Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 26.05.1998

Rechtsprechung
   BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97   

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    Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschlands

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Urteile zur "Rentenüberleitung" aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1998

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 100, 138
  • NJW 1999, 2505
  • NJ 1999, 380
  • FamRZ 1999, 1341



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Wird zitiert von ... (240)  

  • SG Berlin, 26.04.2004 - S 18 RA 7460/01  

    Stasi-Mitarbeiter - Rentenkürzung verfassungswidrig

    Das Gericht ist nicht über § 31 BVerfGG durch die Entscheidung des BVerfG vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 11/94, 33/95 und 1 BvR 1560/97 (BVerfGE 100, 138) an einer verfassungsrechtlichen Prüfung des § 7 AAÜG hinsichtlich des Ausschlusses der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Entgelten oberhalb der allgemeinen Durchschnittsverdienste gehindert, da weder entschieden wurde, dass eine pauschale Kürzung aller Entgelte auf das Durchschnittseinkommen verfassungsgemäß ist, noch sich der Entscheidung eine Begründung für die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Kürzung entnehmen lässt.

    In seiner Entscheidung vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 11/94, 33/95 und 1 BvR 1560/97 (BVerfGE 100, 138) hat das BVerfG in der Entscheidungsformel zu Ziff. 1 § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 des AAÜG a.F. für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG für unvereinbar und nichtig erklärt, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt abgesenkt wird.

    Allerdings hat das BVerfG in den beiden letzten Sätzen des Abschnittes CII3 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet sei, bei einer Neuregelung über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen (BVerfGE 100, 138, 183).

    Zur hier zu beurteilenden Regelung des Ausschlusses der Berücksichtigung der Entgelte oberhalb des allgemeinen DDR-Durchschnittsverdienstes hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.04.1999 (Az.: 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) zwar die tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung, nicht aber die wesentlichen verfassungsrechtlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt.

    Dabei hält es eine in typisierender und pauschalierender Weise geschaffene Sonderregelung für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS für zulässig (cc-1), schließt aber eine Rechtfertigung für die Absenkung unter den allgemeinen Durchschnitt aus und hält "allenfalls" (BVerfGE 100, 138, 182) eine Absenkung auf den allgemeinen Durchschnitt für möglich (cc-2).

    Im Hinblick auf den Ausschluss überhöhter Versorgungsleistungen komme "allenfalls" eine Absenkung auf die jeweiligen allgemeinen Durchschnittsentgelte in Betracht (cc2- bb, BVerfGE 100, 138, 182).

    Unter CII2 stellt es einen Verstoß gegen Art. 14 GG fest, weil ein Eingriff, der einen "jedenfalls zu erhaltenden Leistungsrest" im Sinne einer bedürftigkeitsunabhängigen Sicherung nach einem vollen Versicherungsleben (CII2a, BVerfGE 100, 138, 182) nicht belasse, unverhältnismäßig sei.

    Zusammenfassend und den Gesetzgeber beratend zieht das BVerfG unter CII3 den Schluss, dass es im Hinblick auf das Ziel der Regelung, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, verfassungsrechtlich geboten erscheine, "jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) nicht zu unterschreiten." (BVerfGE 100, 138, 183) Dies sichere den Betroffenen typischer Weise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig mache.

    Die Vorschrift dient der Umsetzung der in EV Nr. 9 für den Gesetzgeber enthaltenen Vorgabe, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen die Gewährung einer Rente nach den Vorschriften des SGB VI rechtfertigen (vgl. BRDrucks. 197/91, S. 113; BTDrucks. 12/405, S. 113; vgl. BVerfGE 100, 138, 175f.).

    Insoweit hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG an die Maßgaberegelung der Nr. 1 des Einigungsvertrages ("Abbau überhöhter Leistungen") angeknüpft (BVerfGE 100, 138, 176).

    (BVerfGE 100, 138, 177).

    (BVerfGE 100, 138, 178) Dies wird nunmehr auch durch die Gutachten von Dr. Napierkowski und Prof. Dr. Kaufmann bestätigt und vom Kläger ausweislich seiner Anträge nicht bestritten.

    (BVerfGE 100, 138 180).

    Das BVerfG ging in seiner Entscheidung vom 29. April 1999 nicht davon aus, dass die Angehörigen des MfS durchweg deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert gewesen könnten (BVerfGE 100, 138, 181).

