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   BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7/75, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 1 BvR 92/76, 1 BvR 103/76, 1 BvR 104/76, 1 BvR 105/76, 1 BvR 106/76, 1 BvR 107/76, 1 BvR 108/76, 1 BvR 109/76, 1 BvR 110/76, 1 BvR 111/76, 1 BvR 112/76, 1 BvR 113/76, 1 BvR 114/76, 1 BvR 115/76, 1 BvR 140   

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BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7/75, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 1 BvR 92/76, 1 BvR 103/76, 1 BvR 104/76, 1 BvR 105/76, 1 BvR 106/76, 1 BvR 107/76, 1 BvR 108/76, 1 BvR 109/76, 1 BvR 110/76, 1 BvR 111/76, 1 BvR 112/76, 1 BvR 113/76, 1 BvR 114/76, 1 BvR 115/76, 1 BvR 140 (https://dejure.org/1977,5)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7/75, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 1 BvR 92/76, 1 BvR 103/76, 1 BvR 104/76, 1 BvR 105/76, 1 BvR 106/76, 1 BvR 107/76, 1 BvR 108/76, 1 BvR 109/76, 1 BvR 110/76, 1 BvR 111/76, 1 BvR 112/76, 1 BvR 113/76, 1 BvR 114/76, 1 BvR 115/76, 1 BvR 140 (https://dejure.org/1977,5)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1977 - 1 BvF 1/76, 1 BvL 7/75, 1 BvL 8/75, 1 BvR 239/75, 1 BvR 92/76, 1 BvR 103/76, 1 BvR 104/76, 1 BvR 105/76, 1 BvR 106/76, 1 BvR 107/76, 1 BvR 108/76, 1 BvR 109/76, 1 BvR 110/76, 1 BvR 111/76, 1 BvR 112/76, 1 BvR 113/76, 1 BvR 114/76, 1 BvR 115/76, 1 BvR 140 (https://dejure.org/1977,5)
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Numerus clausus II

Art. 12 GG, objektive Zulassungsschranke

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zeit.de (Pressebericht, 18.02.1977)

    Entscheidung zum Numerus clausus - Ein Urteil, das Mut macht

  • spiegel.de (Pressebericht, 14.02.1977)

    Numerus clausus - Lieber mischen

Besprechungen u.ä.

  • zeit.de (Pressekommentar, 25.02.1977)

    Ein Urteil, das Mut macht

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 43, 291
  • NJW 1977, 569
  • DÖV 1977, 169
 
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Wird zitiert von ... (482)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    Auswahlregelungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge müssen jedem Zulassungsberechtigten eine Chance lassen (BVerfGE 33, 303 [345]).

    Der durch Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität verursachte absolute Numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung war erstmals im Jahre 1972 Gegenstand grundsätzlicher verfassungsgerichtlicher Überprüfung (BVerfGE 33, 303 ).

    Trotz anfänglicher Bestrebungen zur Beseitigung des Numerus clausus (vgl. dazu die Grundsätze der Kultusministerkonferenz für ein modernes Hochschulrecht vom 10. April 1968 sowie die Nachweise BVerfGE 33, 303 [308 ff.]) hat sich die Zulassungssituation in den vergangenen Jahren erheblich verschärft.

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Auswahlregelungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 33, 303 ff.; 37, 104 ff.; 39, 25 8 ff. und 276 ff.; Urteil vom 13. Oktober 1976, EuGRZ 1976, S. 373) folgende Grundsätze entwickelt:.

    An diesen Grundsätzen ist festzuhalten, ohne daß auf die umfangreiche wissenschaftliche Diskussion herüber näher eingegangen werden müßte (vgl. außer den oben zu II 2 genannten Autoren etwa Häberle, Das Bundesverfassungsgericht im Leistungsstaat, DÖV 1972, S. 729; Maunz, BayVBl. 1972, S. 470; Plander, NJW 1972, S. 1941 ; Kimminich, JZ 1972, S. 696; Müller, Soziale Grundrechte in der Verfassung, Zeitschrift für Schweizerisches Recht 1973, S. 697 [864 ff.]; v. Mutius, Grundrechte als "Teilhabereehte", VerwArch.

