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   BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04   

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BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (https://dejure.org/2006,1153)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (https://dejure.org/2006,1153)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 (https://dejure.org/2006,1153)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss transsexueller Ausländer von der nach dem TSG eröffneten Möglichkeit, ihren Vornamen zu ändern oder die geänderte Geschlechtszugehörigkeit feststellen zu lassen, ist mit GG Art 3 Abs 1 iVm dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit nicht vereinbar, sofern ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss transsexueller Ausländer von der nach dem Transsexuellengesetz (TSG) eröffneten Möglichkeit der Vornamensänderung oder der Feststellung der geänderten Geschlechtszugehörigkeit wegen Unmöglichkeit nach deren Heimatrecht; Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 1
    D (A), Transsexuellengesetz, Gleichheitsgrundsatz, Schutz der Persönlichkeit, Verfassungsmäßigkeit, Transsexuelle, Vornamen

  • opinioiuris.de

    Transsexuelle IV

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Verfassungskonformität des Staatsangehörigkeitsprinzips, Namens- und Geschlechtsänderung von Transsexuellen im IPR, Einfluß des ordre public (Art. 6 EGBGB), Verfassungswidrigkeit von § 1 I Nr. 1 TSG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Vornamensänderung nach Geschlechtsumwandlung bei Ausländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Namensrechts ausländischer Transsexueller

  • rechtsportal.de

    TSG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit des Namensrechts ausländischer Transsexueller

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG
    Transsexuellengesetz zum Teil gleichheitswidrig

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    IPR: Verfassungskonformität des Staatsangehörigkeitsprinzips, Namens- und Geschlechtsänderung von Transsexuellen im IPR, Einfluß des ordre public (Art. 6 EGBGB), Verfassungswidrigkeit von § 1 I Nr. 1 TSG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 243
  • NJW 2007, 900
  • NVwZ 2007, 1044 (Ls.)
  • FGPrax 2007, 22 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 1818
  • FamRZ 2007, 270 (Ls.)
  • DVBl 2007, 115
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Diese Erwägungen rechtfertigen es grundsätzlich, das Namensrecht und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit dem Heimatrecht eines Ausländers folgen zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 58 [79]).

    aa) Die Anerkennung der Souveränität anderer Staaten ebenso wie die Achtung der Eigenständigkeit anderer Rechtsordnungen rechtfertigen es grundsätzlich, im eigenen Recht dem Staatsangehörigkeitsprinzip zu folgen und für bestimmte Rechtsverhältnisse bei Ausländern die Normierung grundsätzlich nicht den deutschen, sondern den jeweiligen nationalen Regeln zu entnehmen (vgl. BVerfGE 31, 58 [79]).

    Eine solche Grundrechtsbeeinträchtigung in Deutschland lebender Ausländer rechtfertigt sich nicht mit der Vermeidung "hinkender Rechtsverhältnisse", die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ohnehin häufig vorkommen, weil das Internationale Privatrecht der Staaten keineswegs gleichen Regeln folgt (vgl. BVerfGE 31, 58 [83]).

    Auch um eines sinnvollen Prinzips willen darf der Grundrechtsschutz zumal bei schweren Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht verwehrt werden (vgl. BVerfGE 31, 58 [83]).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Dies folgt aus Absatz 1 Nr. 1 des § 1 TSG, der nach Nichtigerklärung seines Absatzes 1 Nr. 3 durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1993 (BVerfGE 88, 87) wie folgt lautet:.

    Seinem Gestaltungsspielraum sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]).

    Der vom Persönlichkeitsrecht geschützte Wunsch nach Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Vornamen umfasst damit auch das Recht, in der empfundenen Geschlechtlichkeit mit Namen angesprochen und anerkannt zu werden und sich nicht im Alltag Dritten oder Behörden gegenüber hinsichtlich der eigenen Sexualität gesondert offenbaren zu müssen (vgl. BVerfGE 88, 87 [97 f.]).

