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   OVG Bremen, 17.12.1985 - 1 BA 71/85   

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https://dejure.org/1985,3061
OVG Bremen, 17.12.1985 - 1 BA 71/85 (https://dejure.org/1985,3061)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85 (https://dejure.org/1985,3061)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 1985 - 1 BA 71/85 (https://dejure.org/1985,3061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BremVwVG § 11; PolG BR § 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abschleppen; Kostenerstattung; Parkverbot; Halter; Fahrer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BremPolG § 6; BremVwVG § 11

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BremPolG § 6; BremVwVG § 11

Papierfundstellen

  • VersR 1986, 1200
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Bremen, 15.04.2014 - 1 A 104/12

    Abschleppkosten; Parken im absoluten Halteverbot - Abschleppkosten;

    Der Senat hat eine Vollstreckung nach § 11 Abs. 2 BremVwVG zudem in der Vergangenheit für zulässig gehalten in den so genannten Halterfällen, in denen der für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommene Fahrzeughalter vortrug, nicht er, sondern ein von ihm personenverschiedener Fahrer, dessen Identität nicht festzustellen war, habe das Kraftfahrzeug falsch geparkt (Urt. d. Senats vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392; Beschl. d. Senats vom 28.03.1995 - 1 B 10/95, n.v.).

    Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf Polizeivollzugsbeamte (Urt. d. Senats vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392).

    Zweck der in § 11 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BremVwVG enthaltenen Ermächtigung ist die Verhinderung (der Fortdauer) einer objektiv mit einer Geldbuße bzw. einer strafrechtlichen Sanktion bedrohten Handlung (vgl. Urt. d. Senats vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392).

    Die Klägerin war sowohl als Fahrerin als auch als Halterin ihres Fahrzeugs verpflichtet, das Fahrzeug wegzufahren und damit die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beenden (vgl. zur Halterhaftung in diesem Zusammenhang Urt. d. Senats vom 17.12.1985 - 1 BA 71/85, DAR 1986, 159 = VRS Bd. 70, 392).

  • VG Bremen, 29.07.2010 - 5 K 2046/09

    Parken im Halteverbot - Abschleppen

    Diese ist in den Fällen des § 11 Abs. 1 BremVwVG stets erforderlich und hat nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BremVwVG in schriftlicher Form zu erfolgen (im Ergebnis anders: OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85).

    Die Zuständigkeit der Verkehrsüberwacher folgt somit aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG (vgl. für Polizeivollzugsbeamte: OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85).

  • VG Bremen, 07.05.2009 - 5 K 1816/08

    Abschleppen eines Fahrzeugs nach Zuparken eines anderen Verkehrsteilnehmers;

    Kraftfahrzeug gelegt hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84 und v. 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84).
  • VG Bremen, 29.07.2010 - 5 K 1232/09

    Parken an enger Stelle - Abschleppen rechtmäßig?

    Die Zuständigkeit der Verkehrsüberwacherin folgte somit aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 2, 67 Abs. 2 Nr. 1 BremPolG (vgl. für Polizeivollzugsbeamte: OVG Bremen, Urteil vom 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85).
  • VG Bremen, 13.08.2009 - 5 K 3876/08

    Zum Abschleppen eines im Halteverbot geparkten Fahrzeugs

    Da keine konkreten Umstände vorlagen, aufgrund derer der Polizeibeamte davon ausgehen konnte, dass der bzw. die Fahrer/in ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlasst werden konnte, war das Abschleppen des verbotswidrig in einer absoluten Haltverbotszone parkenden Fahrzeugs verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, Az. 7 B 79/89; OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84, und 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84).
  • VG Bremen, 06.02.2006 - 2 K 2905/04

    Keine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen bei Erweiterung alter Bremer

    "Zwar hat das Gericht nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO auch andere als die in den angefochtenen Bescheiden angegebenen Rechtsgrundlagen zu prüfen und heranzuziehen (BVerwG, Urteil v. 21.11.1989 - 9 C 28.89; Beschluss v. 05.12.1993 - 7 B 107.92; OVG Bremen, Urteil v. 17.12.1985 - 1 BA 71/85; Urteil v. 11.09.1990 - 1 BA 14/90), soweit dieses nicht mit einer Wesensveränderung der Bescheide verbunden ist, bzw. bei einer solchen wesentlichen Änderung in Gehalt und Ausspruch der Bescheide ggf. einen fehlerhaften Verwaltungsakt in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umzudeuten (BVerwG, Beschluss v. 01.07.1983 - 2 B 167.81 in DÖV 85, 152; Weyreuther, "Zur richterlichen Umdeutung von Verwaltungsakten", in DÖV 1985, S. 126), doch sind die Grenzen einer solchen Auswechslung der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung dort gegeben, wo zwingende spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften dem Schutze der Betroffenen dienen sollen und eine Verletzung insoweit zu "absoluten Aufhebungsgründen" führt (vgl. Kopp, Komm. z. VwVfG, 5. Aufl., zu § 46, Rdnr. 5).
  • VG Bremen, 26.01.2009 - 5 K 2812/08

    Zu den Abschleppkosten bei einem Parkverstoß im Haltverbot

    Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist, z. B. dadurch, dass er einen deutlich sichtbaren Zettel mit einem Hinweis auf einen jederzeit erreichbaren Aufenthalt in unmittelbarer Nähe in das Kraftfahrzeug gelegt hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84 und v. 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84).
  • VG Bremen, 09.12.2010 - 5 K 622/10

    Zum Rechtsschutz gegen Kfz-Abschleppgebühren und zur Vorlaufzeit bei veränderten

    Da keine konkreten Umstände vorlagen, aufgrund derer der Polizeibeamte davon ausgehen konnte, dass der bzw. die Fahrer/in ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlasst werden konnte, war das Abschleppen des verbotswidrig in einer absoluten Haltverbotszone parkenden Fahrzeugs verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, Az. 7 B 79/89; OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84, und 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84).
  • VG Bremen, 07.05.2009 - 5 K 3822/08

    Abschleppkosten bei Parken in Haltverbotszone aus Anlass einer Veranstaltung nach

    Da keine konkreten Umstände vorlagen, aufgrund derer die Polizeibeamten davon ausgehen konnten, dass der bzw. die Fahrer/in ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlasst werden konnte, war das Abschleppen des verbotswidrig in einer absoluten Haltverbotszone parkenden Fahrzeugs verhältnismäßig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1989, Az. 7 B 79/89; OVG Bremen, Urt. v. 12.03.1985, Az. 1 BA 66/84, und 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschl. v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84).).
  • VG Bremen, 14.07.2008 - 5 K 124/07

    Zur Abschleppberechtigung bei abgelaufenem Parkschein

    Nach der Rechtsprechung des OVG Bremen (z.B. Urteile v. 12.03.85, Az. 1 BA 66/84, und 17.12.1985, Az. 1 BA 71/85, sowie Beschluss v. 20.11.1984, Az. 1 BA 65/84), der das Gericht folgt, kann die Polizei gemäß §§ 11, 15, 19 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetztes (BremVwVG) ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich abschleppen lassen und die dadurch entstehenden Kosten gegen den Fahrer bzw. Halter des Fahrzeugs festsetzen.
  • VG Bremen, 13.08.2009 - 5 K 236/09

    Zum kostenpflichtigen Abschleppen bei Parken im Taxistand

  • VG Bremen, 08.09.2008 - 5 K 3654/07

    Parken im Halteverbot nach Wendemanöver

  • VG Bremen, 10.10.2008 - 5 K 3674/07

    Abschleppen nach kurzfristig angeordnetem Haltverbot

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