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   BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01   

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BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (https://dejure.org/2002,10)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (https://dejure.org/2002,10)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (https://dejure.org/2002,10)
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Lebenspartnerschaftsgesetz

§§ 1 ff LPartG, die Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, Ausschluß heterosexueller Lebensgemeinschaften von der Lebenspartnerschaft verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG;

Art. 77 IIa GG, zur Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG, Zulässigkeit der Aufteilung eines einheitlichen Gesetzesvorhabens in ein zustimmungsbedürftiges und ein nicht zustimmungsbedürftiges Gesetz;

Art. 76 ff GG, zur Zulässigkeit von Berichtigungen im Gesetzestext nach Beschlußfassung durch die gesetzgebenden Körperschaften (in engen Grenzen);

§§ 15 LPartG, zur Frage, welches rechtliche Schicksal die Lebenspartnerschaft hat, wenn ein Lebenspartner eine Ehe eingeht (vgl. § 1306 BGB);

§ 10 Abs. 6 LPartG, Pflichtteilsrecht des Lebenspartners widerspricht nicht der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG)

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • DFR

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes: keine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates - keine Beschädigung oder Beeinträchtigung der Ehe, Fördergebot der Ehe gebietet nicht Benachteiligung anderer Lebensformen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses - Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ihrer Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben - Schutz von Ehe und Familie als wertentscheidende ...

  • Judicialis

    LPartDisBG Art. 1 § 5; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 mit dem Grundgesetz .

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anträge gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ohne Erfolg

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Gesetz zur eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 6, 14, 50, 74, 84 GG
    Grundrechte; Verfassungsrecht, Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften als "Eingetragene Lebenspartnerschaft" mit der Ehe verfassungsgemäß? (Stephan Stüber; KritJustiz 2000, 594-600)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BVerfGE 105, 313
  • NJW 2002, 2543
  • NJW 2002, 2551
  • MDR 2002, 1193
  • NVwZ 2002, 1102 (Ls.)
  • DNotZ 2002, 785
  • NJ 2002, 473
  • FamRZ 2002, 1169
  • FamRZ 2002, 1175
  • FamRZ 2002, 1176
  • DVBl 2002, 1269
  • JR 2003, 144
  • JR 2003, 150
 
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Wird zitiert von ... (310)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Als Grundrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 76, 1 ).

    b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie, vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 80, 81 ), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt.

    Der Gesetzgeber hat dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum, Form und Inhalt der Ehe zu bestimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 36, 146 ; 81, 1 ).

    Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Allerdings muss der Gesetzgeber bei der Ausformung der Ehe die wesentlichen Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an die vorgefundene Lebensform in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    (2) Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe, wie sie vom Gesetzgeber unter Wahrung ihrer wesentlichen Grundprinzipien jeweils Gestalt erhalten hat (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Der Gesetzgeber ist gehalten, die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien zu beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Vielmehr sind die einfachgesetzlichen Regelungen - ungeachtet eines anzuerkennenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm zu messen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 24, 104 ; 31, 58 ).

    Danach muss jede einfachgesetzliche Regelung die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Prinzipien beachten (vgl. BVerfGE 31, 58 ).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    c) Art. 6 Abs. 1 GG erschöpft sich jedoch nicht darin, die Ehe in ihrer wesentlichen Struktur zu gewährleisten, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ).

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).

    Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ; 28, 324 ; 67, 186 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

    cc) Dem Gesetzgeber ist es wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ).

    6 Abs. 1 GG gewährleistet als Institutsgarantie den Bestand der privatrechtlichen Einrichtung der Ehe und Familie; sie hält den rechtlichen Rahmen einer Lebensordnung (BVerfGE 6, 55 ) bereit, in der Mann und Frau sich in der Lebensgemeinschaft der Ehe finden und die sie zur Familiengemeinschaft weiterentwickeln können.

    Um der Bedeutung der Ehe für Familie und Gesellschaft willen enthält Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm überdies auch noch ein an den Staat gerichtetes Fördergebot (BVerfGE 6, 55 ; stRspr), welches die Ausgestaltung und Fortentwicklung der Ehe durch den Gesetzgeber geprägt hat.

