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   BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92   

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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 (https://dejure.org/2004,61)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 (https://dejure.org/2004,61)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 2004 - 1 BvF 3/92 (https://dejure.org/2004,61)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollantrag gegen Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG); Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des § 39 AWG; Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhang; Befugnis des Bundes zur Übertragung der Aufgaben des § 39 AWG auf das Zollkriminalamt; Gefahr der ...

  • Judicialis

    AWG § 2; ; AWG § ... 3 Abs. 1; ; AWG § 3 Abs. 2; ; AWG § 7; ; AWG § 7 Abs. 1; ; AWG § 26; ; AWG § 26 a; ; AWG § 33; ; AWG § 33 Abs. 1; ; AWG § 33 Abs. 4; ; AWG § 33 Abs. 5; ; AWG § 34 Abs. 1; ; AWG § 34 Abs. 2; ; AWG § 34 Abs. 2 Nr. 3; ; AWG § 34 Abs. 3; ; AWG § 34 Abs. 4; ; AWG § 34 Abs. 5; ; AWG § 34 Abs. 6; ; AWG § 34 Abs. 8; ; AWG § 35; ; AWG §§ 39 ff.; ; AWG § 39 Abs. 1; ; AWG § 39 Abs. 1 Satz 1; ; AWG § 39 Abs. 2; ; AWG § 39 Abs. 2 Nr. 1; ; AWG § 39 Abs. 2 Satz 1; ; AWG § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; AWG § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AWG § 39 Abs. 2 Satz 2; ; AWG § 39 Abs. 3; ; AWG § 39 Abs. 3 Satz 1; ; AWG § 39 Abs. 3 Satz 2; ; AWG § 39 Abs. 4; ; AWG § 40; ; AWG § 40 Abs. 1; ; AWG § 40 Abs. 2; ; AWG § 40 Abs. 3; ; AWG § 40 Abs. 4; ; AWG § 41; ; AWG § 41 Abs. 1; ; AWG § 41 Abs. 2; ; AWG § 42; ; AWG § 43; ; AWG § 44; ; AWG § 46 Abs. 1; ; AWG § 46 Abs. 2; ; AWG § 46 Abs. 3; ; AWG § 51; ; StGB § 138; ; FVG § 1 Nr. 2; ; FVG § 1 Nr. 3; ; FVG § 5 a a.F.; ; StPO § 100 a; ; BVerfGG § 13 Nr. 6; ; BVerfGG § 76 Abs. 1 Nr. 1; ; BVerfGG § 78 Satz 2; ; AO § 386 Abs. 2; ; AWV § 69 g; ; AWV § 70; ; AWV § 70 Abs. 1; ; AWV § 70 Abs. 4; ; AWV § 70 Abs. 5; ; AWV § 70 Abs. 5 e; ; AWV § 70 Abs. 6; ; KWKG § 19; ; KWKG § 19 Abs. 1; ; KWKG § 19 Abs. 2; ; KWKG § 19 Abs. 3; ; KWKG § 19 Abs. 4; ; KWKG § 19 Abs. 5; ; KWKG § 19 Abs. 6; ; KWKG § 20; ; KWKG § 20 Abs. 1; ; KWKG § 20 Abs. 2; ; KWKG § 20 Abs. 3; ; KWKG § 20 Abs. 4; ; KWKG § 21; ; KWKG § 22 a Abs. 1 Nr. 4; ; KWKG § 22 a Abs. 1 Nr. 5; ; KWKG § 22 a Abs. 1 Nr. 7; ; BDSG § 2 Abs. 1; ; BDSG § 2 Abs. 2; ; BND-Gesetz § 12; ; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 3; ; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ; ZFdG § 3 Abs. 5; ; ZFdG § 4; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 10; ; GG Art. 10 Abs. 1; ; GG Art. 10 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 26 Abs. 2; ; GG Art. 73 Nr. 5; ; GG Art. 83; ; GG Art. 87; ; GG Art. 87 Abs. 1; ; GG Art. 87 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 87 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 87 Abs. 3; ; GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; ; ZFnrG Art. 2; ; ZFnrG Art. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die gesetzliche Grundlage der Kompetenzen des Zollkriminalamts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Die Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation nach §§ 39 bis 41 des Außenwirtschaftsgesetzes ist mit Art. 10 GG unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation nach §§ 39 bis 41 des Außenwirtschaftsgesetzes ist mit Art. 10 GG unvereinbar

