Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 08.05.2001

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   BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvF 3/88   

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https://dejure.org/1993,3072
BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvF 3/88 (https://dejure.org/1993,3072)
BVerfG, Entscheidung vom 14.12.1993 - 1 BvF 3/88 (https://dejure.org/1993,3072)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - 1 BvF 3/88 (https://dejure.org/1993,3072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Atomgesetz

  • openjur.de

    Atomgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücknahme des Antrags - Abstrakte Normenkontrolle - Ruhen des Verfahrens - Entsprechende Geltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 89, 327
  • NVwZ 1994, 473
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.03.1969 - 2 BvF 1/66

    Bundeshaushaltsplan

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvF 3/88
    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zurücknahme des Antrags im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 183 [184]; 25, 308 f.; 87, 152 f.), gelten für das Ruhen des Verfahrens entsprechend.
  • BVerfG, 22.09.1958 - 1 BvF 3/52

    Volksbefragungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvF 3/88
    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zurücknahme des Antrags im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 183 [184]; 25, 308 f.; 87, 152 f.), gelten für das Ruhen des Verfahrens entsprechend.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvF 4/89

    Wirtschaftskraft

    Auszug aus BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvF 3/88
    Die Grundsätze, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zurücknahme des Antrags im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle entwickelt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 183 [184]; 25, 308 f.; 87, 152 f.), gelten für das Ruhen des Verfahrens entsprechend.
  • BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur

    In der Folge muss das Verfahren trotz eines Antrags, es ruhen zu lassen, von Amts wegen fortgeführt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BVerfGE 89, 327 ).
  • BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88

    Einstellung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens nach Ruhen des Verfahrens

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Dezember 1993 das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet (BVerfGE 89, 327).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88   

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https://dejure.org/2001,12724
BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88 (https://dejure.org/2001,12724)
BVerfG, Entscheidung vom 08.05.2001 - 1 BvF 3/88 (https://dejure.org/2001,12724)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Mai 2001 - 1 BvF 3/88 (https://dejure.org/2001,12724)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvF 3/88

    Atomgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88
    Das Bundesverfassungsgericht hat am 14. Dezember 1993 das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet (BVerfGE 89, 327).
  • BVerfG, 18.03.1969 - 2 BvF 1/66

    Bundeshaushaltsplan

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88
    Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 ; 25, 308 f.; 87, 152 f.).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvR 720/90

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung betreffend das vorläufige

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88
    Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 ; 25, 308 f.; 87, 152 f.).
  • BVerfG, 22.09.1958 - 1 BvF 3/52

    Volksbefragungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2001 - 1 BvF 3/88
    Das Verfahren ist einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für seine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183 ; 25, 308 f.; 87, 152 f.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.06.1989 - 7 A 108/86

    Teilbetriebsgenehmigung; Kernkraftwerk; Brokdorf; Druckwasserreaktor

    Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im wesentlichen geltend: Er rege an, zur Verfassungsmäßigkeit des § 7 AtG gemäß Art. 100 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen bzw. das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über den Normenkontrollantrag 1 BvF 3/88 der Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion gemäß § 94 VwGO auszusetzen.

    Soweit sich der Kläger die Begründung des Normenkontrollantrags der Mitglieder der SPD-Bundestagsfraktion in der Sache 1 BvF 3/88 vor dem Bundesverfassungsgericht zu eigen macht, den die Landesregierung Schleswig-Holstein gemäß der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 7. Februar 1989 an das Bundesverfassungsgericht inhaltlich unterstützt, stellen sich die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen (Zulässigkeit der im Atomgesetz zugelassenen Nutzung von Plutonium zu wirtschaftlichen Zwecken; Regelungsdefizite der atomrechtlichen Vorschriften im Blick auf das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes) im Anfechtungsstreit des Klägers um die Zweite Teilbetriebsgenehmigung - wovon auch der Beklagte ersichtlich ausgeht - in Anbetracht der zu beurteilenden Genehmigungsgegenstände und der Bindungswirkung der vom Kläger nicht angefochtenen vorangegangenen Genehmigungen in dieser allgemeinen Form nicht (mehr) (dazu noch näher unten).

    In bezug auf den Einsatz von MOX-Elementen werden indessen in der Begründung des erwähnten Normenkontrollantrags 1 BvF 3/88, die der Kläger zum Gegenstand seines Vortrags macht, ausschließlich erhöhte Risiken bei einer späteren Wiederaufarbeitung infolge der Zunahme der Plutoniummenge und des Wachsens des Anteils der Actinide herausgestellt (S. 93 der Antragsbegründung).

    Im Schwerpunkt beziehen sich die im beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren 1 BvF 3/88 gestellten Forderungen nach höherer Regelungsdichte der atomrechtlichen Maßstäbe, was Kernkraftwerke angeht, auf die sicherheitstechnischen Anforderungen zur erforderlichen Vorsorge gegen Risiken durch Stör- und Unfälle hinsichtlich anlagenspezifischer Gefahren und Einwirkungen von außen.

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