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   OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06   

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OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. März 2007 - 1 Bs 378/06 (https://dejure.org/2007,136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • aufrecht.de

    Wettmonopol in Hamburg genügt europarechtlichen Anforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Untersagung der gewerblichen Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Wettveranstalter; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Glücksspiels; Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols in Hamburg; Zuständigkeit der Finanzbehörde für die ...

  • Glücksspiel & Recht

    Vermittlung von Sportwetten

  • Justiz Hamburg PDF

    Das OVG hat entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2007 mit sofortiger Wirkung verboten werden kann.

  • Judicialis

    LottStV § 5; ; StGB § 284; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; BezVG § 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • diekmann-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten - Effektive Bekämpfung von Spielsucht hat Vorrang vor Berufsfreiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 725
  • EuZW 2007, 229
  • DVBl 2007, 647 (Ls.)
  • ZUM 2007, 502
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Strafjustiz zur Zeit angesichts der Unvereinbarkeitserklärung mit Art. 12 GG durch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) und die europarechtliche Lage die Vermittlung von Sportwetten an im europäischen Ausland ansässige Wettveranstalter für nicht strafbar hält.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden und auch für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt so gesehen (BVerfG, Beschl. vom 4.7.2006, WM 2006, 1644 und vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - juris Rn 8 -).

    Untersagt ist nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 (a.a.O.) eine Werbung erst, wenn sie gezielt zum Wetten auffordert.

    Deshalb kommt es nicht auf das Beschwerdevorbringen an, die Übergangsanordnung in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2006 a.a.O. beinhalte jedenfalls für Hamburg keine "verfassungsgerichtliche Ersatzgesetzgebung".

    Deshalb genügt, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.3.2006 (a.a.O.) auf eine Untersuchung zu dem Gefahrpotential gestützt hat, das für suchtgefährdete Spieler mit einer Ausweitung der Sportwetten verbunden ist.

    Die Beschwerde vermag sich nicht darauf zu berufen, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes hohe Anforderungen an den Nachweis konkreter Gefahren stelle und solche wegen der Ausgestaltung des im vorliegenden Falle fraglichen privaten Wettangebots nicht bestünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/2005 - ) Das Bundesverfassungsgericht hat, nachdem es die Rechtslage weitgehend mit seinem Urteil vom 28.3.2006 a.a.O. geklärt hat, mit Beschlüssen vom 19.10.2006 und vom 4.7.2006 a.a.O. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten unabhängig von der Frage der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt.

  • OVG Hamburg, 09.10.2006 - 1 Bs 204/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten können vorläufig verboten werden

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Hiervon geht auch das Beschwerdegericht aus (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -).

    Maßgeblich ist, dass § 5 Abs. 2 StVLottw im Anschluss an § 284 StGB in Hamburg ein staatliches Wettmonopol verankert (vgl. im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -).

    Auch wenn der Hinweis der Antragstellerin zutrifft, dass sie in dem vorliegenden Falle anders als in der von dem Senat mit Beschluss vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 - entschiedenen Konstellation keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, dessen Ablehnung die Antragsgegnerin in jenen Fällen mit einer Untersagungsverfügung verbunden hatte, bleibt es bei der Zuständigkeit der Finanzbehörde.

    Der Europäische Gerichtshof hat weder in seiner Gambelli-Entscheidung a.a.O. noch in seinem Urteil vom 6.3.2007 die Zulässigkeit eines nationalen Wettmonopols davon abhängig gemacht, dass das nationale Gesetz selbst regelungstechnisch sicherstellt, dass die Beschränkungen tatsächlich einem europarechtlich zulässigen Ziel dienen (vgl. im einzelnen OVG Hamburg, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -).

  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden und auch für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt so gesehen (BVerfG, Beschl. vom 4.7.2006, WM 2006, 1644 und vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - juris Rn 8 -).

    Die Beschwerde vermag sich nicht darauf zu berufen, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes hohe Anforderungen an den Nachweis konkreter Gefahren stelle und solche wegen der Ausgestaltung des im vorliegenden Falle fraglichen privaten Wettangebots nicht bestünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/2005 - ) Das Bundesverfassungsgericht hat, nachdem es die Rechtslage weitgehend mit seinem Urteil vom 28.3.2006 a.a.O. geklärt hat, mit Beschlüssen vom 19.10.2006 und vom 4.7.2006 a.a.O. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten unabhängig von der Frage der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Insoweit enthält diese Regelung ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.6.2006, BVerwGE 126, 149 ff - juris Rn 44 -).

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 28.3.2001, BVerwGE 114, 92/94-95/; Urt. vom 21.6.2006, a.a.O.) bei Sportwetten ungeachtet dessen der Fall, dass Kenntnisse über die Spielstärken der Mannschaften die Chance verbessern, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen.

