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   VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105   

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VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105 (https://dejure.org/2007,2976)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.2007 - 1 BV 05.2105 (https://dejure.org/2007,2976)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 2007 - 1 BV 05.2105 (https://dejure.org/2007,2976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Standortkonzept für Mobilfunkanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung einer Ausnahme für die Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem faktischen (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet; Anforderungen an eine die Errichtung von Mobilfunkanlagen umsetzende und nahezu das gesamte Gebiet einer Großen Kreisstadt erfassenden ...

  • meidert-kollegen.de PDF

    Zulässigkeit einer vorsorgeorientierten Standortplanung für Mobilfunkanlagen

  • attendorn.de PDF

    Errichtung einer Mobilfunkanlage

  • meidert-kollegen.de PDF

    Art. 62, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BayBO; § 9 Abs. 1 Nrn. 1 u... nd 12, § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 2, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; § 1 Abs. 2, 5, 6 und 9, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO; § 2, § 3 und § 6 der 26. B
    Hauptpunkte: Errichtung einer Mobilfunkanlage in einem faktischen (reinen oder allgemeinen) Wohngebiet; fernmeldetechnische Nebenanlage; nicht störende gewerbliche Anlage; Bauleitplanung zur Umsetzung eines Standortkonzepts für Mobilfunkanlagen; Veränderungssperre; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2008, 598 (Ls.)
  • ZfBR 2008, 287
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (33)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2003 - 5 S 2726/02

    Mobilfunksendeanlage im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105
    Mobilfunkanlagen werden in der neueren - soweit ersichtlich einheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte bauplanungsrechtlich sowohl als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (BayVGH vom 22.2.2007 BayVBl 2007, 661 und vom 1.7.2005 BayVBl 2006, 469; HessVGH vom 28.9.2006 BauR 2007, 1006 und vom 6.12.2004 BauR 2005, 983; OVG NRW vom 6.5.2005 BauR 2005, 1284; OVG Nds vom 6.12.2004 ZfBR 2005, 975) als auch, weil es sich um Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes handelt, als nicht störende gewerbliche Anlagen (BayVGH vom 1.7.2005 BayVBl 2006, 469; OVG NRW vom 9.1.2004 ZfBR 2004, 469; HessVGH vom 29.7.1999 NVwZ 2000, 694; VGH BW vom 19.11.2003 BauR 2004, 1909) eingestuft.

    Anderenfalls ist das Ermessen zugunsten des Bauherrn ,,auf Null" reduziert (BayVGH vom 26.1.2007 NVwZ-RR 2007, 736 mit weiteren Nachweisen; ebenso VGH BW vom 19.11.2003 BRS 66 Nr. 75 und vom 31.1.1997 BRS 59 Nr. 58; OVG NRW vom 6.5.2005 BRS 69 Nr. 84; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 RdNr. 25 f.).

  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105
    Da noch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Grenzwerten der §§ 2 und 3 der 26. BImSchV zugrunde liegende Risikoeinschätzung überholt sein könnte, besteht derzeit keine weitergehende Pflicht des Staates zur Vorsorge (BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805; vom 8.12.2004 NVwZ-RR 2005, 227; vom 28.2.2002 NJW 2002, 1638).

    Da solche Wirkungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (BVerfG vom 24.1.2007 NVwZ 2007, 805; vom 28.2.2002 NJW 2002, 1638; zum Erkenntnisstand vgl. auch BT-Drs. 15/1660 S. 41), gibt es für eine vorsorgende Bauleitplanung auf diesem Gebiet aber sachliche Gründe.

  • BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

    Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2007 - 1 BV 05.2105
    Soweit dies nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt ist (und die weiteren allgemeinen Anforderungen an die Bauleitplanung, insbesondere das Abwägungsgebot, beachtet werden), darf die Gemeinde ihre bauleitplanerischen Mittel auch zum Zweck eines über die immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsschwellen hinausgehenden, vorbeugenden Gesundheits- und Umweltschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB) einsetzen (BVerwG vom 15.10.2002 BRS 66 Nr. 222; vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1114; vom 14.4.1989 NVwZ 1990, 257; vom 16.12.1988 NVwZ 1989, 664; BayVGH vom 27.12.2001 - 26 N 01.1327 - juris).

    vom 28.2.2002 NVwZ 2002, 1114).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 4 C 1.11

    Mobilfunkanlagen; Standortplanung; Versorgungssicherheit; Veränderungssperre;

    Zwar wird das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele in der Regel nur erreicht, wenn die Gemeinde bei Erlass der Sperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im künftigen Plangebiet besitzt (BayVGH vom 2.8.2007 Az. 1 BV 05.2105 VGH n. F. 61, 27 = BayVBl 2008, 470 = ZfBR 2008, 287).

    Das Instrumentarium des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO lässt es wohl zu, in dem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen (als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) auszuschließen (BayVGH vom 2.8.2007 a. a. O. [entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]).

    Vielmehr ist das Ziel, die Standorte von Mobilfunkanlagen so festzulegen, dass Wohngebiete so wenig "befeldet" werden wie dies bei Sicherstellung eines guten Funkversorgungspegel möglich ist, ein "positives" und, wie der Senat im Urteil vom 2. August 2007 (a. a. O.) näher dargelegt hat, auch grundsätzlich legitimes Planungsziel.

