Weitere Entscheidungen unten: BVerfG, 14.04.2010 | BVerfG, 22.07.2009

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09   

Volltextveröffentlichungen (8)

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Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hartz IV-Regelleistungen sind verfassungswidrig

  • mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)

    Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV") nicht verfassungsgemäß

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  • mitfugundrecht.de (Pressemitteilung)

    Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV”) nicht verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemitteilung)

    Hartz IV-Sätze für Kinder verfassungswidrig

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Deckung der atypischen Sonderbedarfe bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV)

  • diewohnungseigentuemer.de (Pressemitteilung)

    Regelleistung nach SGB II verfassungswidrig!

  • roos-vogt.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Regelleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) sind verfassungswidrig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Sätze sind verfassungswidrig

  • Telepolis (Pressebericht, 09.02.2010)

    Berechnungssätze verfassungswidrig // Hartz-IV: Zurechtweisung für die Bundesregierung

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Hartz IV Regelsätze verfassungswidirg

  • tagesschau.de (Pressebericht, 10.02.2010)

    Nach dem Karlsruher Hartz-IV-Urteil: Mehr Geld, weniger Geld oder Sachleistungen?

  • spiegel.de (Pressebericht, 09.02.2010)

    Verfassungsrichter verlangen Hartz-IV-Revision

  • spiegel.de (Zusammenfassung)

    Einführung der Urteilsbegründung (Hans-Jürgen Papier)

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Nach dem Hartz-4-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB II; Anforderungen an eine Neuregelung des Anspruchs auf Leistungen für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; Zusicherung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG; Anforderungen an den Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums


  • Vor Ergehen der Entscheidung:


  • 123recht.net (Information zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zu wenig Regelleistung: Überprüfungsanträge jetzt stellen!

Besprechungen u.ä. (9)

  • rkkm.de (Kurzinformation/Kurzanmerkung)

    Deckung der atypischen Sonderbedarfe bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Hartz IV)

  • rub-rr.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen für so genannte "Hartz IV-Empfänger"

  • berliner-anwaltsverein.de , S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz IV und seine Folgen (Jessica Yalcin; Berliner AnwBl 5/2010, S. 179-181)

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  • nomos.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sechs Jahre Ringen um das Existenzminimum - und kein Ende (Helga Spindler; info also 2/2010, S. 51-55)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Entscheidungsbesprechung)

    Folgen des BVerfG-Urteils zum Existenzminimum für das AsylbLG (Dr. Elke Tießler-Marenda; Asylmagazin 7-8/2010, S. 232-235)

  • famrb.de , S. 23 (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialrechtliche Regelleistungen für minderjährige Kinder (Heinrich Schürmann; FamRB 2010, 119)

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bildung und Existenzminimum eines Kindes - Was sagt das Bundesverfassungsgericht? (Dr. Hans-Günter Henneke)

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Was lange währt, muss nicht gut sein - Die Hartz-IV-Reform 2011 zu Regelbedarf und Kosten der Unterkunft (Dirk Hölzer)

  • humanistische-union.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Freihändig geschätzt" (Jutta Roitsch-Wittkowsky)

Sonstiges (27)

