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   BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97   

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BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97 (https://dejure.org/1997,2544)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1997 - 1 B 94.97 (https://dejure.org/1997,2544)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1997 - 1 B 94.97 (https://dejure.org/1997,2544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einbürgerung - Unterhaltsfähigkeit - Sozialhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RuStAG § 8 Abs. 1 Nr. 4
    Staatsbürgerschaftsrecht - Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 738
  • DÖV 1997, 836
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.10.1985 - 1 B 102.85

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Ermessensausübung -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97
    Die Einburgerungsrichtlinien sind nicht dem Bundesrecht zuzurechnen und unterliegen nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht (Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26).

    Soweit über die genannte Bestimmung das Einbürgerungsermessen gesteuert werden soll, wäre sie bereits deshalb nicht in den Blick zu nehmen, weil nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) das Einbürgerungsermessen nicht eröffnet ist (vgl. im übrigen Beschluß vom 11. Oktober 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.02.1958 - I C 99.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97
    Ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG (Bestätigung von BVerwGE 6, 207 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 3).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Ausländer, der von öffentlicher Fürsorge lebt, die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG nicht erfüllt (Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207 (209) [BVerwG 27.02.1958 - I C 99/56] = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 3).

  • BVerwG, 27.10.1995 - 1 B 34.95

    Einbeziehung des Arbeitslosengeldes in die Berechnung des Lebensunterhaltes -

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97
    Mit dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetz ist für bestimmte Personenkreise die Einbürgerung erleichtert worden; der Gesetzgeber hat dabei auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe der Einbürgerung nicht entgegensteht (§ 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 AuslG; zum Regelungsweck des § 86 Abs. 1 2. Halbsatz AuslG vgl. Beschluß vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 34.95 - Buchholz 402.240 § 27 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 355).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 13 S 1908/95

    Auch bei der Einbürgerung eines Asylberechtigten müssen die

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97
    Daß die Einbürgerungsrichtlinien als solche die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RuStAG gesetzlich geregelten Mindestvoraussetzungen der Einbürgerung nicht mit verbindlicher Wirkung über den innerdienstlichen Bereich hinaus interpretieren können, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (vgl. auch OVG Berlin AuAS 1995, 255; VGH Baden-Württemberg ESVGH 46, 198).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 234.96

    Gebühren und Kosten - Streitwertbestimmung in Einbürgerungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1997 - 1 B 94.97
    Der Senat hat mit Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - die Spruchpraxis der Entwicklung des Streitwertrechts angepaßt und hält nunmehr in Einbürgerungsverfahren einen Streitwert in Höhe von 16 000 DM für angemessen.
  • BVerwG, 22.06.1999 - 1 C 16.98

    Abkömmling; Arbeitslosenhilfe; ehemaliger Deutscher; Einbürgerung;

    Davon geht der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung aus (Urteil vom 27. Februar 1958 - BVerwG 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 3; Beschlüsse vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 - und vom 10. Juli 1997 - BVerwG 1 B 141.97 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 52 und 53 = NVwZ-RR 1997, 738 bzw. NVwZ 1998, 183).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 880/00

    Einbürgerung - Jugendstrafe

    Denn da es hier um die rechtlichen Voraussetzungen geht, unter denen der Staatsangehörigkeitsbehörde das Ermessen überhaupt erst eröffnet ist, ist die entsprechende Verwaltungsvorschrift für die gerichtliche Entscheidung rechtlich nicht erheblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.7.1997, NVwZ 1998, 183 und vom 5.5.1997, NVwZ-RR 1997, 738 sowie das Senatsurteil vom 12.3.1996 - 13 S 1908/95 -, EZAR 271, Nr. 27).
  • OVG Saarland, 28.06.2012 - 1 A 35/12

    Zum öffentlichen Interesse an der Einbürgerung eines Ausländers nach § 8 Abs 2

    Dies berücksichtigend verbiete es sich, die unverändert gebliebene Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die in diese neuere Gesetzgebung nicht einbezogen worden sei, teleologisch zu reduzieren.(BVerwG, Beschlüsse vom 5.5.1997 - 1 B 94/97 -, NVwZ-RR 1997, 738 f., und vom 10.7.1997 - 1 B 141/97 -, NVwZ 1998, 183 f.; Urteil vom 22.6.1999 - 1 C 16/98 -, InfAuslR 1999, 501 ff.) Zu der Frage, wann ein Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen auf Dauer aus eigenen Mitteln ernähren kann, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.1998 - 13 S 2212/96 -, InfAuslR 1998, 509 ff.) überzeugend ausgeführt, dass er zumindest über eigene Einnahmen in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe verfügen muss.
  • OVG Niedersachsen, 13.11.2013 - 13 LB 99/12

    Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG aufgrund der Stellung als jüdischer

    Derartige Leistungen sind in jedem Fall anspruchsschädlich (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142, 143, juris Rdnr. 9, für die mit dem Arbeitslosengeld II vergleichbare Vorläuferleistung Arbeitslosenhilfe; und Beschl. v. 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 -, juris Rdnr. 4, für die ebenfalls steuerfinanzierte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG).
  • VG Oldenburg, 12.12.2001 - 11 A 4238/00

    Anspruch auf Einbürgerung trotz Wohngeldbezug; Begriff des "zu Ernähren imstande

    Unter dem Begriff der öffentlichen Fürsorge fallen nach gefestigter Rechtssprechung nicht nur klassische Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG), sondern auch fürsorgeähnliche Leistungen wie etwa Arbeitslosenhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999, a.a.O., 143; Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - DÖV.

    Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber trotz wiederholter Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts auch in neuerer Zeit die Bestimmung in§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG gerade nicht verändert hat, verbietet sich etwa eine Auslegung, die Sozialhilfeansprüche als Grundlage des Lebensunterhalts ausreichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - DÖV 1997, 836 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.07.1997 - 1 B 141.97

    Staatsangehörigkeitsrecht - Einbürgerung, Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4

    Gründe, davon abzurücken, liegen nicht vor, wie der Senat erst jüngst in seinem Beschluß vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 - ausgesprochen hat.
  • VG Oldenburg, 25.02.2009 - 11 A 1907/07

    Einbürgerung; Ehegatte; deutsch; Lebensunterhalt; Wohngeld; Härtefall

    Dies ergibt sich zunächst deshalb, weil die Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 - BVerwGE 109, 142 ; Beschluss vom 10. Juli 1997 - 1 B 141.97 - NVwZ 1998, 183; Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94.97 - NVwZ-RR 1997, 738; Urteil vom 27. Februar 1958 - 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207, ).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 1 B 249.97

    Staatsangehörigkeitsrecht - Adoption eines volljährigen Ausländers durch einen

    Abgesehen davon übersieht der Kläger, daß die Einbürgerungsrichtlinien nicht dem Bundesrecht zuzurechnen sind und daher nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht unterliegen (Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - und vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26 bzw. Nr. 52).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2006 - 11 N 9.06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung von Visa zum Zwecke der

    Die von den Klägern mit Schriftsatz vom 11. März 2006 ziterten Gerichtsentscheidungen geben als Beleg für ihre abweichende Auffassung nichts her, sondern befassen sich jeweils mit Einzelfragen bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts, belegen aber in keiner Weise, dass diese Frage etwa nur punktuell und nicht prognostisch zu beurteilen sei (BVerwG, Beschluss vom 4. November 1996 - 1 B 189/96 - : Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf die Frage, ob Wohngeld zu den sonstigen eigenen Mitteln im Sinn von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 1997 - 1 B 94/97 -: Ein Ausländer, der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, erfüllt nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG ; OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 17 A 2175/98 -: Das Pflegegeld zählt nicht zu den "sonstigen eigenen Mitteln" im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 AuslG (AuslG 1990); OVG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 8 N 87.02 -: Erst bei einem wirtschaftlich werthaltigen Schuldversprechen ließe sich in einer ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründenden Weise erwägen, ob damit sonstige eigene Mittel zur Verfügung stehen, die den Lebensunterhalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (AuslG 1990) sichern; eine wirtschaftlich wertlose Forderung trägt zur Unterhaltssicherung nichts bei; OVG Berlin weist dabei ausdrücklich auf die geforderte Verlässlichkeit des Mittelzuflusses hin; OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2004 - 2 S 14.04 -: 1. Ein Minijob im Sinne einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zur Unterhaltssicherung nach § 17 Abs. 2 Nr. 3, 1. HS AuslG 1990 grundsätzlich geeignet; 2. Ein zeitlich befristetes Schuldversprechen stellt kein dauerhaftes eigenes Einkommen im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990 dar; OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - 2 M 70.04 -: Der Maßstab für die Beurteilung des zur Lebensunterhaltssicherung erforderlichen Betrages ist durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene SGB 12 und auch durch das SGB 2 geändert worden.
  • BVerwG, 05.09.1997 - 1 B 181.97

    Höhe des Streitwertes im Einbürgerungsverfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß er mit Beschluß vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 234.96 - seine Spruchpraxis der Entwicklung des Streitwertrechts angepaßt hat und nunmehr in Einbürgerungsverfahren einen Streitwert in Höhe von 16.000 DM für angemessen hält (vgl. auch Beschluß vom 5. Mai 1997 - BVerwG 1 B 94.97 -).
  • BVerwG, 29.12.1997 - 1 PKH 16.97

    Rechtsmittel

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