    Bei der Vergabe verknappter unteilbarer Güter (vgl. BVerfGE 33, 303 [332]) kann jedes Auswahlsystem nur einem Teil der Bewerber reale Aussichten eröffnen; wesentlich ist alsdann, daß der Realisierungsgrad der Chancen wenigstens durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt wird.

    Doch wurde mit zunehmender Deutlichkeit auf die damit verbundenen Bedenken hingewiesen und demgemäß die Anwendung der derzeitigen Auswahlkriterien als "problematisch" gewertet (BVerfGE 33, 303 [349]; 37, 104 [114]; 39, 258 [271]).

    Diese Wirkung hat aber zur Bedingung, daß die Anforderungen an Durchschnittsnoten und Wartezeit ein erträgliches Maß nicht überschreiten; bei höheren Grenzwerten setzt das Funktionieren eines solchen Systems - wie der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft in ihren Stellungnahmen ausführen - zumindest eine Tendenz zum Abbau von Zulassungsbeschränkungen als vorübergehender Mangelerscheinung voraus, von der das Numerus-clausus-Urteil aufgrund der damaligen Angaben noch ausgehen konnte (vgl. BVerfGE 33, 303 [309 f., 335 f.]).

    Es hat dabei bislang offengelassen, ob ein Verfassungsauftrag und gegebenenfalls ein Individualanspruch auf Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten besteht (BVerfGE 33, 303 [333]).

    Da ferner bei den besonders überlaufenen Fächern auch weiterhin Kräftebedarf besteht, erübrigt sich ebenfalls ein erneutes Eingehen auf die Frage, wie weit im Zulassungswesen neben der erhebbaren Nachfrage nach Studienplätzen auch Gesichtspunkte des gesamtgesellschaftlichen Bedarfs berücksichtigt werden dürfen (für Entscheidungen über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus vgl. die Ausführungen BVerfGE 33, 303 [333 ff.]).

    Dagegen besteht im vorliegenden Zusammenhang Anlaß, erneut mit Nachdruck hervorzuheben, daß absolute Zulassungsbeschränkungen und die damit verbundene Auswahl zwischen Bewerbern nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Kapazitäten statthaft sind (BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; Urteil vom 3. Oktober 1976 - EuGRZ 1976, S. 373 -).

    Schon der Wissenschaftsrat habe dargelegt, daß wegen der Unterschiede in der Leistungsbewertung und der Qualität der Schulen gleichen Abiturnoten durchaus verschiedene Qualifikationen zugrunde liegen könnten (BVerfGE 33, 303 [349]).

    Deren mangelnde Vergleichbarkeit wurde dabei lediglich als einer von mehreren Gründen dafür genannt, daß Schulnoten zwar als Grundlage für Vorabzulassungen über die Leistungsliste, nicht jedoch für definitive Selektionsentscheidungen tragbar sind (vgl. insbesondere BVerfGE 33, 303 [350]).

    Dabei wurden - wie der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft in seiner Stellungnahme näher ausgeführt hat - für beide Bemessungsmaßstäbe beachtliche Gründe vorgebracht, die - anders als eine bloße Begünstigung nach Herkunft und Wohnsitz (vgl. dazu BVerfGE 33, 303 [355]) - im inneren Zusammenhang mit dem Gebot sachgerechter Bewerberauswahl stehen und die - sofern sie zutreffen - durchaus entsprechende Modifizierungen der Zulassungschancen rechtfertigen können:.

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    Die Auswahl nach Durchschnittsnoten blieb für das Medizinstudium in einer Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die alsbald nach der erstmaligen Anwendung des neuen Vergabeverfahrens erging, trotz erheblicher Bedenken "unter den derzeitigen Gegebenheiten" verfassungsrechtlich unbeanstandet (BVerfGE 37, 104 [114 ff.] - Malus).

    Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Auswahlregelungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge hat das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung (BVerfGE 33, 303 ff.; 37, 104 ff.; 39, 25 8 ff. und 276 ff.; Urteil vom 13. Oktober 1976, EuGRZ 1976, S. 373) folgende Grundsätze entwickelt:.

    Unter Anwendung der zuvor genannten Beurteilungsmaßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige Auswahlverfahren zwar gebilligt, aber von Anfang an betont, daß die Würdigung von den derzeitigen Gegebenheiten und dem Stand der jeweiligen Erfahrung abhänge (vgl. BVerfGE 33, 308 [338, 343 f.]; 37, 104 [114]; 39, 258 [266]).

