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   BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89   

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BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 (https://dejure.org/1992,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 (https://dejure.org/1992,39)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 (https://dejure.org/1992,39)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Artt. 103 Abs. 1, 20 Abs. 3, 100 Abs. 1, 19 Abs. 4, 2 Abs. 1 GG; § 48 Abs. 2 WEG

  • Wolters Kluwer

    Kosten - Prozeßkosten - Risiko - Wirtschaftlich

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsstaatsprinzip; Justizgewährungspflicht; Prozeßkostenrisiko; Kostenrisiko; Wohnungseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 85, 337
  • NJW 1992, 1673
  • MDR 1992, 713
  • DVBl 1991, 691
  • AnwBl 1992, 328
  • Rpfleger 1992, 344
 
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Wird zitiert von ... (411)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ).

    Der Gesetzgeber darf insbesondere für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).

    Andererseits ist auch das Interesse des Fiskus an einer angemessenen Gebühr zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 103 ).

    Das Entgelt muß zwar nicht genau dem Wert der anwaltlichen Leistung im Einzelfall entsprechen, aber doch so bemessen sein, daß der Anwalt aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 83, 1 ).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    a) Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 ; 50, 217 ).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ).

    Mit einer solchen Regelung durfte er auch das Ziel verfolgen, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihr subjektives Interesse hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Gebührenregelungen dürfen sich deshalb nicht so auswirken, daß der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 50, 217 ); insbesondere müssen Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ).

    Der Justizgewährungsanspruch umfaßt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ).

    Es ist ein zentrales Anliegen des Rechtsstaates, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen zwischen Privaten zu unterbinden und die Betroffenen auf den Weg vor die Gerichte zu verweisen, damit sie dort ihren Streit in einem geordneten Verfahren gewaltlos austragen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 81, 347 ).

    Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung nimmt der gesetzlichen Regelung auch nicht die Bestimmtheit, die bei Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten zu fordern ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 74, 228 ).

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 74, 228 ).

    Die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung nimmt der gesetzlichen Regelung auch nicht die Bestimmtheit, die bei Vorschriften über den Zugang zu den Gerichten zu fordern ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 74, 228 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Es ist ein zentrales Anliegen des Rechtsstaates, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen zwischen Privaten zu unterbinden und die Betroffenen auf den Weg vor die Gerichte zu verweisen, damit sie dort ihren Streit in einem geordneten Verfahren gewaltlos austragen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 81, 347 ).

    Gebührenregelungen dürfen sich deshalb nicht so auswirken, daß der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt (vgl. BVerfGE 50, 217 ); insbesondere müssen Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Der Gesetzgeber darf insbesondere für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erheben (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 80, 103 ).

    Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten, dürfen ihn weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 74, 228 ).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Ebenso ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Streit- oder Geschäftswert nach dem Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs - und nicht nur nach dem Wert des vom einzelnen Prozeßbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Ziels - zu bemessen (vgl. BVerfGE 11, 139 ).
  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Das Entgelt muß zwar nicht genau dem Wert der anwaltlichen Leistung im Einzelfall entsprechen, aber doch so bemessen sein, daß der Anwalt aus seinem Gebührenaufkommen nach einer Mischkalkulation sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 83, 1 ).
  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Die Belastung durch Anwaltskosten kann in diesem Zusammenhang nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil für das Verfahren nach § 43 Abs. 1 WEG kein Anwaltszwang besteht und das Recht auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 31, 306 ).
  • BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90

    Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer;

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89
    Dabei kann zwar hinsichtlich der Gerichtsgebühren berücksichtigt werden, daß diese - auch in Wohnungseigentumssachen (vgl. BGH, NJW 1990, S. 2386) - regelmäßig dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

  • KG, 11.09.1987 - 24 W 3293/87

    Geschäftswert; Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Sondereigentümer; Berechnung

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre (BVerfG NJW 1992, 1673, 1674; OLG Hamm ZWE 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50).
  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

    Zudem erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337 ) , dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können.
  • BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00

    Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst

    Das Gebot folgt nämlich sowohl aus dieser Bestimmung (BVerfG 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1) als auch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337).
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