffassung der Kammer zwar grundsätzlich als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil und soweit sie geeignet ist, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken, und ihm gegenüber damit eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, "mittelbar belastende negative Sanktion" bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005, a.a.O., Rn. 54; BayVGH vom 23.9.2010, a.a.O., Rn. 20, Beschlüsse der Kammer vom 23.01.2013 - 1 B 824/12, 1 B 825/12, 1 B 845/12 -).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12
    Zwar ist nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfGE 105, 252, 265 ff. zu Art. 12 Abs. 1 GG ; 105, 279, 294 ff., 299 ff. zu Art. 4 Abs. 1 GG ).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008, a.a.O., Rn. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. Beschluss vom 14.07.2004 - 1 BvR 263.03 -, NJW 2004, 3619).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Schwerin, 03.04.2013 - 1 B 843/12
    Zwar ist nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfGE 105, 252, 265 ff. zu Art. 12 Abs. 1 GG ; 105, 279, 294 ff., 299 ff. zu Art. 4 Abs. 1 GG ).
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