    36 2. Hinsichtlich der grundsätzlichen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) hält der Senat trotz der vom Bevollmächtigten der Klägerin an anderer Stelle (Uechtritz, Kommunale Vorsorgeplanung in Bezug auf Mobilfunkanlagen - Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen, VerwArch 2010, S. 505 ff.) erhobenen Einwände an der im Urteil vom 2. August 2007 (Az. 1 BV 05.2105 VGH n. F. 61, 27 = BayVBl 2008, 470 = ZfBR 2008, 287) vertretenen Auffassung fest, dass sich eine Standortplanung (Vorsorgeplanung) für Mobilfunkanlagen auf städtebauliche Gründe stützen kann.

    In dem (unter der Internetadresse http://www.emf-forschungsprogramm.de/abschlussphase/DMF_AB.pdf abrufbaren) Bericht des Bundesamtes für Strahlenschutz über die "Ergebnisse des deutschen Mobilfunkforschungsprogramms, Bewertung der gesundheitlichen Risiken des Mobilfunks (Stand 15.05.2008)" wird (auf S. 24 unter "Verbleibende offene Fragen") u. a. Folgendes festgestellt: "Auch die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Felder(n) sein könnten als Erwachsene, konnte im Rahmen des DMF nicht abschließend geklärt werden." Allein dieser Befund rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin a u c h dem "vorsorgerelevanten Risikoniveau" zuzuordnen und nicht ausschließlich den "Immissionsbefürchtungen" (zu dieser Unterscheidung vgl. BayVGH vom 2.8.2007 a. a. O. sowie Uechtritz, a. a. O., S. 516 mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 1 BV 10.1332

    Baueinstellungsverfügung bezügl. Mobilfunkanlage wegen nachträglicher

    Zwar wird das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele in der Regel nur erreicht, wenn die Gemeinde bei Erlass der Sperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im künftigen Plangebiet besitzt (BayVGH vom 2.8.2007 Az. 1 BV 05.2105 VGH n. F. 61, 27 = BayVBl 2008, 470 = ZfBR 2008, 287).

    Das Instrumentarium des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO lässt es wohl zu, in dem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen (als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) auszuschließen (BayVGH vom 2.8.2007 a. a. O. [entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]).

    Vielmehr ist das Ziel, die Standorte von Mobilfunkanlagen so festzulegen, dass Wohngebiete so wenig "befeldet" werden wie dies bei Sicherstellung eines guten Funkversorgungspegel möglich ist, ein "positives" und, wie der Senat im Urteil vom 2. August 2007 (a. a. O.) näher dargelegt hat, auch grundsätzlich legitimes Planungsziel.

    36 2. Hinsichtlich der grundsätzlichen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) hält der Senat trotz der vom Bevollmächtigten der Klägerin an anderer Stelle ( Uechtritz , Kommunale Vorsorgeplanung in Bezug auf Mobilfunkanlagen - Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen, VerwArch 2010, S. 505 ff.) erhobenen Einwände an der im Urteil vom 2. August 2007 (Az. 1 BV 05.2105 VGH n. F. 61, 27 = BayVBl 2008, 470 = ZfBR 2008, 287) vertretenen Auffassung fest, dass sich eine Standortplanung (Vorsorgeplanung) für Mobilfunkanlagen auf städtebauliche Gründe stützen kann.

    In dem (unter der Internetadresse http://www.emf-forschungsprogramm.de/abschlussphase/DMF_AB.pdf abrufbaren) Bericht des Bundesamtes für Strahlenschutz über die "Ergebnisse des deutschen Mobilfunkforschungsprogramms, Bewertung der gesundheitlichen Risiken des Mobilfunks (Stand 15.05.2008)" wird (auf S. 24 unter "Verbleibende offene Fragen") u. a. Folgendes festgestellt: "Auch die Frage, ob Kinder stärker exponiert oder empfindlicher gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Felder(n) sein könnten als Erwachsene, konnte im Rahmen des DMF nicht abschließend geklärt werden." Allein dieser Befund rechtfertigt es nach Auffassung des Senats, im Zusammenhang mit Mobilfunk bestehende Besorgnisse weiterhin auch dem "vorsorgerelevanten Risikoniveau" zuzuordnen und nicht ausschließlich den "Immissionsbefürchtungen" (zu dieser Unterscheidung vgl. BayVGH vom 2.8.2007 a. a. O. sowie Uechtritz, a. a. O., S. 516 mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 1 CS 09.1292

    Errichtung einer verfahrensfreien Mobilfunkantenne - Inkrafttreten einer

    Zwar wird das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele in der Regel nur erreicht, wenn die Gemeinde bei Erlass der Sperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im künftigen Plangebiet besitzt (BayVGH vom 2.8.2007 VGH n. F. 61, 27 = BayVBl 2008, 470 = ZfBR 2008, 287).

    Das Instrumentarium des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO lässt es wohl zu, in dem auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 festgesetzten allgemeinen Wohngebiet die Zulässigkeit von Mobilfunkanlagen (als fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) auszuschließen (BayVGH vom 2.8.2007 a. a. O. [entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]).

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