    Im Malus- Beschluß, der alsbald nach der erstmaligen Anwendung der staatsvertraglichen Regelung im Wintersemester 1973/74 erging, wird ausdrücklich auf die vereinbarte Verpflichtung hingewiesen, die staatsvertragliche Regelung nach drei Jahren zu überprüfen, sofern nicht das Hochschulrahmengesetz ohnehin zur Neuregelung führe (BVerfGE 37, 104 [115]).

    Doch wurde mit zunehmender Deutlichkeit auf die damit verbundenen Bedenken hingewiesen und demgemäß die Anwendung der derzeitigen Auswahlkriterien als "problematisch" gewertet (BVerfGE 33, 303 [349]; 37, 104 [114]; 39, 258 [271]).

    Die vorliegende Problematik ist ein typischer Anwendungsfall für die bereits im Malus-Beschluß herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebührt, und wonach die Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. BVerfGE 37, 104 [118]; vgl. ferner BVerfGE 33, 171 [189 f.]).

    Wenn allerdings der insoweit verantwortliche Gesetzgeber seinerseits an Schulnoten als Auswahlkriterien für die Hochschulzulassung festhält, dann ist seine Zielsetzung, durch Abbau oder Neutralisierung von Bewertungsunterschieden eines der bestehenden Bedenken auszuräumen und die Chancengleichheit der Bewerber zu verbessern, als solche verfassungsrechtlich legitim (vgl. BVerfGE 37, 104 [116 ff.]).

    Von der umstrittenen Bonus-Malus-Regelung unterscheidet sie sich dadurch vorteilhaft, daß die individuellen Noten nicht durch pauschale Zuschläge oder Abzüge verändert werden müssen, was das Bundesverfassungsgericht schon im Malus-Beschluß als problematisch beurteilt hat (BVerfGE 37, 104 [120]) und was - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend ausführt (NJW 1975, S. 1733) - noch problematischer wird, wenn - anders als im Malus-Beschluß - sämtliche zulassungsbeschränkten Fächer berücksichtigt werden.

    Für die Bemessung der an sich zulässigen Länderquoten sind - wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Malus-Beschluß ohne rechtliche Würdigung ausgeführt hat (BVerfGE 37, 104 [120 f.]) - verschiedene Maßstäbe denkbar, darunter die Bewerber- und die Bevölkerungsanteile der Länder.

    In einer solchen Situation ist für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung Zurückhaltung geboten (vgl. BVerfGE 37, 104 [118] mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    Der Umstand, daß die Höchstzahlen vielfach zu niedrig angesetzt wurden, führte im Frühjahr 1975 zu zwei ergänzenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (BVerfGE 39, 258 und 276).

    Demgemäß verstärkte sich die Kritik auch von Rechnungshöfen daran, daß die schon vorhandenen Kapazitäten trotz erheblicher personeller und sachlicher Erweiterungen nach wie vor nicht erschöpfend genutzt würden; während beispielsweise die Zahl der Studierenden an Universitäten von 1960 bis 1974 um 139 % angestiegen war, hatte im gleichen Zeitraum das wissenschaftliche Personal von 15 300 auf 62 000, also um 305 % zugenommen (Professoren und Dozenten von 4300 auf 20 000), so daß sich die Relation von Studenten pro Wissenschaftler von 13, 7 auf 7, 9 verbesserte (vgl. Datendokumentation des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 25. Mai 1976, S. 33 und 35; zu den Verhältnissen im Bereich der Medizin vgl. BVerfGE 39, 258 [266 f.]).

    Er beruht - wie das Bundesverfassungsgericht schon bei anderer Gelegenheit hervorgehoben hat (BVerfGE 39, 258 [270]) - ebenso wie die daraus abgeleiteten weiteren Grundsätze auf der hohen Bedeutung freier Berufsentscheidungen für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen und kann in seiner normativen Geltung nicht von dem geringeren oder höheren Grad der Realisierungsmöglichkeiten abhängen.

    Unter Anwendung der zuvor genannten Beurteilungsmaßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht das bisherige Auswahlverfahren zwar gebilligt, aber von Anfang an betont, daß die Würdigung von den derzeitigen Gegebenheiten und dem Stand der jeweiligen Erfahrung abhänge (vgl. BVerfGE 33, 308 [338, 343 f.]; 37, 104 [114]; 39, 258 [266]).