    Ergänzend dazu sollte für die entsprechend der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge über 60 M monatlich ab 1. März 1971 eine Zusatzrente nach den Bestimmungen der FZR-Verordnung gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AufhebG), wobei der Gesamtbetrag maßvoll auf 990 DM (als dem Doppelten der Mindestsicherung im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990) zu begrenzen und später zu dynamisieren war - § 3 Abs. 3 und 4 AufhebG (vgl. BVerfGE 100, 138, 180).

    Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 100, 1, 32 ff. und 100, 138, 182).

    Diese Regelungen ließen überdurchschnittliche Leistungen der Altersversorgung zu (bis zu 171 % einer SV-/FZR-Rente auf Grund durchschnittlicher Verdienste - s.o. 2.1.3.4.7.), auch wenn die Zahlbetragsgarantie von Nr. 9 EV bis Dezember 1991 zunächst nur einen statischen Besitzschutz gewährleistete (vgl. BVerfGE 100, 1 und 100, 138, 184 ff.).

    Die Vorschrift dient zwar einem Zweck des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 100, 138, 182 f.).

    (vgl. BVerfGE 100, 138, 172 und BSG Vorlagebeschluss vom 14.06.1995) Die hier zu beurteilende Vorschrift unterscheidet sich von der in der Entscheidung des BVerfG behandelten lediglich hinsichtlich der numerischen Beträge der Anlage 6 und des Wegfalls von § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG (Ausschluss von Mindestentgeltpunkten).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 1560/97  
    - 1 BvR 1560/97 - - 1 BvL 33/95 - - 1 BvL 11/94 -.

    - 1 BvR 1560/97 - - 1 BvL 33/95 - - 1 BvL 11/94 -.

    - 1 BvL 11/94 -,.

    - 1 BvL 33/95 -,.

    a) Der 1939 geborene Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 11/94 stand seit 1959 hauptberuflich im Dienst des MfS/AfNS, bis er am 28. Februar 1990 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis im Rang eines Oberstleutnants ausschied.

    a) Die 1933 geborene Klägerin im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 33/95 war von 1973 bis zum 31. Oktober 1989 als Berufssoldatin in der Diensteinheit Hauptabteilung Kader und Schulung des MfS beschäftigt.

    Zu den Vorlagen und zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Verwaltung für Gesundheit und Soziales namens des Senats von Berlin, der Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen im Deutschen Beamtenbund, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM), die Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR - ISOR e.V. und die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 BvL 11/94 und 1 BvL 33/95 Stellung genommen.

    Auch die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 BvL 11/94 und 1 BvL 33/95 halten die zur Prüfung gestellten Vorschriften für verfassungswidrig.

    Das Bundessozialgericht ist in dem Vorlageverfahren 1 BvL 11/94 zutreffend davon ausgegangen, daß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG für den Ausgang des Revisionsverfahrens erheblich ist, weil sich die Begrenzung des Zahlbetrags auf 802 DM monatlich für den Rentenbezugszeitraum, über den es zu entscheiden hat (1. August bis 31. Dezember 1991), als endgültig darstellt.

    Die in dem Vorlageverfahren 1 BvL 33/95 zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) ist verfassungswidrig.

    Auch die Gruppe von Bestandsrentnern, deren Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden und zu der die Kläger der Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 BvL 11/94 und 1 BvL 33/95 gehören, ist in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, wenn der im Einigungsvertrag garantierte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den Fällen angepaßt wird, in denen er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31. Dezember 1991 weiter Bedeutung behält (§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI), weil der Monatsbetrag der neuberechneten Renten diesen Betrag zum 1. Januar 1992 nicht erreicht (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Umdruck S. 59 f., 64 f.).

    Die in dem Vorlageverfahren 1 BvL 33/95 zur Prüfung gestellte Norm des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) verletzt Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.

    Die in dem Vorlageverfahren 1 BvL 11/94 zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG verstößt gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.

    Personen wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 11/94 wurden auf diese Weise 188 DM monatlich - etwa 19 vom Hundert der ihnen im Einigungsvertrag zugesagten Altersversorgung - so lange vorenthalten, bis der sich aus der Überführung ergebende dynamische Rentenanspruch den Betrag von 990 DM monatlich erreichte.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06  

    Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und

    Mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 erklärte das Bundesverfassungsgericht wesentliche Regelungen der Rentenüberleitung für grundgesetzwidrig (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).