  • BVerfG, 25.01.2007 - 1 BvL 12/04

    Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) - 1 BvL 1/04 -, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - 1 BvL 12/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 18. Juli 2006 beschlossen:.

    Vorlageverfahren 1 BvL 12/04.

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    bb) Das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebietet es auch, den Personenstand eines Menschen dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nach seiner physischen und psychischen Konstitution angehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]).
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Dabei greift der ordre public-Vorbehalt bei hinreichendem Inlandsbezug des zugrunde liegenden Sachverhalts, also in der Regel bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Inland (vgl. BTDrucks 10/504, S. 43), wobei nach der Rechtsprechung die Anforderungen an den Inlandsbezug umso geringer sind, je stärker die ausländische Norm gegen grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen hierzulande verstößt (vgl. BGHZ 118, 312 [349]).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Dabei bestimmt sich die Zuordnung eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach seinen physischen Geschlechtsmerkmalen, sondern hängt wesentlich auch von seiner psychischen Konstitution und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (vgl. Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -, FamRZ 2006, S. 182 [184]).
  • EGMR, 11.07.2002 - 28957/95

    Christine Goodwin ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Es verletze Art. 12 EMRK, Transsexuellen nach Geschlechtsumwandlung die Eheschließung mit einer Person ihres ursprünglichen Geschlechts nicht zu ermöglichen (Urteil vom 11. Juli 2002 - 28957/95 - [Goodwin % Vereinigtes Königreich], NJW-RR 2004, S. 289).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2004 - 20 W 452/02

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Beschränkung der Antragsberechtigung zur

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) - 1 BvL 1/04 -, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - 1 BvL 12/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 18. Juli 2006 beschlossen:.
  • BayObLG, 08.12.2003 - 1Z BR 52/03

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Antragsberechtigung nach dem TSG bei

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut im Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Feststellungsantrag stellt und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 8. Dezember 2003 (1Z BR 52/03) - 1 BvL 1/04 -, ob die Beschränkung der Antragsberechtigung im Verfahren zur Änderung des Vornamens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche beziehungsweise Personen mit deutschem Personalstatut mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG in Fällen vereinbar ist, in denen ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Änderungsantrag stellt und sein Heimatrecht eine solche Namensänderung nicht vorsieht, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2004 (20 W 452/02) - 1 BvL 12/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 18. Juli 2006 beschlossen:.
  • EGMR, 12.12.2001 - 52207/99

    V. und B. B., Ž. S., M. S., D. J. und D. S. gegen Belgien, Dänemark,

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
    Nach der Rechtsprechung des EGMR fallen unter den Schutz der Konvention nach deren Art. 1 alle Personen, die im Staatsgebiet eines Vertragsstaates leben (Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 52207/99 - [Bankovic u. a. % Belgien u. a.], NJW 2003, S. 413).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • EuGH, 07.01.2004 - C-117/01

    EINE NATIONALE REGELUNG, DIE DIE NEUE SEXUELLE IDENTITÄT VON TRANSSEXUELLEN NACH

  • EGMR, 25.03.1992 - 13343/87

    B. c. FRANCE

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Es sichert die Grundbedingungen dafür, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt finden, entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 79, 256 ; 90, 263 ; 104, 373 ; 115, 1 ; 116, 243 ; 117, 202 ; 147, 1 ).

    Namentlich die selbstbestimmte Wahrung der eigenen Persönlichkeit setzt voraus, dass der Mensch über sich nach eigenen Maßstäben verfügen kann und nicht in Lebensformen gedrängt wird, die in unauflösbarem Widerspruch zum eigenen Selbstbild und Selbstverständnis stehen (vgl. BVerfGE 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt danach auch die geschlechtliche Identität (vgl. BVerfGE 115, 1 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ), die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist.

