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   OVG Hamburg, 11.06.1999 - 1 Bf 515/98.A   

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OVG Hamburg, 11.06.1999 - 1 Bf 515/98.A (https://dejure.org/1999,15726)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.1999 - 1 Bf 515/98.A (https://dejure.org/1999,15726)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juni 1999 - 1 Bf 515/98.A (https://dejure.org/1999,15726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
    Afghanistan, Hindus, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Diskriminierung, Religiös motivierte Verfolgung, Existenzminimum, Extreme Gefahrenlage, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.1998 - 2 L 141/95

    Afghanistan, Hindus, Religiös motivierte Verfolgung, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.06.1999 - 1 Bf 515/98
    Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ).

    Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1998 - 20 A 6552/95

    Afghanistan, Hindus, Religiös motivierte Verfolgung, Verfolgung durch Dritte,

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.06.1999 - 1 Bf 515/98
    Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ).

    Die sehr schlechten materiellen Existenzbedingungen, die für die Rückkehrer nach Afghanistan derzeit bestehen, führen auch bei Hindus noch nicht zu einer extremen Gefährdungssituation, daß dadurch eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten wäre ( wie OVG Münster, Urt. v. 29.1.1998, 20 A 6552/95.A; a. A. OVG Schleswig Urt. v. 13.5.1998, 2 L 141/95 ).

  • OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 154/02

    Afghanistan, Hindus, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis,

    Soweit sie eine Diskriminierung als Hindus befürchten, ist dies - abgesehen von der sachlichen Berechtigung - nicht individuell begründet, sondern trifft die gesamte hinduistische Bevölkerung Afghanistans als Bevölkerungsgruppe (vgl. OVG Hamburg, Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A).

    Hierfür hat der Senat schon unter der Herrschaft der Taliban nichts Greifbares finden können (vgl. Urt. auf Grund mündlicher Verhandlung v. 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A).

  • OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 156/02

    Abschiebungsschutz für Hindus nach Afghanistan; Verfassungskonforme Anwendung des

    Soweit sie eine Diskriminierung als Hindus befürchten, ist dies - abgesehen von der sachlichen Berechtigung - nicht individuell begründet, sondern trifft die gesamte hinduistische Bevölkerung Afghanistans als Bevölkerungsgruppe (vgl. OVG Hamburg, Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A).

    Hierfür hat der Senat schon unter der Herrschaft der Taliban nichts Greifbares finden können (vgl. Urt. auf Grund mündlicher Verhandlung v. 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A).

  • OVG Hamburg, 22.11.2002 - 1 Bf 155/02

    Verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 Ausländergesetz (AuslG);

    Soweit sie eine Diskriminierung als Hindus befürchten, ist dies - abgesehen von der sachlichen Berechtigung - nicht individuell begründet, sondern trifft die gesamte hinduistische Bevölkerung Afghanistans als Bevölkerungsgruppe (vgl. OVG Hamburg, Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A).

    Hierfür hat der Senat schon unter der Herrschaft der Taliban nichts Greifbares finden können (vgl. Urt. auf Grund mündlicher Verhandlung v. 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A).

  • OVG Hamburg, 27.06.2003 - 1 Bf 46/03
    Dass es sich bei der hinduistischen Bevölkerung in Afghanistan bzw. bei den Hindu-Flüchtlingen aus Afghanistan, die dorthin zurückkehren, um eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG handelt, hat der Senat bereits mehrfach festgestellt (vgl. Urt. v. 22.11.2002, 1 Bf 156/02.A; Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 11.6.1999, 1 Bf 515/98.A m.w.N.).
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