    Hingegen erklärte das Bundesverfassungsgericht die Entgeltbegrenzungen nach § 7 AAÜG bei den Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit für grundsätzlich legitim und beanstandete lediglich den Umfang der Kürzung, welche das berücksichtigungsfähige Entgelt unter das Durchschnittsentgelt aller Beschäftigten im Beitrittsgebiet abgesenkt und damit für die Betroffenen eine übermäßige Eigentumsbeschränkung bedeutet hatte, weil sie dazu führte, dass eine bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung nicht gewährleistet war (BVerfGE 100, 138 [182 f.]).

    Hierbei habe sich der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen können, dass das Ministerium für Staatssicherheit im Laufe der Zeit ein System von Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der DDR entsprochen, tatsächlich die Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit aber in vielerlei Hinsicht privilegiert habe (vgl. BVerfGE 100, 138 [178 f.]).

    Er darf dabei an Differenzierungen anknüpfen, die schon der mit den Verhältnissen vertraute Gesetzgeber der DDR zur Grundlage von Entgeltkürzungen gemacht hat, und sie weiterführen (vgl. BVerfGE 100, 138 [193 f.]).

    Der Gesetzgeber durfte die generelle Wertung des Gesetzgebers der DDR aufgreifen und weiterführen (vgl. BVerfGE 100, 138 [193 f.]).

    Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 [98]; 100, 138 [176]).

    Während der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (vgl. BVerfGE 100, 138 [179]), würde eine entsprechende Regelung für alle Mitarbeiter des Partei- und Staatsapparats indessen zu weit gehen.

    Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 100, 138 [179 f.]).

    Noch vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags hat der demokratisch gewählte Gesetzgeber der DDR durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und die Begrenzungsregelungen im Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 verdeutlicht, dass er bestimmte, unter den Bedingungen der Diktatur begründete staatliche Bevorzugungen im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gerade nicht aufrechterhalten wollte, und deshalb die Versorgungsansprüche von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus systemnahen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, in denen es nach seinen Erkenntnissen strukturelle Entgeltüberhöhungen gegeben hatte, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt (vgl. BVerfGE 100, 138 [193 f.]).

    An die Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der DDR hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung des Übergangsrechts anknüpfen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138 [194]).

    Solche Prämien für Systemtreue konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 [93]; 100, 138 [178 f.]).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94   

Selbstablehnung Richter Papier

§ 19 Abs. 3 BVerfGG, wissenschaftliche Stellungnahmen

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 98, 134
  • NJW 1999, 413
  • NVwZ 1999, 290 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98  

    Selbstablehnung des Präsidenten Papier begründet

    Hierzu verweist er darauf, dass er bereits in den Verfahren 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (vgl. BVerfGE 100, 59), die § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes betrafen, von der Mitwirkung an der Entscheidung entbunden war (Beschluss des Ersten Senats vom 26. Mai 1998, 1 BvL 11/94; vgl. zum Verfahren 1 BvL 11/94 BVerfGE 98, 134).

    a) Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; stRspr).

    Etwas anderes gilt nach dem Beschluss des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 (1 BvL 11/94) aber dann, wenn die Nähe solcher Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckte.

    Die Sorge, dass der Richter die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständlich (vgl. BVerfGE 98, 134 ).

  • BVerfG, 18.01.2001 - 1 BvR 2216/96  

    Besorgnis der Befangenheit und Verhinderung eines Verfassungsrichters

    Insbesondere verweisen die Beschwerdeführer auf den Beschluss des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 (BVerfGE 98, 134), der die Selbstablehnung des Vizepräsidenten Papier für begründet erachtet hat.

    Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass sich Vizepräsident Papier im Rahmen eines Rechtsgutachtens oder in sonstiger Weise (vgl. BVerfGE 98, 134 ) zu Verfassungsfragen geäußert hat, die durch die vorliegenden Verfahren aufgeworfen werden.

    b) Vizepräsident Papier war auch nicht durch den Beschluss des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 (BVerfGE 98, 134) rechtlich gehindert, an den oben genannten Entscheidungen mitzuwirken.

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96  

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters am Bundesverfassungsgericht

    Es genügt, dass er Umstände anzeigt, die Anlass geben, eine Entscheidung über die Besorgnis seiner Befangenheit zu treffen (vgl. BVerfGE 95, 189 ; 98, 134 ).

    a) Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 98, 134 ; stRspr).

    Die Sorge, dass der Richter die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständlich (vgl. BVerfGE 98, 134 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 2/98, 3/98, 1/99 und 2/99 -, NJW 1999, S. 2801).

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