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Überwachung von Postverkehr und Telekommunikation durch Zollkriminalamt mit GG unvereinbar

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Die Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation nach §§ 39 bis 41 des Außenwirtschaftsgesetzes ist mit Art. 10 GG unvereinbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Überwachung v. Postverkehr + Telekommunikation verfassungswidrig

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Kurzinformation)

    Die Befugnisse des Zollkriminalamts zur Überwachung des Postverkehrs und der Telekommunikation im Bereich der Straftatenverhütung mangels hinreichender Normenbestimmtheit und Normenklarheit mit GG unvereinbar

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Überwachung von Postverkehr und Telekommunikation verfassungswidrig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.3.2004)

    "Lauschangriff" durch Zollkriminalamt gekippt // Gesetzgeber soll bis Jahresende präzise Regelung schaffen

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 33
  • NJW 2004, 2213
  • NVwZ 2004, 1223 (Ls.)
  • DVBl 2004, 719 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (297)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
    Im weiteren Schriftsatz vom 20. April 2001 hat die Antragstellerin zusätzliche allgemeine Einwände gegen die Norm vorgebracht, die insbesondere an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) anknüpfen.

    Die Datenerhebung gewinnt durch die Weiterverwertung erst ihr volles Gewicht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII).

    Hinreichend Rechnung getragen ist auch dem Gebot, die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern durch die Auslegung einer Regelung zur ausschließlichen Bundeskompetenz nicht zu unterlaufen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    a) Art. 10 Abs. 1 GG begründet ein Abwehrrecht gegen die Öffnung von Briefen und die Einsichtnahme in sie (vgl. BVerfGE 67, 157 ) sowie gegen das Abhören, die Kenntnisnahme und das Aufzeichnen des Inhalts der Telekommunikation, aber auch gegen die Erfassung ihrer Umstände, die Auswertung des Inhalts und die Verwendung gewonnener Daten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Im Ausmaß seines Schutzgehalts verdrängt Art. 10 Abs. 1 GG das allgemeine Grundrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 100, 313 ).

    Die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil insoweit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), sind grundsätzlich auf die spezielle Garantie in Art. 10 GG übertragbar (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Je gewichtiger das durch die geplante Tat betroffene Rechtsgut ist und je weiter gehend es beeinträchtigt würde, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine geplante Straftat geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zu Grunde liegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Es hat sprachlich einen weiten Inhalt und umfasst diejenigen Sachverhalte, die für das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere für die Gestaltung der Außenpolitik, Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 100, 313 , zu Art. 73 Nr. 1 GG).

    Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2).

    aa) Da der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG durch die Weitergabe der erhobenen Daten und deren weitere Auswertung ein zusätzliches Gewicht erhält (vgl. BVerfGE 100, 313 ), beziehen sich die Anforderungen der Grundrechtsnorm auch auf die Weitergabe der Daten, die unter Aufhebung des Brief- und Fernmeldegeheimnisses erlangt worden sind (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Die zum Schutz der betroffenen Grundrechte entwickelten Vorkehrungen, namentlich das Erfordernis einer normenklaren, bereichsspezifischen Regelung des Eingriffszwecks, die Wahrung des Übermaßverbots und die verfahrensmäßigen Sicherungen, gelten demnach auch hier (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).

    Der Aufgabenbereich des Zollkriminalamts wird mithin durch das Grundgesetz in Bezug auf den Ausschnitt des Wirtschaftslebens, in dem Eingriffe stattfinden können, eng eingegrenzt (zur parallelen Bewertung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes im Rahmen der Bundeskompetenz aus Art. 73 Nr. 1 GG vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Verfassungsmäßig ist die Weiterverwendung von Daten nur für Zwecke, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2, 3).

    Die in § 41 Abs. 2 AWG für die Weiterverwertung festgelegten Zwecke sind mit dem Zweck der Datenerhebung insoweit nicht vereinbar, als der Straftatenkatalog insgesamt nachhaltig ausgeweitet worden ist (vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Die diesbezüglichen Vorgaben des G 10-Urteils (BVerfGE 100, 313 ) sind vom Gesetzgeber trotz mehrfacher Verlängerung der Geltungsdauer im Außenwirtschaftsgesetz noch nicht umgesetzt worden.