    Ist die Ehe als Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf eine einfachrechtliche Regelung angewiesen, so eröffnet dies keinesfalls für den einfachen Gesetzgeber die uneingeschränkte Befugnis, die Ehe nach den jeweils in der Gesellschaft wirklich oder vermeintlich herrschenden Auffassungen auszugestalten (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 9, 237 ; 15, 328 ).

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Dabei kann er, wie hier geschehen, auch noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren die von ihm angestrebten materiell-rechtlichen Bestimmungen in einem Gesetz zusammenfassen, gegen das dem Bundesrat nur ein Einspruchsrecht zusteht, und für die Vorschriften, die das Verwaltungsverfahren der Länder regeln sollen, ein anderes, und zwar ein zustimmungsbedürftiges Gesetz vorsehen, wie das in der Praxis nicht selten geschieht (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 37, 363 ).

    Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Dabei ist das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz nach dem Grundgesetz die Ausnahme (vgl. BVerfGE 37, 363 ).

    Denn das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das ganze Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, also auch auf an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 37, 363 ; 55, 274 ).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Das ist auch dann der Fall, wenn materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges Verwaltungshandeln festlegen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ).

    Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Denn das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf das ganze Gesetz als gesetzgebungstechnische Einheit, also auch auf an sich nicht zustimmungsbedürftige Normen (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 37, 363 ; 55, 274 ).

    Unter der bisher angenommenen Voraussetzung, dass ein Gesetz schon dann insgesamt zustimmungsbedürftig wird, wenn es nur eine einzige zustimmungsbedürftige Vorschrift enthält (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 55, 274 ), ist eine solche Aufteilung ein legitimer Weg, einer ausgreifenden Erstreckung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen zu begegnen und dem Parlament die Realisierung seines Gesetzesvorhabens zu ermöglichen.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Das Zustimmungserfordernis des Art. 84 Abs. 1 GG soll die Grundentscheidung der Verfassung über die Verwaltungszuständigkeit der Länder zugunsten des föderativen Staatsaufbaues absichern und verhindern, dass Verschiebungen im bundesstaatlichen Gefüge im Wege der einfachen Gesetzgebung über Bedenken des Bundesrates hinweg herbeigeführt werden (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

    Vielmehr setzt das Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates eine bundesgesetzliche Regelung über die Einrichtung und das Verfahren von Landesbehörden voraus (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Das ist auch dann der Fall, wenn materiell-rechtliche Regelungen des Gesetzes nicht lediglich die Verwaltungsbehörden zum Handeln auffordern, sondern zugleich ein bestimmtes verfahrensmäßiges Verwaltungshandeln festlegen (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 75, 108 ).

    Eine Änderung der inhaltlichen Aufgabe des Standesbeamten ist damit nicht verbunden (vgl. BVerfGE 75, 108 ).

    Mit einer solchen Aufteilung wird weder das Recht der Länder, an der Gesetzgebung des Bundes mitzuwirken, in unzulässiger Weise eingeschränkt noch kommt es zu einer Verschiebung der verfassungsrechtlich zugewiesenen Gewichte von Bundestag und Bundesrat bei der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 37, 363 ; 55, 274 ; 75, 108 ).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - eine Institutsgarantie, eine wertentscheidende Grundsatznorm sowie ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält diese Verfassungsbestimmung - wie auch die Senatsmehrheit annimmt - sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 62, 323 ).

    Zu diesen durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, zählt, dass die Ehe die Verbindung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 62, 323 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Allerdings kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt (vgl. BVerfGE 10, 59 ) und sich nur hierauf das Recht der Eheschließungsfreiheit bezieht.

    b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie, vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 80, 81 ), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt.

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ).

    Vielmehr sind die einfachgesetzlichen Regelungen - ungeachtet eines anzuerkennenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers - an Art. 6 Abs. 1 GG als vorrangiger, selbst die Grundprinzipien enthaltender Leitnorm zu messen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 24, 104 ; 31, 58 ).

