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   BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/2006   

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https://dejure.org/2006,13766
BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/2006 (https://dejure.org/2006,13766)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/2006 (https://dejure.org/2006,13766)
BGH, Entscheidung vom Ermittlungsrichter, 25. November 2006 - 1 BGs 184/2006 (https://dejure.org/2006,13766)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 10 GG; § 102 StPO; § 100a StPO
    (Kein) heimlicher Zugriff auf ein Computersystem zum Zwecke der Strafverfolgung ("Online-Durchsuchung"; keine Anwendbarkeit der Durchsuchungsvorschriften; keine Telekommunikationsüberwachung); Analogieverbot im Strafprozessrecht (Gesetzesvorbehalt)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    "Online Computer-Durchsuchung I"

    Die Ausforschung eines Computers im Wege des heimlichen (Fern-) Zugriffs auf die gespeicherten Daten eines Beschuldigten ist strafprozessual gesetzlich nicht zulässig.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

  • beck.de (Leitsatz)

    Online-Durchsuchung eines Computers

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Durchsuchung - Kein heimlicher "Lauschangriff" auf Computer

Sonstiges

  • beck.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Ablehnung von Online-Durchsuchungen und NRW schafft statthaftes Gesetz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2007, 174
  • K&R 2007, 94
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2006 - 3 BGs 31/06

    Zulässigkeit der verdeckte Durchsuchung eines Computersystems

    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/06
    Die im Beschluss des BGH vom 21.2.2006 - 3 BGs 31/06 - vertretene Auffassung wird hier nicht geteilt.
  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06
    Auszug aus BGH, Ermittlungsrichter, 25.11.2006 - 1 BGs 184/06
    [ Redaktioneller Hinweis: Vergleiche den bestätigenden Beschluss des 3. Strafsenats, StB 18/06 vom 31. Januar 2007 = BGH HRRS 2007 Nr. 197.].
  • BGH, 31.01.2007 - StB 18/06

    Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig

    Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2006 - 1 BGs 184/2006 - wird verworfen.

    Mit Beschluss vom 25. November 2006 - Az.: 1 BGs 184/2006 - hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag abgelehnt.

  • OLG Hamm, 20.06.2023 - 4 Ws 88/23

    Analoge Anwendung des § 112 Abs. 3 StPO auf § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.;

    Das Analogieverbot des § 103 Abs. 2 GG steht dem nicht entgegen, da dieses nicht auf das Strafverfahrensrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v . 25. November 2006 - 1 BGs 184/2006).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 28.11.2006 - 1 BGs 186/06

    "Online Computer-Durchsuchung II" - Die heimliche Ausforschung eines Computers

    Der Beschwerde der Generalbundesanwältin vom 27.November 2006 gegen den Beschluss vom 25.November 2006 - 1 BGs 184/2006 - helfe ich nicht ab.
  • OLG Hamm, 07.02.2013 - 1 Ws 49/13

    Beschwerdefrist bei Zustellungen an Verteidiger und Verurteilten; Zustellung an

    Das Analogieverbot gilt aber nicht im Strafprozessrecht (BGH, Beschl. v. 25.11.2006 - 1 BGs 184/06 - juris).
  • OLG Hamm, 07.02.2013 - 1 Ws 30/13

    Beschwerdefrist bei Zustellungen an Verteidiger und Verurteilten; Zustellung an

    Das Analogieverbot gilt nicht im Strafprozessrecht (BGH, Beschl. v. 25.11.2006 - 1 BGs 184/06 - juris).
  • VG Münster, 19.11.2021 - 13 K 461/20

    Disziplinarverfahren Einstellung Disziplinarverfügung Erledigung nulla poena sine

    vgl. zum Strafprozessrecht BGH, Beschluss vom 25. November 2006 - 1 BGs 184/06 -, juris, Rn. 6.
  • LG Hannover, 20.04.2009 - 46 AR 3/09

    Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz durch unerlaubtes Handeltreiben mit

    Das Analogieverbot des Art. 103 GG bzw. des § 1 StGB erfasst nicht das Strafprozessrecht (BGH, B. v. 25.11.2006, Az.: 1 BGs 184/06), so dass es der analogen Anwendung nicht entgegen steht.
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