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   BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91   

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BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91 (https://dejure.org/1991,1490)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1991 - 1 B 96.91 (https://dejure.org/1991,1490)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1991 - 1 B 96.91 (https://dejure.org/1991,1490)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gaststättenrecht - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung infolge steuerlicher Unzuverlässigkeit, Mitteilungsbefugnis der Finanzbehörden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 414
  • DÖV 1992, 218
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Diese in der Rechtsprechung seit langem anerkannten und in der Literatur nahezu unbestrittenen Grundsätze stehen übrigens im Einklang mit den Vorstellungen, die der Gesetzgeber bei der Abschaffung des früheren § 198 RAO (Ermächtigung der Finanzbehörden, einem Steuerpflichtigen unter bestimmten Umständen bei steuerlicher Unzuverlässigkeit die Fortsetzung seines Betriebes zu verbieten) durch § 162 FGO hatte (vgl. BT-Drucks. IV/1446, S. 62 zu Nr. 29; dazu BVerwGE 65, 1 ).

    Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 - BStBl. II 1987, 545 = GewArch 1987, 335) ist § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 dahin auszulegen, daß ein "zwingendes öffentliches Interesse" an der Offenbarung steuerlicher Daten auch dann besteht, wenn die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend dartun, daß der Gewerbetreibende unzuverlässig im oben erläuterten Sinne ist (vgl. dazu auch Fischer/Schaaf, GewArch 1990, 337).

  • BVerwG, 14.10.1987 - 1 B 108.87

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 - BStBl. II 1987, 545 = GewArch 1987, 335) ist § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 dahin auszulegen, daß ein "zwingendes öffentliches Interesse" an der Offenbarung steuerlicher Daten auch dann besteht, wenn die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend dartun, daß der Gewerbetreibende unzuverlässig im oben erläuterten Sinne ist (vgl. dazu auch Fischer/Schaaf, GewArch 1990, 337).
  • BFH, 10.02.1987 - VII R 77/84

    Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1 ; Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 - BStBl. II 1987, 545 = GewArch 1987, 335) ist § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 dahin auszulegen, daß ein "zwingendes öffentliches Interesse" an der Offenbarung steuerlicher Daten auch dann besteht, wenn die zu offenbarenden Tatsachen entscheidend dartun, daß der Gewerbetreibende unzuverlässig im oben erläuterten Sinne ist (vgl. dazu auch Fischer/Schaaf, GewArch 1990, 337).
  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist für die Prognose, ob er seine steuerlichen Pflichten künftig erfüllen wird oder nicht, von Bedeutung (Beschluß vom 29. Januar 1988 - BVerwG 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45 = GewArch 1988, 162).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Dieser Schutz darf aber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Dieser Schutz darf aber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.1971 - IV A 1127/70
    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Für diese Auslegung spricht namentlich, daß in derartigen Fällen schon unter der Geltung des alten Rechts die Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 22 RAO) als durch ein "zwingendes öffentliches Interesse" gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. z.B. OVG Münster, DÖV 1972, 58; Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Bd. II, 9. Aufl. 1965, § 198 Anm. 7).
  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
    Auszug aus BVerwG, 23.09.1991 - 1 B 96.91
    Diese in der Rechtsprechung seit langem anerkannten und in der Literatur nahezu unbestrittenen Grundsätze stehen übrigens im Einklang mit den Vorstellungen, die der Gesetzgeber bei der Abschaffung des früheren § 198 RAO (Ermächtigung der Finanzbehörden, einem Steuerpflichtigen unter bestimmten Umständen bei steuerlicher Unzuverlässigkeit die Fortsetzung seines Betriebes zu verbieten) durch § 162 FGO hatte (vgl. BT-Drucks. IV/1446, S. 62 zu Nr. 29; dazu BVerwGE 65, 1 ).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Dies richtet sich nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (vgl. hierzu Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 1 B 108.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 44 = GewArch 1988, 89 ; Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5; Beschluß vom 30. März 1992 - BVerwG 1 B 42.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 50).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 1 B 215.93

    Anspruch auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis - Bindung an die Beurteilung

    Es ist mit Rücksicht auf den in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärten gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff (vgl. z.B. BVerwGE 65, 1 [BVerwG 02.02.1982 - 1 C 146/80];Beschluß vom 23. September 1991 - BVerwG 1 B 96.91 - Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 5) nicht zweifelhaft, daß ein Antragsteller die für den Waffenhandel erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wenn er nach seiner Persönlichkeit, wie sie in dem Gesamtbild seines Verhaltens zum Ausdruck kommt, keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet (vgl. auch Heinrich, GewArch 1989, 313 ).
  • VG Ansbach, 16.06.2020 - AN 4 S 20.00894

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - NVwZ-RR 1992, 414 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 9.5.2003 - 22 B 03.360 - juris Rn. 8).

    Der Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG entspricht demjenigen des § 35 Abs. 1 GewO (BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - NVwZ-RR 1992, 414 - juris Rn. 4), sodass auf die diesbezügliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur zurückgegriffen werden kann.

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