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   BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99   

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BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99 (https://dejure.org/2000,3797)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99 (https://dejure.org/2000,3797)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2000 - 1 BvL 4/99, 1 BvL 7/99, 1 BvL 8/99, 1 BvL 9/99, 1 BvL 10/99, 1 BvL 11/99, 1 BvL 12/99 (https://dejure.org/2000,3797)
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Volle Gerichtsgebühren im Mahnverfahren

§ 696 Abs. 1 ZPO, § 61 GKG, Nr. 1201 KV, Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Gebühr für das streitige Verfahren (Antragsstellung nach § 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder Eingang der Akten beim Prozeßgericht);

Art. 100 GG, Unzulässigkeit einer Richtervorlage, wenn von einer an sich möglichen verfassungskonformen Auslegung deshalb abgesehen wird, weil übergeordnete Gerichte diese Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts nicht teilen

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit - Vereinbarkeit - Grundgesetz - Bundesrecht - Mahnverfahren - Gerichtsgebühr - Mahnbescheid

  • Judicialis

    GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GKG § 11; ; GKG § 61; ; BVerfGG § 80; ; BVerfGG § 81 a; ; ZPO § 696 Abs. 1; ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz; ; ZPO § 696 Abs. 1 Satz 4

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1209
  • NJW-RR 2000, 1309
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 80, 54 ).

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ).

    Sofern es der Meinung ist, dass die Norm allein bei dieser Auslegung verfassungsgemäß ist, muss es diese Auslegung beibehalten (vgl. BVerfGE 78, 20 ).

  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 80, 54 ).

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ).

    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 70, 134 ; 80, 54 ).

  • LG Bamberg, 28.10.1997 - 3 T 160/97
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Nach der den Vorlagen zugrunde liegenden Ansicht entsteht die Gebühr für das streitige Verfahren, wenn dessen Durchführung nach § 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beantragt worden ist, bereits mit Einlegung des Widerspruchs gegen den mit diesem Bescheid geltend gemachten Anspruch (so außer dem vorlegenden Gericht sowie dem Land- und dem Oberlandesgericht Hamburg etwa LG Bamberg, JurBüro 1998, S. 147; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, S. 145; Salten, MDR 1997, S. 612; Meyer, JurBüro 1998, S. 117; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, KV 1201 Rn. 5).

    Demgegenüber setzt die Entstehung der genannten Gebühr nach der Gegenmeinung voraus, dass das Verfahren nach Abgabe des Rechtsstreits vom Mahngericht an das Streitgericht bei diesem anhängig geworden ist, was gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst der Fall ist, wenn die Akten beim Prozessgericht eingegangen sind (so beispielsweise LG Würzburg, JurBüro 1998, S. 147; OLG München, MDR 1998, S. 62; OLG Stuttgart, JurBüro 1999, S. 422; Zimmermann, JurBüro 1997, S. 230; Bracker, MDR 1998, S. 139).

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 78, 20 ; 80, 54 ).

    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 70, 134 ; 80, 54 ).

  • OLG Hamburg, 09.06.1998 - 8 W 139/98
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Das Gericht schließe sich der Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg an, nach der die Frage zu bejahen sei (unter Hinweis auf MDR 1998, S. 1121).

    Wenn das vorlegende Gericht seinen Standpunkt nunmehr in den Vorlagebeschlüssen aufgibt, obwohl es zugleich zugesteht, dass dieser "keineswegs von vornherein als unvertretbar ausscheidet", kann das nur damit erklärt werden, dass das Amtsgericht keine Möglichkeit sieht, sich damit gegen die entgegengesetzte Auffassung der ihm im Instanzenzug übergeordneten Gerichte (vgl. MDR 1998, S. 1121) durchzusetzen.

  • OLG Düsseldorf, 25.06.1996 - 10 W 50/96
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Nach der den Vorlagen zugrunde liegenden Ansicht entsteht die Gebühr für das streitige Verfahren, wenn dessen Durchführung nach § 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beantragt worden ist, bereits mit Einlegung des Widerspruchs gegen den mit diesem Bescheid geltend gemachten Anspruch (so außer dem vorlegenden Gericht sowie dem Land- und dem Oberlandesgericht Hamburg etwa LG Bamberg, JurBüro 1998, S. 147; OLG Düsseldorf, JurBüro 1997, S. 145; Salten, MDR 1997, S. 612; Meyer, JurBüro 1998, S. 117; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl. 2000, KV 1201 Rn. 5).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Wie eine Norm des einfachen Rechts auszulegen ist, ist grundsätzlich Sache des dafür allgemein zuständigen Gerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • OLG Stuttgart, 24.02.1999 - 8 W 527/98

    Nachträgliche Gebührenerhebung im Mahnverfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Demgegenüber setzt die Entstehung der genannten Gebühr nach der Gegenmeinung voraus, dass das Verfahren nach Abgabe des Rechtsstreits vom Mahngericht an das Streitgericht bei diesem anhängig geworden ist, was gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO erst der Fall ist, wenn die Akten beim Prozessgericht eingegangen sind (so beispielsweise LG Würzburg, JurBüro 1998, S. 147; OLG München, MDR 1998, S. 62; OLG Stuttgart, JurBüro 1999, S. 422; Zimmermann, JurBüro 1997, S. 230; Bracker, MDR 1998, S. 139).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 7/85

    Unzulässige Normenkontrolle berteffend § 1408 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfGE 22, 373 ; 70, 134 ; 80, 54 ).
  • BVerfG, 04.02.1964 - 2 BvL 26/63

    Unzulässigkeit der Richtervorlage hinsichtlich der StVollstrO

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2000 - 1 BvL 4/99
    Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des Gesetzgebers beim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren (vgl. BVerfGE 17, 208 ).
  • OLG München, 30.09.1997 - 11 W 2456/97

    Streitwertbemessung bei teilweiser Erledigterklärung nach Erlaß eines

  • AG Hamburg, 28.02.1999 - 77 B L 2629/97
  • OLG Frankfurt, 02.04.2004 - 1 UF 117/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von überobligatorischem Einkommen einer

    7/99 - 12/99.

