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   BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94, 1 BvL 6/96   

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BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94, 1 BvL 6/96 (https://dejure.org/1997,2197)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.1997 - 1 BvL 20/94, 1 BvL 6/96 (https://dejure.org/1997,2197)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 1997 - 1 BvL 20/94, 1 BvL 6/96 (https://dejure.org/1997,2197)
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Hessisches Sonderurlaubsgesetz II

§ 78 BVerfGG, Normwiederholung ohne geänderte tatsächliche Verhältnisse, Verfassungswidrigkeit der Wiederholung einer vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Norm für Übergangsfälle

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Normwiederholung

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Norm für Übergangsfälle wiederholt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit einer Übergangsregelung des Hessischen Sonderurlaubsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Übergangsregelung im Hessischen Sonderurlaubsgesetz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 260
  • NZA 1998, 27
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94
    Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 1992 für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 85, 226).

    Die frühere Regelung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1992 für unvereinbar mit der Berufsfreiheit der Arbeitgeber erklärt (BVerfGE 85, 226 ).

    Das gilt um so mehr, als das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung die Anwendung der Regelung ausdrücklich auch für die seinerzeit anhängigen Fälle ausgeschlossen hat (BVerfGE 85, 226 ).

  • BVerfG - 1 BvL 6/96 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94
    - 1 BvL 6/96 -.

    b) Im Ausgangsverfahren zur Normenkontrollsache 1 BvL 6/96 verklagte die Arbeitgeberin einen früheren Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt, das sie ihm in den Jahren von 1983 bis 1991 während mehrerer Sonderurlaube unter dem Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des Sonderurlaubsgesetzes gezahlt hatte.

  • ArbG Marburg, 20.12.1995 - 1 Ca 373/95

    Zulässigkeit einer Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94
    des Arbeitsgerichts Marburg vom 20. Dezember 1995 (1 Ca 373/95).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvL 20/94
    Das hindert den hessischen Landesgesetzgeber zwar nicht daran, eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung zu erlassen (vgl. BVerfGE 77, 84 ).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Wenn der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wiederholt, stellt diese einen neuen verfassungsrechtlichen Prüfungsgegenstand dar (vgl. dazu BVerfGE 96, 260 ; 102, 127 ; vgl. auch BVerfGE 135, 259 ).

    Fehlen solche Gründe, ist das Bundesverfassungsgericht nicht gehalten, die bereits entschiedenen verfassungsrechtlichen Fragen erneut zu erörtern (BVerfGE 96, 260 ).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Denn weder hat die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ein absolutes Normwiederholungsverbot zur Folge (vgl. BVerfGE 77, 84 ; 96, 260 ) noch befindet sich der Regelungsverzicht in demselben normativen Kontext, der Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung war.
  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen er nach Nichtigerklärung einer Norm eine solche inhaltsgleich erneut erlassen kann (vgl. dazu einerseits BVerfGE 1, 14 , andererseits BVerfGE 77, 84 ; 96, 260 ).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Das Bundesverfassungsgericht kann von einer inhaltlichen Kontrolle der zur Prüfung gestellten Vorschriften nicht mit der Begründung absehen, diese würden nur Normen wiederholen, die bereits im Beschluss vom 11. Januar 1995 als verfassungswidrig beanstandet wurden (vgl. BVerfGE 96, 260 ).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    1. Der Verfassungsverstoß führt nicht zur Nichtigkeit der beanstandeten Norm, da der Gesetzgeber die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beseitigen kann (vgl. BVerfGE 96, 260 [264]; stRspr).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 2/15

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG bestätigt

    Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, die sich vor allem aus einer wesentlichen Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse oder der ihr zugrunde liegenden Anschauungen ergeben können (siehe z.B. BVerfG-Entscheidungen vom 15. Juli 1997  1 BvL 20/94, 1 BvL 6/96, BVerfGE 96, 260, unter B.I.1., und vom 26. Februar 2014  2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE 7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13, BVerfGE 135, 259, unter C.I.1.; siehe dazu auch Lechner/Zuck, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2015, § 31, Rz 35; Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, § 31, Rz 37; Burkiczak/ Dollinger/Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2015, § 31, Rz 62).
  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 104/04

    Bildungsurlaub - Allgemeine Bildung

    ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, bedingt nichts anderes (BVerfG 11. Februar 1992 - 1 BvR 890/84 - ua. BVerfGE 85, 226; 15. Juli 1997 - 1 BvL 20/94 - ua. BVerfGE 96, 260).
  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

    Diese Vorschrift ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1997 (BVerfGE 96, 260) ebenfalls für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt worden, weil sie in der Sache die vom Bundesverfassungsgericht bereits für verfassungswidrig erklärte Norm für die Übergangsfälle wiederholte.

    Die in diesen Entscheidungen erörterten Alternativmodelle (vgl. BVerfGE 85, 226 ; 96, 260 ) unterstreichen lediglich die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs für die Arbeitgeber und nennen nur beispielhaft Möglichkeiten eines solchen Ausgleichs, erklären aber nicht eine abgabenfinanzierte Fondslösung ohne nähere Prüfung schon vorab für verfassungsmäßig.

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 381/98

    Freistellung für Sprachkurs - Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

    Zu dem vergleichbaren § 1 Abs. 2 AWbG hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, daß der Eingriff in die Freiheit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufungsausübung des Arbeitgebers auch dann im Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck liege, wenn eine hinreichende Verantwortung bestehe, die die Belastung mit dem Freistellungs- und Entgeltanspruch der weiterzubildenden Arbeitnehmer rechtfertige (BVerfG 15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 ua. - BVerfGE 77, 308, und daran anschließend 11. Februar 1992 - 1 BvR 890/84 - BVerfGE 85, 226; 15. Juli 1997 - 1 BvL 20/94 u. 1 BvL 6/96 - BVerfGE 96, 260).
  • FG Thüringen, 14.05.1997 - III 3/97

    Kindergeldanspruch eines Ausländers; Aufenthaltsgestattung aufgrund des

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  • FG Düsseldorf, 23.05.1997 - 18 K 7246/96

    Zwischenurteil über die Vertretungsberechtigung des Beklagtenvertreters;

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