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   OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04   

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OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04 (https://dejure.org/2004,5904)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2004 - 1 Bs 303/04 (https://dejure.org/2004,5904)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. September 2004 - 1 Bs 303/04 (https://dejure.org/2004,5904)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für Stadtrundfahrten; Zuordnung der Stadtrundfahrt zum Gelegenheitsverkehr

  • Judicialis

    PBefG § 48; ; PBefG § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PBefG § 48; PBefG § 42

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 260 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Hamburg, 03.03.2005 - 15 K 87/03

    Linienverkehrsgenehmigung für die Durchführung von Stadtrundfahrten - Klage eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04
    Nach erfolglosem Widerspruch hat die Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Linienverkehrsgenehmigung ebenfalls Klage erhoben, die noch anhängig ist (15 K 87/03).

    § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, der nur für den Linienverkehr gilt, ist daher hier nicht anwendbar (in diese Richtung geht auch die gerichtliche Verfügung im Verfahren 15 K 87/2003 vom 8.10.2003).

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04
    Zwar gewährt § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG dem vorhandenen Unternehmer eines Linienverkehrs grundsätzlich das Recht, (auch) die einem anderen Unternehmer auf Grund des § 20 PBefG erteilte einstweilige Erlaubnis zur Errichtung eines Linienverkehrs anzufechten (BVerwG, Urt. v. 25.10.1968, NJW 1969 S. 708).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.09.2004 - 1 Bs 303/04
    dürfte den Gesetzgeber auch dazu veranlasst haben, die Ausflugsfahrt in § 46 Abs. 2 Satz 2 PBefG als Gelegenheitsverkehr einzuordnen und damit nicht den weitgehenden objektiven Zulassungsbeschränkungen zu unterwerfen, die § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG für den Linienverkehr vorsieht und die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 8.6.1960, DVBl. 1960 S. 596) nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts verfassungsgemäß sind.
  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2017 - 4 K 34/16

    Umsatzsteuerlich begünstigte Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen -

    Durch den vom Beklagten zitierten Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 20. September 2004 1 Bs 303/04 (juris) werde bei Stadtrundfahrten die Gewährung der Linienverkehrsgenehmigung bestätigt.

    Die Stadtrundfahren seien aufgrund des von den Teilnehmern verfolgten einheitlichen Zwecks, die Sehenswürdigkeiten der Stadt kennenzulernen, als nicht begünstigte Ausflugsfahrten i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 PBefG anzusehen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht -OVG-, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris; Illing, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 845).

    Nach Überzeugung des Senats sind die Stadtrundfahrten nicht als Linienverkehr i.S. des § 42 PBefG, sondern als Ausflugsfahrten i.S. des § 48 Abs. 1 PBefG anzusehen (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris Rz. 11).

    Der Annahme von Linienverkehr steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Verkehrsverbindung als Rundkurs eingerichtet ist (vgl. zu Rundfahrten als Linienfahrten Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris Rz. 10).

    Das Vorliegen einer zweiten Haltestelle am Anleger W schließt für sich allein die Annahme einer Ausflugsfahrt nicht aus, wenn für die Stadtrundfahrt der gemeinsame Ausflugszweck prägend ist (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20. September 2004 1 Bs 303/04, juris Rz. 12).

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332

    Ein "Bierbus" für die Landeshauptstadt München

    Ergänzend bezieht sich der Beklagte insoweit auf die Ausführungen unter der Randnummer 16 des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2004 (Az. 1 Bs 303/04 ), unter den Randnummern 30 ff. der Entscheidung des gleichen Gerichts vom 22. September 2006 (Az. 1 Bf 162/05 ) sowie auf den Seiten 4 ff. des streitgegenständlichen Bescheids.

    Die Revision war gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da der Frage, ob Hop-on-hop-off-Stadtrundfahrten nach linienverkehrsrechtlichen Grundsätzen zu genehmigen sind, ohne dass sich vorhandene Anbieter derartiger Leistungen auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG berufen können, angesichts der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 1988 (a.a.O.), des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2004 (a.a.O.) und vom 22. September 2006 (a.a.O.) und des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. März 2007 (a.a.O.) grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch den Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 17.2.2011 auf vor der Regierung von Oberbayern anhängige weitere Genehmigungsanträge).

  • BFH, 30.06.2011 - V R 44/10

    Stadtrundfahrten unterliegen dem ermäßigten Steuersatz - Aufteilung eines

    bb) Schon der zutreffende Hinweis des FA, dass die Beurteilung der Stadtrundfahrten in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung umstritten ist und es unterschiedliche Auffassungen zur Frage gibt, ob Stadtrundfahrten mit jederzeitiger Zustiegsmöglichkeit wegen des gemeinsamen touristischen Zwecks Linienverkehr sind (ablehnend Oberverwaltungsgericht --OVG-- Hamburg, Beschluss vom 20. September 2004  1 Bs 303/04, Deutsches Verwaltungsblatt 2005, 260; zustimmend OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2007  13 B 577/07, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2007, 561: Linienverkehr "sui generis"), belegt, dass, selbst wenn die Genehmigungen im Streitfall nicht hätten erteilt werden dürfen, jedenfalls kein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler vorliegt.
  • BFH, 28.08.2019 - XI R 27/17

    Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen

    Damit ist auch eine Stadtrundfahrt bei Vorliegen aller Begriffsmerkmale des Linienverkehrs als Linienverkehr anzusehen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2007 - 13 B 577/07, NVwZ-RR 2007, 561, Rz 6; BayVGH, Urteil in VRS 121, 150, Rz 52; Sächsisches OVG, Urteil vom 29.06.2011 - 4 A 690/09, Gewerbearchiv --GewArch-- 2011, 481, Rz 36; BayVGH, Urteil vom 24.09.2012 - 11 B 12.321, juris, Rz 82; VG Bayreuth, Urteil vom 24.10.2014 - B 1 K 13.668, juris, Rz 33; Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 10 Rz 78; a.A. noch wegen des Ausflugszwecks: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 20.09.2004 - 1 Bs 303/04, juris; nicht eindeutig insofern: BVerwG-Beschluss vom 28.06.2007 - 3 B 135/06, juris, Rz 4; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22.09.2006 - 1 Bf 162/05, GewArch 2007, 121, Rz 29).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 - 1 M 56/23

    Kleinwege- bzw. Bäderbahn; Abgrenzung von Linienverkehr einerseits und

    Eine Rechtsvorschrift, nach der für die streitgegenständliche Wegebahn der Antragstellerin eine andere rechtliche Qualifizierung des beantragten Bahnbetriebs als die des Linienverkehrs vorzunehmen wäre, existiert nicht (vgl. zur Einordnung von Stadtrundfahrten im "hop on hop off"-Verkehr als Linienverkehr: VGH München, Urteil vom 1. Juni 2011 - 11 B 11.332-, juris, Rn. 49 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 29. Juni 2011 - 4 A 690/09-, juris, Rn. 36; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2007- 13 B 577/07-; Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage, § 48, Rn. 6; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Stand: Juni 2023, § 42, Rn. 153; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2014 - 1 Bs 303/04 -, juris, Rn. 8,9).

    Für Stadtrundfahrten wird in der Rechtsprechung neben einem bestimmten, von dem Unternehmer aufgestellten Plan ein gleicher und gemeinsamer Ausflugszweck i. S. v. § 48 Abs. 1 PBefG bejaht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2004 - 1 Bs 303/04 -, juris, Rn. 13; a. A. aber für "hop on hop off" Verkehr eingehend Bidinger, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 22.09.2006 - 1 Bf 162/05

    Linienverkehrsgenehmigung für eine Stadtrundfahrt in Hamburg.

    Das Berufungsgericht habe es in dem Verfahren 1 Bs 303/04 mit Beschluss vom 20. September 2004 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die der Beigeladenen am 22. März 2004 nach § 20 PBefG erteilten und für sofort vollziehbar erklärten einstweiligen Erlaubnis zur Durchführung der Stadtrundfahrten wiederherzustellen.
  • OVG Hamburg, 02.01.2012 - 3 Bs 55/11

    Einstweilige Erlaubnis nach PBefG § 20; Betreiben von Linienverkehr ohne

    Ein dringendes öffentliches Verkehrsinteresse an der Einrichtung, Erweiterung oder wesentlichen Änderung eines Stadtrundfahrtlinienverkehrs dürfte jedoch - unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Stadtrundfahrtlinienverkehr überhaupt um Linienverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes handelt (bejahend u. a.: OVG Bautzen, Urt. v. 29.6.2011, 4 A 690/09, juris; VGH München, Urt. v. 1.6.2011, VRS 121, 150; OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2007, NVwZ-RR 2007, 561; /verneinend u. a.: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.2004, 1 Bs 303/04, juris) - generell nicht bestehen (vgl. VGH München, Urt. v. 1.6.2011, a. a. O.).
  • VG Köln, 16.03.2007 - 11 L 1959/06

    Anfechtung der für einen anderen Unternehmer erteilten Erlaubnis zur Errichtung

    - ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2004 - 1 Bs 303/04-; dasselbe: Urteil vom 22. September 2006 - 1 Bf 162/05 -(= Berufungsentscheidung zum Urteil des VG Hamburg vom 3. März 2005 - 15 K 87/03 - );OVG Berlin, Beschl. v. 9. Juni 1988, OVG 1 S 39.88 ) - jedenfalls überwiegend nicht die Merkmale des Linienverkehrs ( § 42 PBefG ), sondern diejenigen der Ausflugsfahrt ( § 48 PBefG ).
  • VG Braunschweig, 08.07.2005 - 6 B 370/05

    Erteilung von einstweiligen Erlaubnissen für Linienverkehrsgenehmigungen;

    Zwar handelt es sich bei einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (BVerwG, Urt. vom 25.10.1968, BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 15.10.1993 - 4 M 9/93 - ; OVG Hamburg, Beschl. vom 20.09.2004 - 1 Bs 303/04 - ), der den Adressatem der einstweiligen Erlaubnis begünstigt und einen Mitbewerber beschweren kann.
  • VG München, 29.10.2009 - M 23 K 08.3583

    Stadtrundfahrten in Partybussen mit Getränkeausschank; keine Sonderform des

    Die vom Beklagten jeweils gem. § 43 PBefG als Theaterfahrten und damit als Sonderformen des Linienverkehrs genehmigten Verkehre mit Partybussen des Klägers und der mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Beigeladenen genehmigte Verkehr mit Partybussen, erfüllen nach Auffassung des Gerichts, das die Rechtsauffassung des OVG Hamburg ( B. v. 20.09.04, 1 Bs 303/04; juris) zu eigen macht, nicht die Merkmale des Linienverkehrs (§ 42 PBefG), sondern am ehesten diejenigen der Ausflugsfahrt (§ 48 PBefG).
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