    Doch wurde mit zunehmender Deutlichkeit auf die damit verbundenen Bedenken hingewiesen und demgemäß die Anwendung der derzeitigen Auswahlkriterien als "problematisch" gewertet (BVerfGE 33, 303 [349]; 37, 104 [114]; 39, 258 [271]).

    Dagegen besteht im vorliegenden Zusammenhang Anlaß, erneut mit Nachdruck hervorzuheben, daß absolute Zulassungsbeschränkungen und die damit verbundene Auswahl zwischen Bewerbern nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Kapazitäten statthaft sind (BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; Urteil vom 3. Oktober 1976 - EuGRZ 1976, S. 373 -).

    In der mündlichen Verhandlung wurde ferner wie schon in einigen schriftsätzlichen Stellungnahmen dargelegt, daß es angesichts der beträchtlichen finanziellen und personellen Investitionen der vergangenen Jahre - im Bereich der Medizin halbierte sich beispielsweise seit 1960 die Zahl der Studenten pro wissenschaftlicher Lehrkraft (vgl. ferner die Angaben BVerfGE 39, 258 [265 f.]) - und im Hinblick auf die durch die probeweise Anwendung der Kapazitätsverordnung erwiesenen erheblichen Unterschiede in der Auslastung der Hochschulen durchaus möglich sei, die Zulassungszahlen gerade in den harten Numerus-clausus-Fächern spürbar auzuheben.

  • VerfGH Bayern, 01.08.1975 - 11-VII-73
    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    In diesem Beschluß wurde ebenfalls der im Staatsvertrag als Übergangslösung vereinbarte pauschale Notenausgleich in Gestalt der sogenannten Bonus-Malus-Regelung (Art. 11 Abs. 8) gebilligt, der später Gegenstand weiterer Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (NJW 1975, S. 1733), dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 103 ) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 1976, S. 1113 und NJW 1977, S. 66) wurde.

    Während der bayerische Verfassungsgerichtshof diese Regelung in seiner Entscheidung vom 1. August 1975 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderungen als nichtig geworden beurteilte (NJW 1975, S. 1733), hat das Bundesverwaltungsgericht sie in seinem Urteil vom 9.Juli 1976 (NJW 1977, S. 66) für verbindlich erklärt und demgemäß Bayern verpflichtet, der ZVS die erforderlichen Daten weiterhin zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BverfGE 42, 103).

    Von der umstrittenen Bonus-Malus-Regelung unterscheidet sie sich dadurch vorteilhaft, daß die individuellen Noten nicht durch pauschale Zuschläge oder Abzüge verändert werden müssen, was das Bundesverfassungsgericht schon im Malus-Beschluß als problematisch beurteilt hat (BVerfGE 37, 104 [120]) und was - wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof zutreffend ausführt (NJW 1975, S. 1733) - noch problematischer wird, wenn - anders als im Malus-Beschluß - sämtliche zulassungsbeschränkten Fächer berücksichtigt werden.

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    Eine unechte Rückwirkung liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 30, 392 [402] mit weiteren Nachweisen; 39, 128 [143 f.]).

    Für die Entscheidung, ob im Einzelfall das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber beanspruchen kann, ist einerseits die Schutzwürdigkeit des erlangten Besitzstandes und andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich, die gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 39, 128 [145 f.]).

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    Bei Erlaß von Rahmenvorschriften darf der Bundesgesetzgeber für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie auch eine Vollregelung mit unmittelbarer Wirkung namentlich dann treffen, wenn an der einheitlichen Regelung dieser Frage ein besonders starkes und legitimes Interesse besteht, sofern die Einzelregelung im Zusammenhang eines Gesetzeswerkes steht, das - als Ganzes gesehen - dem Landesgesetzgeber noch Spielraum läßt und darauf angelegt ist, von ihm aufgrund eigener Entschließung ausgefüllt zu werden (BVerfGE 4, 115 [128 f.]; 7, 29 [41 f.]; 25, 142 [152]; 33, 52 [64]; 36, 193 [202]).

