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   VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613   

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VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613 (https://dejure.org/2006,6713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.02.2006 - 1 BV 05.613 (https://dejure.org/2006,6713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Februar 2006 - 1 BV 05.613 (https://dejure.org/2006,6713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung eines Vorbescheids für ein Wohngebäude; Geltungsbereich des Mischgebiets; Zulässigkeit einer horizontalen Gliederung des Baugebiets im Bebauungsplan; Unwirksamkeit der Schallleistungspegelfestsetzungen auf Grund Nichtregelung im Bebauungsplan; Voraussetzungen ...

  • Judicialis

    BauNVO § 1 Abs. 4; ; BauNVO § 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 6
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht - Gliederung eines Mischgebiets; Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung; Wahlrecht des Bauherrn zwischen Nutzungsarten; Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mischgebiet: Beschränkung des Wahlrechts der Nutzungsart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2006, 1855
  • ZfBR 2007, 372 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

    Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Das Mischgebiet ist nach seiner typischen Eigenart also für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen; beide Nutzungsarten stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander (vgl. BVerwG vom 4.5.1988 BVerwGE 79, 309/311).

    Das gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches - quantitatives oder qualitatives - Übergewicht über die andere gewinnen soll; es setzt eine wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus (vgl. BVerwG vom 4.5.1988, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.08.2000 - 1 B 98.3122

    Mangelnde Wahrung der Zweckbestimmung eines Baugebiets durch Ausschluß von

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass das gegliederte Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen Gebietscharakter bewahrt (vgl. BVerwG vom 22.12.1989 NVwZ-RR 1990, 171; BayVGH vom 3.8.2000 NVwZ-RR 2001, 224 = BayVBl 2001, 400; BayVGH vom 12.9.2000 BayVBl 2001, 630).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Falle eines größeren Mischgebiets (Fläche 2, 1 ha) entschieden, dass der Ausschluss einer der beiden Hauptnutzungsarten in mehr als die Hälfte des Gebiets gegen die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets verstößt (BayVGH vom 3.8.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Baugebietsfestsetzung in Bezug auf die Schallleistungspegelfestsetzungen nicht nur objektiv teilbar ist, sondern dass der Beigeladene das Mischgebiet im Zweifel auch ohne eine zusätzliche, auf die Schallleistung abstellende Gliederung ausgewiesen hätte (vgl. BVerwG vom 18.7.1989 BVerwGE 82, 225 = NVwZ 1990, 157).
  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Ein erneutes Aufstellungsverfahren oder eine erneute Abwägungsentscheidung durch den Beigeladenen waren nicht erforderlich (vgl. BVerwG vom 10.8.2000 NVwZ 2001, 203).
  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Die Ausfertigung (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans war zwar nicht wirksam, weil sie erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgt war (vgl. BVerwG vom 9.5.1996 NVwZ-RR 1996, 630).
  • OVG Niedersachsen, 25.03.1994 - 1 K 6147/92

    VDI-Richtlinie; Wohnbebauung; Nachbarschaft; Schweinezuchtbetrieb; Landwirt;

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vom 25.3.1994 NVwZ 1995, 714) hat es nicht für ausgeschlossen gehalten, dass für ein kleineres Mischgebiet auch bei Aufteilung in einen Gewerbe- und einen Wohnteil der einheitliche Gebietscharakter des Mischgebiets gewahrt sein könne.
  • VGH Bayern, 12.09.2000 - 1 N 98.3549

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Verwirkung des

    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass das gegliederte Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen Gebietscharakter bewahrt (vgl. BVerwG vom 22.12.1989 NVwZ-RR 1990, 171; BayVGH vom 3.8.2000 NVwZ-RR 2001, 224 = BayVBl 2001, 400; BayVGH vom 12.9.2000 BayVBl 2001, 630).
  • VGH Bayern, 08.07.2004 - 1 N 01.590
    Auszug aus VGH Bayern, 03.02.2006 - 1 BV 05.613
    Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schallleistungspegelfestsetzungen bestehen, weil die Fläche, auf die sich die Festsetzung bezieht, und das Berechnungsverfahren nicht im Bebauungsplan geregelt sind (vgl. BayVGH vom 8.7.2004 Az. 1 N 01.590).
  • VGH Bayern, 26.01.2007 - 1 BV 02.2147

    Ausnahmeermessen bei Vergnügungsstätte im Gewerbegebiet

    Da ein allgemein anerkannter Standard für die Berechnung fehlt und die in Betracht kommenden Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können, muss ferner geregelt sein, welches Verfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist (Urteil des Senats vom 8.7.2004 - 1 N 01.590 - Juris; vgl. auch Urteil vom 3.2.2006 - 1 BV 05.613 - Juris sowie OVG RhPf vom 4.7.2006 ZfBR 2007, 63).
  • VGH Bayern, 14.07.2009 - 1 N 07.2977