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 09.02.2009, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 (Verfassungswidrigkeit der Regelleistung des SGB II)" von RA/FAArbR/FASozR Dr. Ulrich Sartorius, original erschienen in: ZAP 2010, 279 - 282.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09 (Grundrecht auf Existenzminimum)" von Prof. Dr. Stephan Rixen, original erschienen in: SGb 2010, 227 - 245.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 (Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums/ Pflichten des Gesetzgebers bei der Bedarfermittlung/Zusätzlicher Leistungsbedarf)" von Redaktion FuR, original erschienen in: FuR 2010, 339.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkungen zum Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, Az.: 1 BvL 3/09, Az.: 1 BvL 4/09 (Sozialrechtliche Regelleistungen für minderjährige Kinder)" von VorsRiOLG Heinrich Schürmann, original erschienen in: FamRB 2010, 119 - 120.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Asylbewerberleistungsrechtliches Existenzminimum und gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum" von Priv.-Doz. Dr. Christoph Görisch, original erschienen in: NZS 2011, 646 - 650.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Das neue Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" von Prof. Dr. Matthias Schnath, original erschienen in: NZS 2010, 297 - 302.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Der Sozialstaat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" von PräsBVerfG Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, original erschienen in: SGb 2011, 181 - 186.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die neue "Härtefallregelung" des Bundesverfassungsgerichts zum SGB II: Inhalt und Konsequenzen" von RA Uwe Klerks, original erschienen in: info also 2010, 56 - 63.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Entspricht die neue Regelleistung den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts?" von RiSG Dr. Andy Groth, original erschienen in: NZS 2011, 571 - 575.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Höhere Regelleistungen durch konsequente Vermeidung von Zirkelschlüssen - Anmerkungen zum Berechnungsverfahren und zur EVS-Datenbasis vor dem Hintergrund des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010" von Karl Heinz Selm, original erschienen in: info also 2010, 64 - 69.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Kosten der Unterkunft: Kommunale Satzung - eine Alternative zum "schlüssigen Konzept"?" von RiBSG Bernd Mutschler, original erschienen in: NZS 2011, 481 - 485.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Praxishinweis zum Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, AZ.: 1 BvL 1/09 (Regelleistungen nach SGB II nicht verfassungsgemäß)" von Uwe Lübking, original erschienen in: KommJur 2010, 137 - 154.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Reformierte Sozialgesetze und das Unterhaltsrecht" von VorsRiOLG Heinrich Schürmann, original erschienen in: FamRZ 2011, 1188 - 1194.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Sechs Jahre Ringen um das Existenzminimum - und kein Ende. Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010" von Helga Spindler, original erschienen in: info also 2010, 51 - 55.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes" von Georg Classen und Ibrahim Kanalan, original erschienen in: info also 2010, 243 - 249.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Bedeutung der Menschenwürde für das Recht der Sozialleistungen" von RiBSG Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, original erschienen in: DVBl 2011, 661 - 665.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II - Anm. zum Urt. des BVerfG v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09" von RA/Notar/FAFamR/FASozR Klaus Mleczko, original erschienen in: ZFE 2010, 124 - 127.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Änderungen des Leistungsrechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 2011" von Thomas Bubeck und RA Dr. Ulrich Sartorius, original erschienen in: ZAP 2011, 691 - 700.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 (Zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 I GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG)" von Vors. RiOLG Heinrich Schürmann, original erschienen in: FamRZ 2010, 441 - 444.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010" von Prof. Dr. Christian Seiler, original erschienen in: JZ 2010, 500 - 505.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Das Hartz-IV-Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - Konsequenzen für das Unterhaltsrecht?" von RiBGH Dr. Frank Klinkhammer, original erschienen in: FamRZ 2010, 845 - 849.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Das neue SGB II" von RiSG Dr. Andy Groth und RiSG Heiko Siebel-Huffmann, original erschienen in: NJW 2011, 1105 - 1110.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, Gesetze zu begründen? - Grundsätzliche Überlegungen anlässlich des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Leistungsgestaltung im SGB II" von Uni.-Prof. Dr. Timo Hebeler, original erschienen in: DÖV 2010, 754 - 762.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Schätzungen "ins Baue hinein": Zu den Auswirkungen des Hartz IV-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das Asylbewerberleistungsgesetz" von Prof. Dr. Thorsten Kingreen, original erschienen in: NVwZ 2010, 558 - 562.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Regelsatzverordnung reloaded? Normenklarheit und Normenwahrheit bei der Festlegung der Regelbedarfsstufen im SGB XII" von RiSG Johannes Greiser und RiSG Dr. Carsten Stölting, original erschienen in: DVBl 2012, 1353 - 1360.

  • prewest.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Senatsvorsitzender Papier: Einführung zur Urteilsverkündung in Sachen "Hartz IV"

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 125, 175
  • NJW 2010, 505
  • NZS 2010, 270
  • DVBl 2010, 314
  • DÖV 2010, 324
  • NVwZ 2010, 580 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (478)  

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10  

    Staat muss Leistungen für Asylbewerber deutlich erhöhen // Verfassungshüter

    1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175).

    Die dort normierten Grundleistungen lägen um gut 31 % unter den Leistungen, die das Existenzminimum nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sicherstellen sollen und seien damit - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) - evident unzureichend.

    Da die Festsetzung der Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz damit nicht den Anforderungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) zu den Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entspreche, würden die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz von der Bundesregierung gemäß den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts überprüft.

    Die Leistungssätze stünden zudem nicht im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) aufgestellten methodischen Grundsätzen für die Leistungsbemessung.

    Zudem genüge § 6 AsylbLG nicht den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) im Hinblick auf eine Härtefallregelung für besondere, laufende, nicht nur einmalige und unabweisbare Bedarfe.

    Die Bundesregierung hat angekündigt, die hier in Rede stehenden Leistungen nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) neu zu regeln; sie hat allerdings ebenso wie die Landesregierung Rheinland-Pfalz bekundet, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Gesetzentwurf zu rechnen sei.

    Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 [222] m. w. N.).

    Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 [222]).

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 [228]) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfGE 125, 175 [222 f.]).

    Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 125, 175 [223] m. w. N.).

    Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 125, 175 [223 f.]).

    Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (vgl. BVerfGE 125, 175 [224]).

    Dieser Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (vgl. BVerfGE 125, 175 [224 f.]).

    f) Die Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz müssen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs folgerichtig in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen und jeweils aktuellen Bedarf, also realitätsgerecht bemessen, begründet werden können (vgl. BVerfGE 125, 175 [225] m. w. N.).

    Vielmehr darf er die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen (vgl. BVerfGE 125, 175 [225]).

    Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies allerdings sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 [225]).

    cc) Die Ergebnisse eines sachgerechten Verfahrens zur Bestimmung grundrechtlich garantierter, pauschalierter Ansprüche sind fortwährend zu überprüfen und weiterzuentwickeln (vgl. BVerfGE 125, 175 [225]).

    Auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchsteuern muss daher auch in der Normsetzung zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt wird (vgl. BVerfGE 125, 175 [225]).

    Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (zu diesen Obliegenheiten vgl. wiederum BVerfGE 125, 175 [225]).

    Auch hier kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse dieser Personengruppe wie auch die wertende Einschätzung ihres notwendigen Bedarfs umfasst (vgl. BVerfGE 125, 175 [225]), aber nicht davon entbindet, das Existenzminimum hinsichtlich der konkreten Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu bestimmen.

    a) Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfGE 125, 175 [225 f.]).

    b) Jenseits dieser Evidenzkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfGE 125, 175 [226]).

    Zudem muss der Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen nachgekommen werden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs erforderlich geworden ist (vgl. BVerfGE 125, 175 [225]).

    Das steht mit den Anforderungen des Grundgesetzes an die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 125, 175 [226]).

    Im Rahmen der Gesetzgebung ist insbesondere für minderjährige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ermittelt worden, welche besonderen kinder- und altersspezifischen Bedarfe bestehen (vgl. BVerfGE 125, 175 [245 ff.]).

    Dies genügt nicht den in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 umschriebenen Anforderungen an eine inhaltlich transparente, sachgerechte und realitätsnahe Ermittlung der existenznotwendigen Aufwendungen (vgl. BVerfGE 125, 175 [225] sowie oben unter C I 1).

    Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss (vgl. BVerfGE 125, 175 [253]).

    Eine Regelung zur Existenzsicherung hat vor der Verfassung nur Bestand, wenn Bedarfe durch Anspruchsnormen gesichert werden (vgl. BVerfGE 125, 175 [228 f.]).

    Eine Nichtigerklärung (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG) oder der Verzicht auf eine Übergangsregelung würden dazu führen, dass es an der nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums fehlte und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wegen des durch die Verfassung vorgegebenen Gesetzesvorbehalts keine Leistungen erhalten könnten (vgl. BVerfGE 125, 175 [256]).

    Eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2011 ist jedoch angemessen, weil sich der Gesetzgeber spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) auch im Hinblick auf das Asylbewerberleistungsgesetz auf die Notwendigkeit einer Neuregelung einstellen musste.

    Die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschriften ist im Übrigen bei Kostenentscheidungen zugunsten der klagenden Hilfebedürftigen angemessen zu berücksichtigen, soweit dies die gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 175 [259]).

  • BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R  

    Hartz-IV-Sätze „nicht verfassungswidrig niedrig“

    2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - BVerfGE 125, 175) gerade nicht festgestellt, dass die Regelleistung unzureichend und der Gesetzgeber verpflichtet sei, für die Zeit ab dem 1.1.

    Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG) nur begrenzt möglich ist, muss jenseits der Evidenzkontrolle überprüft werden, ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen sind (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 141 ff).

    2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175) - realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren - entspricht (dazu 6).

    Die wesentlichen Entscheidungen dafür hat der Gesetzgeber selbst durch die Festlegung des Betrags von 364 Euro im SGB II getroffen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 160).

    2010 (aaO) aufgezeigt, dass der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben ist und der Gesetzgeber durch das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet wird, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, wobei ihm ein Gestaltungsspielraum bei den Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 138).

    Auf dieser Grundlage gewährleistet er das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 135).

    Im Rahmen der Ermittlung des Umfangs des gesetzlichen Leistungsanspruchs ist der Gesetzgeber insoweit gebunden, als der Anspruch stets diesen gesamten existenznotwendigen Bedarf decken muss (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 137).

    Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der enger ist, soweit er das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 138; BVerfG Beschluss vom 21.7. 2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331 RdNr 103).

    Nur zur Ermöglichung dieser verfassungsrechtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 144; vgl Meßling, Grundrechtsschutz durch Gesetzgebungsverfahren, in Festschrift für Renate Jäger, 2011, 787, 815).

