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   BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09   

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https://dejure.org/2009,2443
BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09 (https://dejure.org/2009,2443)
BVerfG, Entscheidung vom 10.08.2009 - 1 BvL 15/09 (https://dejure.org/2009,2443)
BVerfG, Entscheidung vom 10. August 2009 - 1 BvL 15/09 (https://dejure.org/2009,2443)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG); Vereinbarkeit des § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG i.V.m. § 1754 Abs. 1 und Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2; ; LPartG § 9 Abs. 7; ; BGB § 1754 Abs. 1; ; BGB § 1754 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Adoption eines Kindes durch den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mangels einer Begründung hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption durch einen Lebenspartner

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Richtervorlage zu § 9 Abs. 7 LPartG unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stiefkindadoption in der Lebenspartnerschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindesadoption durch den gleichgeschlechtlichen Partner

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Adoption durch gleichgeschlechtlichen Partner

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Frau will Kind der Lebenspartnerin adoptieren - Bundesverfassungsgericht: Lebenspartnergesetz verstößt nicht gegen das Elternrecht

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.8.2009)

    Karlsruhe bekräftigt Adoptionsrecht in Lebenspartnerschaften // Gericht stellt soziale mit leiblicher Elternschaft gleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 118
  • FamRZ 2009, 1653
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
    Zur Frage, welche Personen "Eltern" im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sein könnten, habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt, dass das Grundgesetz als selbstverständlich voraussetze, dass Eltern eines Kindes dessen Vater und dessen Mutter seien (Hinweis auf BVerfGE 108, 82).

    Denn gerade aus dem Umstand, "dass ein Kind nur von einem Elternpaar abstammen könne", schließe das Bundesverfassungsgericht, "dass der Verfassungsgeber auch nur einem Elternpaar das Elternrecht für ein Kind habe zuweisen wollen" (Hinweis auf BVerfGE 108, 82 ).

    Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 ), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Soweit das Gericht seine Annahme von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Stiefkindadoption eines Lebenspartners auf die Erwägung stützt, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein und sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003 (BVerfGE 108, 82) stützt, verkennt es, dass sich das Bundesverfassungsgericht darin nicht mit der Frage der zwischen den Eltern bestehenden Geschlechterkonstellation, sondern mit der Begrenzung der Trägerschaft des Elternrechts befasst hat.

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
    Schließlich zieht das Gericht nicht in seine Erwägungen mit ein, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 99, 145 ).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
    Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 ), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
    Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 ), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
    Schließlich zieht das Gericht nicht in seine Erwägungen mit ein, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 99, 145 ).
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
    Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 ), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

    Auszug aus BVerfG, 10.08.2009 - 1 BvL 15/09
    Auch setzt es sich nicht damit auseinander, dass für die Vermittlung des Elternrechts neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden kann (vgl. BVerfGE 92, 158 ), die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 61, 358 ; 103, 89 ), diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 ) und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft keine Vorrangstellung einnimmt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).
  • OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20

    Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung

    Für mögliche abstammungsrechtliche Aspekte ergibt sich dies daraus, dass in der Gesetzesbegründung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 2009 (1 BvL 15/09, BVerfGK 16, 118 ff. = FamRZ 2009, 1653) zum Verfahren einer Stiefkindadoption angeführt ist.
  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 156/09

    Kinderbezogener Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - mittelbare

    Jedenfalls wird bei typisierender Betrachtung durch die Aufnahme von Kindern eines eingetragenen Lebenspartners in den Haushalt der Lebenspartnerschaft eine familienähnliche Beistandsgemeinschaft (zu diesem Begriff vgl. Gröschner in H. Dreier Grundgesetz-Kommentar Bd. 1 2. Aufl. Art. 6 Rn. 73) bzw. eine sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft (zu diesem Begriff BVerfG 10. August 2009 - 1 BvL 15/09 - Rn. 15, FamRZ 2009, 1653 für das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) vermittelt, die es ausschließt, diese Kinder hinsichtlich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile im Ortszuschlag anders zu behandeln als die Kinder von Ehegatten.
  • OLG Hamburg, 22.12.2010 - 2 Wx 23/09

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit des Verbots der

    Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2009, in dem das Gericht ausführt, dass eine Eltern-Kind-Beziehung nicht allein aus einer Abstammung resultieren kann, sondern auch aufgrund sozial-familiärer Verantwortung; die leibliche Elternschaft sei insoweit auch nicht vorrangig (BVerfG, Beschluss v. 10.08.2009, Az. 1 BvL 15/09, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • OLG Dresden, 02.05.2018 - 3 W 292/18
    Dass grundsätzlich auch zwei gleichgeschlechtliche Personen rechtlich Eltern eines Kindes sein können, ist rechtlich geklärt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 - juris; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2009 - 1 BvL 15/09 -, juris) und bedarf hier keiner weiteren Erörterung.
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