    In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass unabhängig von der Bereitstellung von Monitoren, auf denen die Wettkunden Sportereignisse verfolgen können etc., es für die Veranstaltung eines öffentlichen Glückspiels ausreicht, wenn zur Durchführung des Spielbetriebs unter eigener Firmenbezeichnung Räumlichkeiten angemietet und die erforderliche Ausstattung bereitgestellt werden, Wettprogramme ausgelegt, Einzahlungen entgegengenommen und Gewinne ausgezahlt werden (BVerwG, Urt. vom 21.6.2006 a.a.O.).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen auf die - den Beteiligten bekannte - Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (HmbOVG, Beschl. vom 9.10.2006 - 1 Bs 204/06 -) und die des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff; Beschl. vom 4.7.2006, WM. 2006, 1644 und vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 ) gestützt, die sich für eine übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgesprochen haben.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 - juris Rn 20 -) hat ausdrücklich festgestellt, dass die Behörden unabhängig von der Frage einer Strafbarkeit nach § 284 StGB ordnungsrechtlich gegen die Wettvermittlung vorgehen können.

    Ausreichend ist, dass die Antragsgegnerin unverzüglich damit beginnt, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschl. vom 19.10.2006, WM 2006, 2326 - juris Rn 18-19).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    b.e. Ebenso führt das Vorbringen nicht weiter, der Europäische Gerichtshof habe in Sachen Lindmann, Urt. vom 13.11.2003, Slg 2003 I-13519) verlangt, dass dem nationalen Gesetzgeber, der die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glückspiele beschränkt, vor Erlass des Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen habe.
  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Die Beschwerde vermag sich nicht darauf zu berufen, dass der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes hohe Anforderungen an den Nachweis konkreter Gefahren stelle und solche wegen der Ausgestaltung des im vorliegenden Falle fraglichen privaten Wettangebots nicht bestünden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 27.4.2005 - 1 BvR 223/2005 - ) Das Bundesverfassungsgericht hat, nachdem es die Rechtslage weitgehend mit seinem Urteil vom 28.3.2006 a.a.O. geklärt hat, mit Beschlüssen vom 19.10.2006 und vom 4.7.2006 a.a.O. festgestellt, dass schon aus dem Verbot der unerlaubten Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten unabhängig von der Frage der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt.
  • BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05

    Untersagung einer DDR-Sportwettenlizenz

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden und auch für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt so gesehen (BVerfG, Beschl. vom 4.7.2006, WM 2006, 1644 und vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - juris Rn 8 -).
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 28.3.2001, BVerwGE 114, 92/94-95/; Urt. vom 21.6.2006, a.a.O.) bei Sportwetten ungeachtet dessen der Fall, dass Kenntnisse über die Spielstärken der Mannschaften die Chance verbessern, einzelne Ergebnisse richtig vorherzusagen.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06
    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 6.11.2003 - Gambelli - Slg 2003 I-13031) festgehalten, nach der die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.
  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Bereits für die Zeit vor Erlass der neuen gesetzlichen Regelungen hatte das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Betreiber der Annahmestellen nicht mehr eine nach dem von ihnen getätigten Umsatz berechnete Provision erhalten, sondern eine Vergütung je Spielschein, und zwar unabhängig davon, wie viele Wetten ein Spieler auf dem Spielschein ankreuzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn.37).

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein, nicht hingegen die Frage, wie der Staat auf diese Gefahr reagieren will.

  • OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 106/08

    Untersagung privater Wettangebote in Hamburg

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 9. März 2007 (1 Bs 378/06) zurückgewiesen.

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein.

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

  • VG Stuttgart, 01.02.2008 - 10 K 2990/04

    Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg - Oddset-Wette

    Um eine derartige - gesteigerte - Begrenzung handelt es sich bei dem Sportwettenmonopol (vgl. OVG Hamburg, B.v.9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, GewArch 2007, 249; OVG Bremen, B.v. 15.5.2007 - 1 Bs 447/06 -, zit. nach juris).

    Aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs folgt nicht, dass gemeinschaftsrechtlich zwingend eine einheitliche Regelung des gesamten Glücksspielbereichs erfolgen muss (vgl. OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, zit. nach juris; OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.).

    Soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 10.4.2006 und in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 23.3.2007 zu dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 die Ansicht vertritt, "dass die deutschen Behörden keine konsistente und systematische Politik zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht betreiben", folgt dem das Gericht nicht (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 -, a.a.O.; Bay VGH, B.v. 2.10.2007 - 24 Cs 07.1986 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 -, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 12.7.2007 - 1 K 1731/05 -, a.a.O.; VG Hamburg, B.v. 10.5.2007 - 4 E 921/07 -).

    Die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten hat sich durch dieses Urteil nicht verbessert (vgl. VGH BW, B.v. 5.11.2007 - 6 S 2223/07 - OVG Koblenz, B.v. 2.5.2007 - 6 B 10118/07 -, a.a.O.; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2007 - 1 Bs 378/06 - a.a.O.; Hess VGH, B.v. 5.1.2007 - 2 TG 2911/06 -, a.a.O.; VG Wiesbaden, U.v. 20.3.2007 - 5 E 1329/06 -, zit. nach juris).

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