  • BVerfG, 14.12.1994 - 1 BvR 720/90

    Verfassungsmäßigkeit der Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes an einen

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Selbst wenn Art. 6 Abs. 1 GG das verfassungsrechtliche Gebot enthielte, den nächsten Familienangehörigen eine angemessene wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass einzuräumen, und insoweit der dadurch begünstigte Familienangehörige als Erbe grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG genießen würde, was auch hier offen bleiben kann (vgl. BVerfGE 91, 346 ), ist damit noch nichts über die Höhe oder den Anteil gesagt, der dem Erben aus der Erbmasse zusteht.

    Dies bestimmt allein die gesetzliche Zuweisungsregelung, die, um mit der Erbrechtsgarantie in Einklang zu stehen, sachgerecht ausgestaltet sein muss (vgl. BVerfGE 91, 346 ).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    a) Auch wenn das Grundgesetz keine Vorschriften über die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen enthält, rechtfertigen es die Erfordernisse einer funktionsfähigen Gesetzgebung, in Anknüpfung an die überkommene Staatspraxis im Gesetzesbeschluss enthaltene Druckfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten ohne nochmalige Einschaltung der gesetzgebenden Körperschaften berichtigen zu können, wie dies in § 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sowie in § 122 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundestages im Einzelnen geregelt ist (vgl. BVerfGE 48, 1 ).

    Maßgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche materielle Gehalt der Norm und mit ihm seine Identität angetastet wird (vgl. BVerfGE 48, 1 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01
    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).

    Der besondere Schutz, der der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, verbietet es, sie insgesamt gegenüber anderen Lebensformen schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 13, 290 ; 28, 324 ; 67, 186 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvL 20/61

    Verfassungswidrigkeit des § 91 Abs. 3 Nr. 1 LAG in Bezug auf Ehegatten

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvR 513/78

    Verfassungsmäßigkeit von Abfindungs- und Ausgleichsansprüchen weichender Miterben

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 394/67

    Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 10.07.1984 - 1 BvL 44/80

    Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61

    Kreditwesen

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvL 11/77

    Verfassungsmäßigkeit des vorzeitigen Erbausgleichsanspruchs des nichtehelichen

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 6, 386 ; 9, 237 ; 22, 93 ; 24, 119 ; 61, 18 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 105, 313 ; 107, 205 ; 131, 239 ).

    Er stellt Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ) und garantiert eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr., vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 319 ; 99, 216 ; 107, 27 ).

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Eine entsprechende Entwicklung ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. einerseits BVerfGE 6, 389 und andererseits BVerfGE 105, 313; 124, 199) wie auch der europäischen Gerichte erkennbar (vgl. zur rechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartner im Allgemeinen EuGH, Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 - Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, EuZW 2008, S. 314 ff.; zur Einzeladoption durch eine homosexuelle Person einerseits früher EGMR, Urteil vom 26. Februar 2002 - 35615/97 [richtig: 36515/97 - d. Red.] - Fretté/Frankreich, FamRZ 2003, S. 149 ff.; andererseits jetzt EGMR, Urteil vom 22. Januar 2008 - 43546/02 - E.B./Frankreich, NJW 2009, S. 3637 ff.).

    Zwar bleibt die Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 105, 313 zur Ehe).

    cc) Auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere Schutz der Ehe durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 105, 313 ) rechtfertigt nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners.

    Aus dem besonderen Schutz der Ehe lässt sich nicht ableiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (vgl. BVerfGE 105, 313 ; 124, 199 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Dementsprechend gibt Art. 6 Abs. 1 GG Ehegatten das Recht, über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei zu entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 105, 313 ; 107, 27 ).

    Ob aber ein Gesetz als Ganzes zustimmungsbedürftig ist, wenn es auch nur eine Vorschrift enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit anordnet (sog. Einheitsthese, vgl. BVerfGE 55, 274 ; 112, 226 ; 142, 268 ; offenhaltend BVerfGE 105, 313 ), bedarf keiner Entscheidung, da das Gesetz insgesamt weder nach Art. 104a Abs. 4 GG noch aufgrund anderer Tatbestände zustimmungsbedürftig gewesen ist (vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. -, Rn. 88 ff.).

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