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   OVG Hamburg, 02.11.2001 - 1 Bf 383/99   

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https://dejure.org/2001,28713
OVG Hamburg, 02.11.2001 - 1 Bf 383/99 (https://dejure.org/2001,28713)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2001 - 1 Bf 383/99 (https://dejure.org/2001,28713)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2001 - 1 Bf 383/99 (https://dejure.org/2001,28713)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Brandenburg, 13.02.2003 - 4 A 40/00

    Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf

    Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der keine Beurteilungsspielräume oder ein planerisches Ermessen eröffnet, sondern der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 4 C 28/90 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 17; OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 2001 - 1 Bf 383/99 -, zitiert nach juris; Marschall/Schweinsberg, a.a.O., § 3 Rdn. 2.1).

    Auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage die Maßnahme selbst durchgeführt wurde, ist demgegenüber für die Anwendbarkeit der kreuzungsrechtlichen Kostenregeln nicht entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981 - 4 C 97/79 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8; OVG Hamburg, Urteil vom 2. November 2001, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 08.08.2007 - 15 K 91/07

    Kostentragungspflicht eines Eisenbahnbetreibers für vom Straßenbaulastträger

    Die "Erforderlichkeit" ist als unbestimmter Rechtsbegriff im vollen Umfang gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 383/99 - juris).
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