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   BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72   

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https://dejure.org/1974,93
BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72 (https://dejure.org/1974,93)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1974 - 1 BvL 17/72 (https://dejure.org/1974,93)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1974 - 1 BvL 17/72 (https://dejure.org/1974,93)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Lastenausgleichs zwischen Berufsgenossenschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 383
  • DB 1974, 876
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvL 4/65

    Verfassungsmäßigkeit des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes 1963

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
    Diese Regelung wurde durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1967 (BVerfGE 23, 12 ) als vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt.

    Er führt im einzelnen aus, daß die in der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 23, 12 ) zur Rechtfertigung der Altlast-Regelung des Art. 3 UVNG a. F. angeführten Gründe im wesentlichen auch hier zuträfen.

    Jedenfalls müßte die getroffene Regelung, wenn sie nicht zum Sozialversicherungsrecht gehört, dem Recht der Wirtschaft zugeordnet werden; dann wäre der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Nr. 11 GG zuständig (BVerfGE 23, 12 (22)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung über die Verteilung der alten Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft im einzelnen dargelegt, daß die gesetzliche Regelung der Unfallversicherung niemals von einer unabänderlichen Autarkie der bestehenden Berufsgenossenschaften ausgegangen und daß ihr ein Risikoausgleich über die Grenzen einer Berufsgenossenschaft hinaus keineswegs fremd ist (BVerfGE 23, 12 (22 f.)).

    Dabei war ihre Belastung im Jahre 1962 mit mehr als 12 DM je 100 DM Entgelt schon um rund zwölfmal so hoch wie die der übrigen Berufsgenossenschaften (vgl. BVerfGE 23, 12 (25 f.)).

    Der Gesetzgeber durfte sich auf den Standpunkt stellen, daß die gesetzliche Unfallversicherung zunächst selbst alle Möglichkeiten ausschöpfen müsse, um ihrer Probleme in ihrem eigenen Bereich Herr zu werden, und daß Subventionen erst dann gewährt werden sollten, wenn dieser Weg sich nicht als gangbar erweise (BVerfGE 23, 12 (23 f.)).

    Denn für diese verschiedene Behandlung gibt es sachlich einleuchtende Gründe (vgl. BVerfGE 23, 12 (27)).

    Eine Einbeziehung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist - wie das Bundesverfassungsgericht schon früher ausgeführt hat (BVerfGE 23, 12 (27)) - nicht geboten.

    Die Nichteinbeziehung der Eigenunfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist schon wegen ihrer besonderen Struktur und ihrer besonderen Aufgaben nicht sachwidrig (vgl. BVerfGE 23, 12 (27 f.); 14, 221 (239 f.)).

    Der Gesetzgeber, der eine Lastenverteilung unter den Berufsgenossenschaften für geboten halten durfte, konnte nicht die wirtschaftliche Lage jedes einzelnen Unternehmens berücksichtigten (vgl. BVerfGE 23, 12 (28 f.)).

  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
    Wenn man das Gesetz als Maßnahmegesetz bezeichnen will, weil es dazu diente, der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus konkreten Schwierigkeiten herauszuhelfen, so ist das verfassungsrechtlich nicht von Belang; denn Maßnahmegesetze sind weder als solche unzulässig noch unterliegen sie einer strengeren Verfassungsrechtlichen Prüfung als andere Gesetze (BVerfGE 25, 371 (396)).

    Eine Norm ist dann ein generelles Gesetz und kein Einzelfallgesetz, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht genau übersehen läßt, auf wieviele und welche Fälle es Anwendung findet (BVerfGE 25, 371 (396); 31, 255 (263 f.)).