    Das Personenstandsrecht zwingt dazu, das Geschlecht zu registrieren, ermöglicht der beschwerdeführenden Person, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnet, aber keinen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, der ihrer Geschlechtsidentität entspräche (vgl. zum Eingriffscharakter bereits BVerfGE 49, 286 ; 60, 123 ; 116, 243 ; 121, 175 ; 128, 109 ).

  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

    Hierauf kann sich auch der Kläger als Ausländer berufen (vgl. BVerfGE 116, 243 s. auch BVerfG, NVwZ 2007, 1300).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Insbesondere ist der mit der Nachweisobliegenheit verbundene Eingriff in andere Grundrechte so gering, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle einer intensivierten verfassungsgerichtlichen Kontrolle von mit Freiheitseingriffen einhergehenden Ungleichbehandlungen (vgl. BVerfGE 37, 342 ; 62, 256 ; 79, 212 ; 88, 87 ; 98, 365 ; 99, 341 ; 111, 160 ; 112, 50 ; 116, 243 ) hier nicht Platz greifen.
  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07

    Lebenspartnerschaft von Transsexuellen

    Steht bei einem Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 243 ).
  • AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20

    Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag

    Schon damals war durch ständige Verfassungsrechtsprechung anerkannt, dass zum Geschlecht eines Menschen nicht nur die bei Geburt feststellbaren körperlichen Anlagen gehören, sondern auch die Geschlechtsidentität, mehr noch: das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Seitdem ist das Gesetz in weiten Teilen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden (BVerfGE 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175).

    Darin enthalten ist nach ständiger Rechtsprechung der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, der auch das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität umfasst (BVerfGE 115, 1 [14]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass das Geschlecht eines Menschen nicht allein anhand physischer Merkmale bestimmt werden kann, sondern wesentlich von der psychischen Konstitution und der nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhängt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 (264); 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Anerkennung der Geschlechtsidentität durch das Recht für die Einzelnen von erheblicher Bedeutung (u.a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [191 f., 200 ff.]; 147, 1 [22]).

    Daher gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht, im Personenstandseintrag das Geschlecht abzubilden, welches der Geschlechtsidentität der Person entspricht (BVerfGE 49, 286 [298]; 60, 123 [134 f.]; Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632; BVerfGE 116, 243 [264]; 147, 1 [22]).

    Eine aus der Perspektive der betroffenen Person unrichtige personenstandsrechtliche Zuordnung zwingt sie daher dazu, sich in ihrem Lebensverlauf fortwährend in einer Weise darzustellen, die sie als verfälschend empfindet (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2012 - 17 E 3126/11 -, StAZ 2012, 344; zur Bedeutung der Übereinstimmung von Registereintrag und Auftreten in der Öffentlichkeit auch BVerfGE 88, 87 [98, 99]; 116, 243 [264]; 147, 1 [23]).

    Körperliche Begebenheiten können zwar Einfluss auf die Geschlechtsidentität haben, bestimmen diese aber nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung urteilt (BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [264]; 121, 175 [190]; 128, 109 [124]).

    Seit 1978 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder darauf verwiesen, dass das Personenstandsrecht die individuelle geschlechtliche Identität einer Person anerkennen muss und insofern nicht ausschließlich an körperliche Anlagen anknüpfen darf (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 -, NJW 1997, S. 1632 [1633]; BVerfGE 116, 243 [264]; 121, 175 [190 f.]; 128, 109 [124]; 147, 1 [20]).

    Vielmehr garantiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Selbstzuordnung unabhängig von den körperlichen Anlagen bei Geburt (BVerfGE 147, 1 [20]; zuvor bereits BVerfGE 115, 1 [15]; 116, 243 [263]; 128, 109 [124]), und das gilt auch für das Verständnis des Schutzes vor Benachteiligung in Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG.

    davon auszugehen ist, dass das TSG aufgrund der geänderten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Geschlecht (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]; 128, 109 [132 f.]; 147, 1 [7] m.w.N.), der gesellschaftlichen Entwicklung zu mehr geschlechtlicher Diversität (vgl. u.a. BVerfGE 115, 1 [21 ff.]) und insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur personenstandsrechtlichen Anerkennung des empfundenen Geschlechts (BVerfGE 60, 123; 88, 87; 115, 1; 116, 243; 121, 175; 128, 109) in seiner jetzigen Gestalt nicht mehr vom demokratischen Normgeber verabschiedet würde.

