Rechtsprechung
   BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 LS   

Hamburgisches Ruhegeldgesetz

Art. 3 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses unterhalbzeitig Beschäftigter von der Zusatzversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von nichtvollbeschäftigten aber rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zusätzliche Altersversorgung für unterhalbzeitig Beschäftigte

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Früheres Hamburger Ruhegeldgesetz war hinsichtlich "unterhalbszeitig" Beschäftigten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Früheres Hamburger Ruhegeldgesetz war hinsichtlich "unterhalbszeitig" Beschäftigten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG § 3 Abs. 2 in der Fassung vom 11. November 1986, Art. 3 Abs. 1

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Putzfrau erstreitet sich Ruhegeld: Bundesverfassungsgericht erklärt Hamburger Ruhegeldgesetz für grundgesetzwidrig

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Grundgesetz Art. 3, § 1, ; Gesetz über die zusätzliche Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg
    Sozialvorschriften

Verfahrensgang

  • LAG Hamburg, 07.05.1991 - 2 Sa 46/90
  • LAG Hamburg, 13.02.1992 - 2 Sa 46/90
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 LS

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 35
  • NJW 1998, 1215
  • NZA 1998, 247
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
  • BB 1998, 958
  • DB 1998, 1571



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Wird zitiert von ... (92)  

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89  

    Versorgungsanwartschaften

    Aus dem Alimentationsprinzip, auf dem die Beamtenbesoldung und -versorgung beruht, lassen sich für die Entgelte und Versorgungen der Arbeitnehmer keine Folgerungen ableiten (vgl. BVerfGE 97, 35 ).

    Diese im Gesetz als Regelfall vorgesehene Rechtsfolge (vgl. § 78 Abs. 1 BVerfGG) kommt dann nicht in Betracht, wenn dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, wie es bei Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerfGE 97, 35 ).

    Nachzahlungsansprüche können daher - abgesehen von anhängigen Verfahren - ausgeschlossen werden, wohingegen eine Neuberechnung der Versorgungsrenten für die Zukunft allenfalls unter engen Voraussetzungen versagt werden kann (vgl. BVerfGE 97, 35 ).

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02  

    Verfahrensrecht - Vollstreckung rechtskräftiger, verfassungswidriger Urteile?

    Das Bundesverfassungsgericht hat aus diesen Regelungen und aus Satz 4 des § 79 Abs. 2 BVerfGG den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass einerseits zwar unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf verfassungswidriger Grundlage zustande gekommen sind, nicht rückwirkend aufgehoben und die nachteiligen Wirkungen, die in der Vergangenheit von ihnen ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, andererseits jedoch zukünftige Folgen, die sich aus einer zwangsweisen Durchsetzung verfassungswidriger Entscheidungen ergeben würden, abgewendet werden sollen (vgl. BVerfGE 20, 230 ; 37, 217 ; 91, 83 ; 97, 35 ).
  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07  

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 97, 35 [43] m. w. N.; 104, 373 [393]).
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