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
    Denn der Gesetzgeber kann von den Regeln, die er selbst gesetzt hat und die den Rechtskreis bisher bestimmt haben, jedenfalls dann abweichen, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (vgl. BVerfGE 9, 20 (28); 12, 151 (164); ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
    Eine Norm ist dann ein generelles Gesetz und kein Einzelfallgesetz, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gesetzlichen Tatbestandes nicht genau übersehen läßt, auf wieviele und welche Fälle es Anwendung findet (BVerfGE 25, 371 (396); 31, 255 (263 f.)).
  • BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvL 15/61

    Fremdrenten

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
    Die Nichteinbeziehung der Eigenunfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ist schon wegen ihrer besonderen Struktur und ihrer besonderen Aufgaben nicht sachwidrig (vgl. BVerfGE 23, 12 (27 f.); 14, 221 (239 f.)).
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
    Denn der Gesetzgeber kann von den Regeln, die er selbst gesetzt hat und die den Rechtskreis bisher bestimmt haben, jedenfalls dann abweichen, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (vgl. BVerfGE 9, 20 (28); 12, 151 (164); ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 17/72
    Dabei handelte es sich aber um Sachverhalte, in denen verschiedene Normadressaten entgegen der Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG ungleich betroffen wurden (BVerfGE 34, 103 (115)).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Die beiläufig geäußerte gegenteilige Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum Lastenausgleich in der gesetzlichen Unfallversicherung, wonach Art. 87 Abs. 2 GG zur Regelung der einheitlichen Finanzierung berechtigen könne, weil der Bund sogar das umfassende Organisationsrecht besitze (vgl. BVerfGE 36, 383 [393 ff.]), sei wohl aus diesen Gründen dogmatisch unzutreffend.

    Wenn eine solche Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich wäre, dann dürfen jedenfalls auch die Lasten einzelner Sozialversicherungsträger in gewissem Umfang auf andere Sozialversicherungsträger und deren Mitglieder verlagert werden (vgl. BVerfGE 36, 383 [393]; - 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht Finanzausgleichsverfahren zwischen Sozialversicherungsträgern bereits als grundsätzlich verfassungskonform und - inzident - als finanzverfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hatte (zur Unfallversicherung BVerfGE 23, 12; - 36, 383), hätte es für den Verfassungsgeber mehr als nahe gelegen, einem etwa entgegenstehenden Willen deutlich Ausdruck zu verleihen und bei Gelegenheit der umfassend und grundsätzlich angelegten Reform der bundesstaatlichen Finanzverfassung im Jahr 1969 (Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [Finanzreformgesetz] vom 12. Mai 1969, BGBl I S. 359) und der Vielzahl punktueller Änderungen der Finanzverfassung in der Folgezeit (hierzu Vogel/ Waldhoff, in: Bonner Kommentar, Mai 2003, Vorbem. z. Art. 104a-115, Rn. 260-263 m. w. N.) für eine Klarstellung zu sorgen.

    Aus dem Grundgesetz folgt, was die Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung angeht, weder ein Änderungsverbot noch ein bestimmtes Gestaltungsgebot (vgl. BVerfGE 36, 383 [393]; - 39, 302 [315]; - 89, 365 [377]).

  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Mit dem GG wäre es sogar vereinbar, sämtliche Träger der GKV zusammenzufassen und sie in einem "Bundesamt für Krankenversicherung" als bundesunmittelbare Körperschaft zu organisieren (BVerfGE 39, 302, 314; für die Organisation der Unfallversicherung vgl BVerfGE 36, 383, 393 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1).
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren - Entscheidung der DRV Bund auch

    Das GG gebietet keine weitgehende Aufgliederung in selbstständige, voneinander unabhängige Sozialversicherungsträger und erlaubt daher ohne Weiteres eine Beschränkung auf wenige oder im Extremfall auch einen einzigen Träger mit bundesweit einheitlicher Zuständigkeit (vgl zur gesetzlichen Unfallversicherung BVerfG, Beschluss vom 5.3.1974, 1 BvL 17/72, BVerfGE 36, 383 = SozR 5610 Art. 3 § 1 Nr. 1, zur gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG, Beschlüsse vom 9.4.1975, 2 BvR 879/73, BVerfGE 39, 302 und vom 18.7.2005, 2 BvF 2/01, BVerfGE 113, 167 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 mwN).
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