Rechtsprechung
ArbG Paderborn, 29.11.2007 - 1 BV 23/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Hinzuziehung eines Sachverständigen nur im Fall konkreter Planungen bezüglich einer Betriebsänderung. Bloße Absichtserklärungen der Arbeitgeberin reichen nicht aus.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Paderborn, 29.11.2007 - 1 BV 23/07
- LAG Hamm, 08.08.2008 - 10 TaBV 21/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 20.11.2001 - 1 AZR 97/01
Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich
Auszug aus ArbG Paderborn, 29.11.2007 - 1 BV 23/07
Es müssten dann hinreichend bestimmte, in ihren Einzelheiten bereits absehbare Maßnahmen vorliegen, die die Beteiligten zu 2-5) konkret anstreben müssten (vgl. hierzu BAG NZA 2002, 992, 993).
- LAG Hamm, 08.08.2008 - 10 TaBV 21/08
Mitbestimmung des Betriebsrats; Betriebsänderung; geplante Betriebsänderung; …
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29.11.2007 - 1 BV 23/07 - wird zurückgewiesen.den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 29.11.2007 - 1 BV 23/07 - abzuändern und.
Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 31.01.2008 - 1 BV 23/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 31.01.2008 - 1 BV 23/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2008 - 3 Ta 33/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.03.2008 - 3 Ta 33/08
Sofortige Beschwerde - Statthaftigkeit bei erstinstanzlichen Entscheidungen der …
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 46. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - wird als unzulässig verworfen.Im Anschluss an die im Anhörungstermin vom 20.11.2007 - 1 BV 23/07 - erfolgte Antragsrücknahme gegenüber der Beteiligten zu 48. (- s. dazu S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 20.11.2007 - 1 BV 23/07 - = Bl. 65 d.A.) sowie im Anschluss an die Schriftsätze der Beteiligten zu 1. bis 46., des Beteiligten zu 50. und der Beteiligten zu 47. - jeweils vom 29.01.2008 - (Bl. 186 ff. d.A.) erließ das Arbeitsgericht den Beschluss vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - (Bl. 200 ff. d.A.).
Mit dem auf den "11.01.2008" datierten Schriftsatz (Bl. 209 f. d.A.) legten die Beteiligten zu 1. bis 46. am 11.02.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - sofortige Beschwerde ein im Hinblick auf Ziffer 3 des Beschlusses und begründeten gleichzeitig die Beschwerde.
Mit dem Beschluss vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - hat das Arbeitsgericht das Beschlussverfahren - 1 BV 23/07 - eingestellt.
Mit dem (weiteren) Beschluss vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 46. nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 213 ff. d.A.).
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1. bis 46. gegen die Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 -.
Über diesen Antrag wird im angefochtenen Beschluss vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - jedoch noch nicht entschieden.
Erkennbar hat das Arbeitsgericht mit dem in Ziffer 3. des Beschlusses vom 31.01.2008 - 1 BV 23/07 - enthaltenen Hinweis lediglich der Vorschrift des § 139 ZPO Rechnung getragen.
Dahingestellt bleiben kann, ob in dem späteren Einstellungs-Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.02.2008 - 1 BV 23/07 - (Bl. 206 bis 208 d.A.) zumindest konkludent auch eine Zurückweisung des Kostenantrages enthalten ist.