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   OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01   

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OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01 (https://dejure.org/2001,11682)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2001 - 1 Bs 113/01 (https://dejure.org/2001,11682)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2001 - 1 Bs 113/01 (https://dejure.org/2001,11682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Grundlage für die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung); Mitbestimmungspflicht bei der Erhöhung von Lehrerpflichtstunden durch Streichung von Altersentlastungsstunden zum ...

  • archive.org

    Streit über Unterrichtsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.06.1997 - 6 P 1.95

    Personalvertretungsrecht: Dienstanweisung zu einer deutlichen Steigerung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    "a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf a b z i e l e n , die Effektivität der Arbeit in der v o r g e g e b e n e n Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur stRspr sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 36 = PersR 1997, 451).

    Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (zuletzt Beschluß vom 13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 - a.a.O., S. 14).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - BVerwGE 72, 94, 102).

    Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muß, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschluß vom 30. August 1985 - BVerwG 6 P 20.83 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93

    Personalvertretung - Schulorganisatorische Richtlinien - Schülerzahlerhöhung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im ganzen (vgl. zu allem Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9 m.w.N. zur stRspr).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluß vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 24.5.1995, BVerfGE 93 S. 37 ff.) bedarf als Ausübung von Staatsgewalt alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter der demokratischen Legitimation.
  • BVerwG, 11.11.1993 - 6 PB 4.93

    Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung - Unüberprüfte Übertragung

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluß vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    (1) Der Entstehungsgeschichte des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (vergl. Bericht des Ausschusses für Öffentlichen Dienst, aufgrund der CDU- und SPD-Anträge Hamburgisches Personalvertretungsgesetz - Drucksache VII/2366) ist zu entnehmen, daß der Hamburger Gesetzgeber in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 (BVerfGE 9 S. 268) zur Letztverantwortung der Regierung und des Entwurfes des späteren § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes die von ihm geregelten Mitbestimmungstatbestände erhalten wissen wollte (vergl. Bericht des Ausschusses für Öffentlichen Dienst, Bürgerschaftsdrucksache VII 2366 S. 7 ff zu § 83 Abs. 6 des Entwurfs).
  • OVG Hamburg, 28.02.2000 - 8 Bf 334/99

    Personalvertretungsrecht: Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    Eine inhaltsgleiche Norm findet sich in § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, so dass auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu zurückgegriffen werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2000, PersV 2001, S. 37, 39).
  • BVerwG, 23.01.1996 - 6 P 54.93

    Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    "a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf a b z i e l e n , die Effektivität der Arbeit in der v o r g e g e b e n e n Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur stRspr sowie zuletzt Beschluß vom 13. Juni 1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 36 = PersR 1997, 451).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97

    Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01
    Im Beschluß vom 28. Dezember 1998, der die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Lehrer betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht (ZfPR 1999 S. 52, 53 ff.) seine ständige Rechtsprechung wie folgt zusammengefaßt:.
  • OVG Hamburg, 20.09.2002 - 1 Bf 159/01

    Pflichtstunden der Lehrer; Teilzeitbescheid nach Sabbatjahrmodell für Lehrer;

    1.) Die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 107) entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Bestätigung des Beschlusses vom 24.4.2002 - 1 Bs 113/01 - NordÖR 2001, S. 369 = ZfBR 2001, S. 202).

    Mit Beschluss vom 24. April 2001 hat der Senat dem Antrag stattgegeben (1 Bs 113/01).

    Im Übrigen beziehe sich der Kläger auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. April 2001 zum Aktenzeichen 1 Bs 113/01.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Eilverfahren (1 Bs 113/01) und im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Personalakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    Dies hat das Gericht im Beschluss vom 24. April 2001 (NordÖR 2001 S. 368 = ZfBR 2001 S. 202) ausgeführt und dargelegt, dass es sich bei der Regelung der Pflichtstunden nicht um eine Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (GVBl. S. 367 mit spät. Änd.) handelt, sondern um eine Aufgabenzuweisung, die nach dem durch die Entstehungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers nicht im Wege einer Rechtsverordnung erfolgen soll.