    Normenkontrolle Bebauungsplan - Abstimmung von Festsetzungen des Bebauungsplans

    Um den Anforderungen an die Bestimmtheit bauleitplanerischer Festsetzungen zu entsprechen, genügt es jedoch nicht, wenn sich der Inhalt einer Regelung allenfalls anhand von Akten ermitteln lässt, die nicht zu den von der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zuhaltenden Unterlagen zählen und deshalb der Allgemeinheit nicht ohne weiteres zugänglich sind (vgl. BayVGH vom 3.2.2006 - 1 BV 05.613 - juris).
  • VGH Bayern, 24.09.2019 - 1 N 16.2379

    Gliederung eines Mischgebiets durch den Ausschluss von Wohnnutzung in einem

    So kommt die Gliederung eines Mischgebiets nach § 6 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 8 BauNVO durch einen teilweisen Ausschluss der Wohnnutzung in Betracht, wenn es nur um einen Randstreifen in Grundstückstiefe als "Pufferzone" zu einem angrenzenden Gewerbegebiet geht (vgl. BayVGH, U.v. 3.2.2006 - 1 BV 05.613 - BauR 2006, 1855; U.v. 6.2.2002 - 2 N 00.3406 - juris Rn. 28; U.v. 12.9.2000 - 1 N 98.3549 - BayVBl 2001, 630).
  • VG München, 21.03.2023 - M 1 K 21.235

    Begründung eines Baugenehmigungsbescheids, Durchmischung im Mischgebiet, Gebot

    Maßstab für die Frage einer gleichgewichtigen Durchmischung bildet dabei naturgemäß das gesamte Mischgebiet, nicht das jeweilige Vorhaben (so bereits BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 1 BV 05.613 - NJW 1988, 3168).
  • VG München, 21.03.2023 - M 1 K 22.3127

    Begründung eines Baugenehmigungsbescheids, Durchmischung im Mischgebiet, Gebot

    Maßstab für die Frage einer gleichgewichtigen Durchmischung bildet dabei naturgemäß das gesamte Mischgebiet, nicht das jeweilige Vorhaben (so bereits BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 1 BV 05.613 - NJW 1988, 3168).
  • VG München, 21.03.2023 - M 1 K 22.3129

    Begründung eines Baugenehmigungsbescheids, Durchmischung im Mischgebiet, Gebot

    Maßstab für die Frage einer gleichgewichtigen Durchmischung bildet dabei naturgemäß das gesamte Mischgebiet, nicht das jeweilige Vorhaben (so bereits BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 1 BV 05.613 - NJW 1988, 3168).
  • VG Ansbach, 04.04.2012 - AN 3 K 12.00118

    Rücksichtnahmegebot; Gebäudehöhe, erdrückende Wirkung; Abstandsflächen

    Planungsrechtlich beurteilt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen bezüglich der Art der Nutzung entweder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO (bei Annahme eines faktischen Mischgebietes) oder nach § 34 Abs. 1 BauGB (unter Zugrundelegung einer Gemengelage), falls vorliegend - wofür Überwiegendes spricht - im zu berücksichtigenden Bereich der näheren Umgebung des Baugrundstücks das für die Annahme eines Mischgebietes zu fordernde "etwa quantitativ gleichwertige Mischverhältnis von Gewerbe zu Wohnnutzung" nicht gegeben ist (vgl. z.B. BayVGH vom 3.2.2006, Baurecht 2006, 1855; BVerwG vom 11.4.1996, NVwZ-RR 1997, 463).
  • VGH Bayern, 11.11.2010 - 1 ZB 09.1910

    Berufungszulassung (abgelehnt); unwirksamer Bebauungsplan; allgemeine

    Um dem Urteil des Senats vom 3. Februar 2006 (BauR 2006, 1855) gerecht zu werden, wurde im Nordwesten des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und dadurch der dem Wohnen vorbehaltene Teilbereich des Mischgebiets mehr als halbiert.
  • VG München, 16.06.2009 - M 1 K 08.4041

    Unwirksamer Bebauungsplan; Zweckbestimmung eines Mischgebiets; Vorliegen einer

    Insbesondere handle es sich - nach der Änderung - mit einem Bereich von etwa 1, 22 ha Größe um ein kleineres Mischgebiet, wie es der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2006 (1 BV 05.613) zugrunde gelegen habe.
  • VGH Bayern, 06.10.2008 - 1 NE 08.826

    Fehlerhafte Aufspaltung einheitlich zu lösender Konflikte in im Bebauungsplan

    Zwar kann der Gebietscharakter bei einem kleinen Mischgebiet auch dann gewahrt sein, wenn das Gebiet "faktisch" oder auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO in etwa gleichgewichtige, für das Wohnen und die gewerbliche Nutzung bestimmte Teile gegliedert ist (BayVGH vom 3.2.2006 BauR 2006, 1855 = BRS 70 Nr. 69).
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