    7/99 - 12/99.

    7/99 - 12/99.

    7/99 - 12/99.

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2008 - 5 O 15/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Widerlegung der Vermutung der Angemessenheit

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zu Grunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1309 m. w. Nachw.).
  • BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99

    Stellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz - Fehlen eines Ausgleichsanspruchs

    Die wesentlichen Gesichtspunkte sind in der von der Beschwerdeführung selbst aufgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet (Beschluß vom 2. März 1999 - BVerfG 1 BvL 7/99 - BVerfGE 100, 226).

    Die darüber hinaus gestellten Rechtsfragen sind ausnahmslos in Frageform gekleidete Aussagen im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.), der sich mit Verstößen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz gegen das Grundgesetz beschäftigt hat.

    Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auch eine Divergenz zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (a.a.O.) geltend machen will, hat sie die Entscheidungserheblichkeit der Frage nach dem Anspruch auf einen "gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich" nicht dargetan.

  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 23 W 594/00

    Gebühr für das Verfahren im allgemeinen bei schon im Mahnbescheidsgesuch

    Dem Gerichtskostengesetz ist insoweit kein eigener gebührenrechtlicher Anhängigkeitsbegriff zu entnehmen (so auch OLG Hamburg MDR 2001, 294, 295 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in MDR 1998, 1121; OLG München NJW-RR 1998, 504 und NJW-RR 1999, 944; OLG Stuttgart MDR 1999, 634; Liebheit NJW 2000, 2235, 2238; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. vor § 688 Rdnr. 20; offen gelassen von BVerfG JurBüro 2000, 538, 539).
  • OLG Saarbrücken, 08.06.2000 - 6 UF 140/99

    Berechnung des Trennungsunterhalts

    |1/99 - 12/99|ab 1/00|Erwerbseinkünfte Beklagter|3.507,19 DM|2.878,39 DM|hiervon 6/7|3.006,16 DM|2.467,19 DM|+ Wohnvorteil|500,00 DM|500,00 DM|./. Belastungen (Gewerkschaft, LV, pp.)|363,81 DM|363,81 DM|./. trennungsbedingter Mehrbedarf |200,00 DM|200,00 DM| |2.942,35 DM|2.403,38 DM|hiervon 1/2|1.471,18 DM |1.201,69 DM| |Sbh nicht gewahrt|Sbh nicht gewahrt| |2.942,35 DM|2.403,38 DM|./. Sbh|1.600,00 DM|1.600,00 DM| |1.342,35 DM|803,38 DM|rund|1.342,00 DM|803,00 DM Hierbei ist sei noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin jedenfalls seit Januar 2000 verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sodass sie so gestellt werden müsse, als habe sie ein Einkommen in Höhe von monatlich 630 DM.

    Nach alldem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: |1/99-8/99|9/99-12/99|ab 1/00|Netto-Erwerbseinkommen Beklagter|3.700,00 DM|3.700,00 DM|3.350,00 DM|./. Gewerkschaftsbeitrag|47,00 DM|47,00 DM|47,00 DM|./. anteilige Kfz-Kosten|10,00 DM|10,00 DM|10,00 DM| |3.643,00 DM|3.643,00 DM |3.293,00 DM|hiervon 6/7|3.122,57 DM|3.122,57 DM|2.822,57 DM|mtl.

  • BVerfG, 12.01.2006 - 1 BvL 12/05

    Auslegung einer Norm durch (übergeordnete) Gerichte ist kein tauglicher

    Denn die verfassungsgerichtliche Überprüfung der Entscheidungen der im Instanzenzug übergeordneten Gerichte muss dem dafür vorgesehenen Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorbehalten bleiben (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 1309 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvL 16/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften über die

    Dagegen dient die Regelung nicht dazu, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gerichten desselben Rechtszugs zu klären (vgl. BVerfGE 78, 20 ; 80, 54 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2000, S. 1309).
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2012 - 5 O 142/11

    Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 SchVG 2009

    Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zu Grunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1309 m. w. Nachw., abgesehen davon, dass im Freigabeverfahren als einem Eilverfahren eine Vorlage regelmäßig nicht stattfindet (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2010 - 5 Sch 3/10 -).
  • VGH Hessen, 29.01.2003 - 11 TG 3210/02

    Tierversuch - Auswirkungen eines Antidepressivums

    Insbesondere ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, unzulässig, über eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus die wissenschaftlichen Einschätzungen des antragstellenden Wissenschaftlers durch eigene Erwägungen zu ersetzen (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1994 - 1 BvL 12/99 -, NVwZ 1994, 894, 895).
  • OLG Rostock, 18.02.2002 - 8 W 64/01

    Voraussetzungen des Entstehens der 5/10 Verfahrenspauschgebühr für eineTätigkeit

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  • OLG Schleswig, 17.01.2001 - 15 UF 79/00

    Unterhaltspflicht - Freistellungsvereinbarungen der Eltern

  • LSG Baden-Württemberg, 07.12.2015 - L 2 R 4699/15
  • AG Berlin-Köpenick, 02.11.2005 - 8 C 541/01

    Vorlagebeschluss zur Frage der Verfassungswidrigkeit einer Anwendung des

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