    Inhaltlicher Maßstab der einfachgesetzlichen Festschreibung des Leistungsanspruchs sind Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 171).

    Die EVS bildet insofern in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung ab (so auch BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 167).

    Ausgangspunkt der Referenzgruppenbildung ist die vom BVerfG als sachlich angemessen erachtete Konzentration der Ermittlung auf die unteren Einkommensverhältnisse, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt werden (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 165).

    Der Verordnungsgeber hatte sich im Rahmen der RSV 2004 von der sachgerechten Erwägung leiten lassen, die Referenzgruppe möglichst breit zu fassen, um statistisch zuverlässige Daten zu verwenden (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 168).

    Allerdings unterschritten die Einnahmen derer, die im Erhebungszeitraum über die nun in § 3 Abs. 1 RBEG genannten Einkommen verfügten, das menschenwürdige Existenzminimum nicht evident (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 152).

    Damit würde sich die Berechnung unzulässig vom Ausgangspunkt des absolut notwendigen Bedarfs lösen (vgl zu dieser Grenze BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 158).

    Die in § 3 RBEG vorgegebene Abgrenzung der Referenzhaushalte entspricht der Forderung des BVerfG, Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegen, aus der Referenzgruppe auszuscheiden (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 169).

    2010 (aaO) dargestellt wurde; konkrete Feststellungen konnten auch seinerzeit nicht getroffen werden.

    Eine Ausscheidung eines Teils der Selbstständigen durch Schätzung auf empirisch unsicherer Grundlage muss der Gesetzgeber nicht vornehmen (vgl BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 169).

    Den Einsatz einer Statistik- und Verbrauchsmethode hat auch das BVerfG nur unter der Prämisse als geeignet angesehen, dass das Ausgabeverhalten unterer Einkommensgruppen der Bevölkerung zu erkennen gibt, welche Aufwendungen für das menschenwürdige Existenzminimum erforderlich sind (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 166).

    Entscheidend sind allein die Gründe für die Herausnahme bestimmter Verbrauche oder die gegenüber der EVS abweichende Bemessung; der Gesetzgeber muss insoweit von einer realitätsgerechten Beurteilung ausgehen (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 173 ff: nicht "ins Blaue hinein").

    Von einer derartigen Einschränkung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist auch das BVerfG nicht ausgegangen (Urteil vom 9.2. 2010, aaO, insbesondere RdNr 138).

    Im Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ausgehend von der Vorgabe, dass hier nur das Minimum gewährleistet werden muss (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 166), weiter.

    Im Hinblick auf die Teilhabekomponente (so: SG Berlin, aaO, RdNr 114) ist darauf hinzuweisen, dass "der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerade bei der sozialen Seite des Existenzminimums weiter ist" (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 152).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 179).

    2010 (aaO, RdNr 183 ff) als verfassungswidrig angesehene Regelung der Neubemessung bzw Anpassung der Regelleistung (§ 20 Abs. 4 SGB II aF /§ 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII aF) verfassungsgemäß neu gestaltet.

    Beide Positionen bestimmen das für die Bildung des Regelbedarfs maßgebliche Verbrauchsverhalten der Referenzgruppe (BVerfG Urteil vom 9.2. 2010, aaO, RdNr 184).

  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 29/09 R  

    Arbeitslosengeld II - Leistungsanspruch zur Deckung unabweisbarer, laufender,

    § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage bereits deswegen aus, weil nach dieser Vorschrift keine dauerhaften, monatlich wiederkehrenden pauschalen Bedarfe gedeckt werden können (vgl bereits BSG vom 7.11.2006 BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; s nun auch BVerfG vom 9.2. 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck, S 73).

    Zur Deckung eines dauerhaften besonderen Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens ungeeignet (BVerfG, Urteil vom 9.2. 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09).

    2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) zusteht.

    In den Urteilsgründen hat das BVerfG ausgeführt, eine Leistung, die geeignet sei, einen unabweisbaren, laufenden und nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, sei deswegen zwingend in das SGB II aufzunehmen und bis zur Neuregelung direkt aus der Verfassung abzuleiten, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruhe, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegele, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen (BVerfG vom 9.2. 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck S 71).

    Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs werde von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen (BVerfG vom 9.2. 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, S 72).

    Deshalb bedürfe es neben den in §§ 20 ff SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf, der zwingend zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich sei (BVerfG vom 9.2. 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck S 71).

    Es wird dabei zu beachten haben, dass nach der Entscheidung des BVerfG ein solcher Bedarf nur dann vorliegt, wenn er so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (BVerfG vom 9.2. 2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Umdruck S 73).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.07.2009 - 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang




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