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Widerspricht wie bei Transsexuellen das eigene Geschlechtsempfinden den äußeren Geschlechtsmerkmalen und hat sich ein Transsexueller zur Annäherung an das Erscheinungsbild des empfundenen Geschlechts operativen Eingriffen unterzogen, um seine Physis mit seiner Psyche in Übereinstimmung zu bringen, gebieten es die Menschenwürde und das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen, seine neue geschlechtliche Identität anzuerkennen und seinen Personenstand dem Geschlecht zuzuordnen, dem er nunmehr nach seiner psychischen und physischen Konstitution zugehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [298]; - 116, 243 [264]).
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren (vgl. BVerfGE 116, 243 ).
  • BGH, 22.11.2023 - XII ZB 566/21

    Namensfortführung nach Ehescheidung; türkisches Namensrecht

    Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Anknüpfung an das Personalstatut basiert sowohl auf dem Respekt vor der Eigenständigkeit fremder Rechtsordnungen als auch auf der verfassungsrechtlich unbedenklichen Einschätzung des Gesetzgebers, es entspreche dem Interesse eines Ausländers, in persönlichen Angelegenheiten - wie dem Namensrecht - nach dem Recht seines Heimatstaates beurteilt zu werden, weil bei generalisierender Betrachtungsweise die Staatsangehörigkeit eine fortdauernde persönliche Verbundenheit mit dem Heimatstaat und seiner Rechtsordnung dokumentiere und ihm das eigene nationale Recht zugleich am vertrautesten sei (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1818, 1820).
  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 228/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

    Steht bei einer Transperson das eigene Geschlechtsempfinden nachhaltig in Widerspruch zu dem ihm rechtlich nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen zugeordneten Geschlecht, gebieten es die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit, dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Identität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem empfundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Behandlung bloßgestellt zu werden (vgl. BVerfG NJW 2007, 900; BGH NJW 2020, 1955; Mangold, ZRP 2022, 180).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 149/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 345/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 346/17

    Personenstandssache: Antrag eines in Deutschland lebenden türkischen

  • BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14

    Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG;

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • OLG Frankfurt, 21.12.2023 - 16 U 93/23
  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • KG, 12.01.2021 - 1 W 1920/20

    Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 16 U 93/23

    "#DubistEinMann" als zulässige Meinungsäußerung

  • OLG Schleswig, 04.06.2019 - 2 Wx 45/19

    Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen norwegischen

  • VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.2

    Namensänderung (Familienname); wichtiger Grund

  • EGMR, 15.05.2008 - 58364/00

    Rechtssache L. gegen DEUTSCHLAND

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 199/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 20 W 223/16

    Antrag auf Vornamensänderung von türkischem Transsexuellen

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2023 - 3 O 204/23

    Persönlichkeitsrechte von Transfrauen

  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 20 W 61/16

    Antragsberechtigung eines Ausländers nach Transsexuellengesetz

  • SG Nürnberg, 08.08.2019 - S 7 KR 37/19

    Anspruch Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung

  • LSG Bayern, 17.09.2013 - L 15 VK 5/12

    Ein EU Angehöriger, der eine Schädigung nach Ende der Besetzung seines

  • KG, 05.10.2010 - 1 W 45/09

    Erbrecht der UDSSR: Qualifizierung als privates Erbrecht; gesetzliches Erbrecht

  • VG Berlin, 07.12.2022 - 3 K 392.22
  • VG Saarlouis, 11.02.2011 - 10 K 378/10

    Rücknahme von Aufenthaltstiteln wegen Identitätstäuschung

  • AG Dortmund, 24.09.2019 - 310 III 10/19
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