    Wie das Gericht im Beschluss vom 24. April 2001 (a.a.O.) ausgeführt hat, stellt die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer, die bisher auf Grund ihres Alters eine bzw. zwei Unterrichtsstunden pro Woche weniger zur Unterrichtserteilung herangezogen worden sind, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG dar.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 10.07

    Zum Umfang der Lehrverpflichtung eines Studienrates an einem Gymnasium in Berlin

    Schon deshalb führt die auf einer anders gefassten Ermächtigungsgrundlage ergangene Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 24. April 2001 - 1 Bs 113/01 -, NordÖR 2001, 368; Urteil vom 20. September 2002 - 1 Bf 159/01 -, NordÖR 2003, 172), auf die sich die Klägerin beruft, hier nicht weiter.
  • OVG Berlin, 30.12.2003 - 4 S 51.03

    Verpflichtung zur Leistung von Pflichtstunden; Gewährung von Dienstbefreiung oder

    Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des OVG Hamburg (NordÖR 2001, 368 ff.), der für die dortige Pflichtstundenverordnung vom Fehlen der Ermächtigung ausgeht (ebenso Urteil in der Hauptsache NordÖR 2003, 172 ff.), ist auf das Berliner Landesrecht nicht übertragbar.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 4.07

    Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Lehrer rechtmäßig

    Schon deshalb führt die auf einer anders gefassten Ermächtigungsgrundlage ergangene Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 24. April 2001 - 1 Bs 113/01 -, NordÖR 2001, 368; Urteil vom 20. September 2002 - 1 Bf 159/01 -, NordÖR 2003, 172), auf die sich der Kläger beruft, hier nicht weiter.
  • VG Sigmaringen, 26.11.2008 - 6 K 764/07

    Verhältnis der Neufestsetzung des Unfallausgleichs zur Rücknahme der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschluss vom 16.09.1980 - 6 B 44.80 -, Buchholz 232.5 § 35 BeamtVG Nr. 1 m.w.N.; ebenso OVG Bremen, Urteil vom 16.02.2000 - 2 A 113/99 -, NordÖR 2001, 271; vgl. dazu auch VG Göttingen, Urteil vom 22.03.2004 - 3 A 3231/01 - VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2006 - AN 11 K 05.01599 - BayVGH, Urteil vom 03.08.2005 - 3 B 00.3426 - m.w.N. auch aus der Literatur) kann diese Vorschrift nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich die für die Gewährung eines Unfallausgleichs maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben.
  • VG Göttingen, 22.03.2004 - 3 A 3231/01

    Bewilligung; Erwerbsfähigkeit; Minderung; Neubewertung; Neufeststellung;

    Sie hat den Bewilligungsbescheid vom 8.10.1987 in der Fassung des Bescheides vom 23.7.1998 - allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft - vielmehr aufgehoben, weil sie der Ansicht war, die Voraussetzungen für die Gewährung des Unfallausgleichs hätten wohl (allerdings nicht mehr nachweisbar) schon von Anfang an (d. h. bereits ab dem 8.9.1982) nicht, zumindest aber im Juni 2001 nach Kenntnisnahme des von ihr eingeholten fachärztlichen Gutachtens der Orthopädischen Gutachtenstelle im Klinikum O. vom 9.5.2001, nicht mehr vorgelegen (vgl. zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtwidriger Verwaltungsakte im erstgenannten Fall: BVerwG, Beschluss vom 10.10.1979 - 6 B 4.79 -, ZBR 1980, 181; VGH Mannheim, Urteil vom 17.1.1989 - 4 S 546/87 - RiA 1989, 215; zur Anwendbarkeit im zweitgenannten Fall: OVG Münster; Urteil vom 11.9.1980 - 12 A 2104/78 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 16.2.2000 - 2 A 113/99 -, NordÖR 2001, 271).
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