    Diesem Gesichtspunkt hat das Bundesverfassungsgericht bereits tragende Bedeutung beigemessen, indem auf die Begrenzung der Weitergabe in einen bestimmten Aufgabenbereich der Empfangsbehörde abgestellt wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Es fehlt auch insoweit an der Umsetzung der Vorgaben des G 10-Urteils (BVerfGE 100, 313 ).

    c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine Pflicht zur Kennzeichnung der an eine andere öffentliche Stelle übermittelten Daten nicht vorgesehen (hierzu vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Auch fehlt es an einer Regelung, die sicherstellt, dass der Übermittlungsvorgang protokolliert wird (hierzu vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Entscheidet er sich für Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außenwirtschaftsverkehr auf neuer Rechtsgrundlage, wird er bei einer Neuregelung außerdem die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) und vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) niedergelegt hat.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
    Die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil insoweit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat (vgl. BVerfGE 65, 1 ), sind grundsätzlich auf die spezielle Garantie in Art. 10 GG übertragbar (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Nachdem aber der Eingriffscharakter einer Vielzahl solcher Maßnahmen erkannt worden ist, steht fest, dass die Behörden hierfür eine Eingriffsermächtigung benötigen, die den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2).

    Die zum Schutz der betroffenen Grundrechte entwickelten Vorkehrungen, namentlich das Erfordernis einer normenklaren, bereichsspezifischen Regelung des Eingriffszwecks, die Wahrung des Übermaßverbots und die verfahrensmäßigen Sicherungen, gelten demnach auch hier (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).

    Letztlich muss der Betroffene in der Lage sein, die Auswirkungen einer Datenerhebung zu überblicken (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
    Die Datenerhebung gewinnt durch die Weiterverwertung erst ihr volles Gewicht (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII).

    Ferner dürfen der Verwendungszweck, zu dem die Erhebung erfolgt ist, und der veränderte Verwendungszweck nicht miteinander unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2).

    Verfassungsmäßig ist die Weiterverwendung von Daten nur für Zwecke, die auch als Rechtfertigung für die ursprüngliche Erhebung ausgereicht hätten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -, C VII 2, 3).

    Entscheidet er sich für Überwachungsmaßnahmen zur Straftatenverhütung im Außenwirtschaftsverkehr auf neuer Rechtsgrundlage, wird er bei einer Neuregelung außerdem die Grundsätze zu beachten haben, die der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 (BVerfGE 100, 313) und vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) niedergelegt hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    bb) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass gesetzliche Regelungen so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerf-GE 20, 150, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 -, BVerfGE 108, 52, und vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, jeweils m. w. N. ).

    Diese setzt Klarheit nicht nur über das gefährdete Rechtsgut, sondern auch über die dieses gefährdende Handlung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, und Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, jeweils m. w. N.).

    Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei, dass für eine hinreichende Normbestimmtheit der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen können muss, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 - 1 BvF 1/61 -, BVerfGE 20, 150, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73, vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 -, BVerfGE 108, 52, und vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, jeweils m. w. N. ).

    Spiegelbildlich dienen die Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, und Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    Im Einzelnen unterscheiden sich hierbei die Anforderungen allerdings maßgeblich nach dem Gewicht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Verletzung der hier relevanten Schutzgüter führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. BVerfGE 120, 274 ; vgl. auch BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    aa) Während nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf abgestellt wurde, ob die geänderte Nutzung mit der ursprünglichen Zwecksetzung "unvereinbar" sei (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ), ist dies inzwischen durch das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung konkretisiert und ersetzt worden.

    bb) Voraussetzung für eine Zweckänderung ist danach aber jedenfalls, dass die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dient, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    aa) Das Bestimmtheitsgebot findet auch im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, Art. 28 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 110, 33 ; 112, 284 ; 113, 348 ; 115, 320 ).

    Ferner sichern Klarheit und Bestimmtheit der Norm, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs hinreichend bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes richten sich auch nach diesen Regelungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 110, 33 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Bedient sich der Gesetzgeber unbestimmter Rechtsbegriffe, dürfen verbleibende Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 31, 255 ; 83, 130 ; 102, 254 ; 110, 33 ; BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, NJW 2007, S. 2464 ).

    Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. zur Straftatenverhütung BVerfGE 110, 33 ).

    Sie ist zwar nicht dazu geeignet, die Mängel einer zu unbestimmt geregelten oder zu niedrig angesetzten Eingriffsschwelle auszugleichen, da auch die unabhängige Prüfungsinstanz nur sicherstellen kann, dass die geregelten Eingriffsvoraussetzungen eingehalten werden (vgl. BVerfGE 110, 33 ).

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