    Dieser ungeschriebene Verfassungsgrundsatz, der dem bundesstaatlichen Prinzip entspringt, gebietet gerade auch beim Gebrauch bestehender Kompetenzen gegenseitige Rücksichtnahme; er hält die Egoismen des Bundes und der Länder in Grenzen und greift dort ein, wo deren Interessen auseinanderfallen, und zwar so, daß der eine Teil Schaden nimmt, wenn der andere Teil seine Maßnahmen ausschließlich nach seinen Interessen treffen würde (vgl. BVerfGE 4, 115 [140 f.]; 12, 205 [254 f.]; 32, 199 [218]; 34, 216 [232]; 31, 314 [354] abw. M.).

  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    In diesem Beschluß wurde ebenfalls der im Staatsvertrag als Übergangslösung vereinbarte pauschale Notenausgleich in Gestalt der sogenannten Bonus-Malus-Regelung (Art. 11 Abs. 8) gebilligt, der später Gegenstand weiterer Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (NJW 1975, S. 1733), dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 103 ) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 1976, S. 1113 und NJW 1977, S. 66) wurde.

    Während der bayerische Verfassungsgerichtshof diese Regelung in seiner Entscheidung vom 1. August 1975 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderungen als nichtig geworden beurteilte (NJW 1975, S. 1733), hat das Bundesverwaltungsgericht sie in seinem Urteil vom 9.Juli 1976 (NJW 1977, S. 66) für verbindlich erklärt und demgemäß Bayern verpflichtet, der ZVS die erforderlichen Daten weiterhin zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BverfGE 42, 103).

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    In diesem Beschluß wurde ebenfalls der im Staatsvertrag als Übergangslösung vereinbarte pauschale Notenausgleich in Gestalt der sogenannten Bonus-Malus-Regelung (Art. 11 Abs. 8) gebilligt, der später Gegenstand weiterer Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (NJW 1975, S. 1733), dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 42, 103 ) und dem Bundesverwaltungsgericht (NJW 1976, S. 1113 und NJW 1977, S. 66) wurde.

    Während der bayerische Verfassungsgerichtshof diese Regelung in seiner Entscheidung vom 1. August 1975 unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen erheblichen Veränderungen als nichtig geworden beurteilte (NJW 1975, S. 1733), hat das Bundesverwaltungsgericht sie in seinem Urteil vom 9.Juli 1976 (NJW 1977, S. 66) für verbindlich erklärt und demgemäß Bayern verpflichtet, der ZVS die erforderlichen Daten weiterhin zur Verfügung zu stellen (vgl. auch die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BverfGE 42, 103).

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    Eine "virtuelle" Betroffenheit irgendwann in der Zukunft reicht nicht aus; auch fehlt die unmittelbare Betroffenheit, wenn die Durchführung der angegriffenen Vorschrift einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung erfordert (BVerfGE 1, 97 [101 f.]; 30, 1 [16]; 31, 364 [369]).
  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
    Dieser ungeschriebene Verfassungsgrundsatz, der dem bundesstaatlichen Prinzip entspringt, gebietet gerade auch beim Gebrauch bestehender Kompetenzen gegenseitige Rücksichtnahme; er hält die Egoismen des Bundes und der Länder in Grenzen und greift dort ein, wo deren Interessen auseinanderfallen, und zwar so, daß der eine Teil Schaden nimmt, wenn der andere Teil seine Maßnahmen ausschließlich nach seinen Interessen treffen würde (vgl. BVerfGE 4, 115 [140 f.]; 12, 205 [254 f.]; 32, 199 [218]; 34, 216 [232]; 31, 314 [354] abw. M.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 25.06.1974 - 2 BvF 2/73

    Bundesrat

  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 92/76

    Parkstudium

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

  • BVerwG, 05.02.1976 - 7 A 1.76

    Ausschluß neuer Anträge - Vergabe von Studienplätzen - Einstweilige Anordnungen

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Eine für alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsbürger nach ständiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVerfGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f.]; 60, 360 [370]).

    Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG) gestattet diesem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Vollregelungen für einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie, sofern dem Landesgesetzgeber für die Gesamtmaterie noch ausreichender Regelungsspielraum verbleibt, den dieser aufgrund eigener Entschließung ausfüllen kann (vgl. BVerfGE 43, 291 [343] - Numerus clausus).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    c) Bei einer derartigen Sachlage ist für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung Zurückhaltung geboten (vgl BVerfGE 37, 104 (118); 43, 291 (347) m.w.N.).

    Mängel einer Regelung geben erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl BVerfGE 43, 291 (321)).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 72, 200 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ).
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