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   BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72   

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BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 (https://dejure.org/1974,2)
BVerfG, Entscheidung vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 (https://dejure.org/1974,2)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 (https://dejure.org/1974,2)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder mit deutscher Mutter

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder mit deutscher Mutter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 217
  • NJW 1974, 1609
  • MDR 1974, 993
  • FamRZ 1974, 524
  • FamRZ 1974, 579
  • DVBl 1975, 784
  • DÖV 1974, 774
 
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Wird zitiert von ... (340)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Auch der Bundesgerichtshof (IV. Zivilsenat) hatte ursprünglich mit Beschluß vom 20. Dezember 1972 (BGHZ 60, 68) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar sei.

    Auch für die Eltern-Kind-Beziehung hat die eigene Staatsangehörigkeit des Kindes neuerdings durch das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1971 II S. 217) wesentlich an Bedeutung gewonnen (vgl. dessen Art. 3 und dazu BGHZ 60, 68 (73 ff.); Siehr, DAVorm.

    Während nach früher herrschender Auffassung in solchen Fällen ohne weiteres deutsches Recht angewandt wurde, wird heute zunehmend die Ansicht vertreten, bei mehreren Staatsangehörigkeiten sei das Recht des Staates maßgebend, mit dem die betreffende Person am engsten verbunden ist - das ist in der Regel der Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts (Grundsatz der effektiven Staatsangehörigkeit - vgl. dazu Ferid, RabelsZ Bd. 23, 1958, S. 498 ff., insbes. S. 506 ff.; Kegel in Soergel-Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch , 10. Aufl., Bd. 7, 1970, Art. 29 EGBGB Anm. 37 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 60, 68 (82)).

    Vielmehr erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit originär, kraft eigenen Rechts, wobei die Abstammung von einem Elternteil und dessen Staatsangehörigkeit nur Anknüpfungspunkte bilden (vgl. auch BGHZ 60, 68 (83)).

    Derartige Nachteile können sich besonders bei der Anwendung der islamischen oder anderer Rechte ergeben, die im Gegensatz zum deutschen Recht vom Vorrang des Vaters ausgehen (vgl. das Ausgangsverfahren in BGHZ 60, 68 (73 ff.)).

    Da insbesondere die in Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen muß (vgl. BVerfGE 24, 119 (143 f.)), müßte bei einem etwaigen Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind dem Kinde der Vorrang zukommen (vgl. BGHZ 60, 68 (83); Jayme, NJW 1971, S. 832; Makarov, JZ 1972, S. 160; Seifert, DÖV 1963, S. 473; Beitzke, DRZ, Beiheft 14, 1950, S. 41).

  • BVerwG, 21.12.1962 - I C 115.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    b) So wurde der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung einer deutschen Frau mit einem Ausländer (§ 17 Nr. 6 RuStAG ) schon durch Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt und ist als mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 GG unvereinbar am 1. April 1953 entfallen (vgl. BVerwGE 15, 226 (227)).

    Weiteren Anstoß gab das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 226 = DÖV 1963, S. 468).

    Wie schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 226 ) ausgeführt, sei die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht nur ein objektiver Status, von dem lediglich rechtsunerhebliche Tatbestands- und Reflexwirkungen auf die Eltern ausgingen; vielmehr berühre die Regelung über ihren Erwerb auch Rechte und Pflichten oder rechtlich anerkannte und geschützte Interessen der Eltern.

    Hierauf kommt es jedoch nicht an; denn der deutsche Gesetzgeber hat sich nun einmal für das ius sanguinis entschieden und damit ein Prinzip gewählt, "das mit seinem Bezug auf die Eltern der Frage nach der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht ausweichen kann" (Gernhuber, a.a.O., S. 510; vgl. ebenso BVerwGE 15, 226 (229)).

    d) Insgesamt berührt also die zur Prüfung stehende Norm die Rechtsstellung der deutschen Mutter; diese wird namentlich in der Wahrnehmung der ihr verfassungsrechtlich garantierten Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 24, 119 (143 f.)) betroffen (ebenso BVerwGE 15, 226 (228 f.)).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Hier müsse Gleiches gelten wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Bestimmungen über die elterliche Gewalt (vgl. BVerfGE 10, 59 (75)).

    Dieses Verfassungsgebot verbietet grundsätzlich und ein für allemal die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 (239 f.); 10, 59 (73) - Stichentscheid - 15, 337 (343 ff.) - Höfeordnung - 21, 329 (343); 31, 1 (4)).

    Vielmehr folgt aus der zwischen den Eltern bestehenden engen Gemeinschaft und ihrer gemeinsamen Verantwortung gegenüber dem Kinde die Gleichstellung von Vater und Mutter auch im Verhältnis zu den Kindern (BVerfGE 10, 59 (67, 75) - Stichentscheid -).

    Die Vorstellung vom Vater als Haupt oder Mittelpunkt der Familie ist aber rechtlich durch die Partnerschaft zwischen Mann und Frau abgelöst; auch im Bereich der elterlichen Gewalt einschließlich der geistigen und kulturellen Erziehung stehen Vater und Mutter nach deutschem Recht völlig gleich (BVerfGE 10, 59 (66 ff.)).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Dies wird besonders ersichtlich im Ausländerrecht (Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis, Beschränkung der politischen Betätigung, Möglichkeit der Ausweisung - vgl. dazu BVerfGE 35, 382 (384 ff.)), im Arbeits- und Berufsrecht (Notwendigkeit einer Arbeitserlaubnis, Ausschluß oder erschwerter Zugang bei bestimmten Berufen), im Recht der Förderungs- und Sozialleistungen (Ausbildungsförderung, Sozialhilfe).

    Dies ist mit den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar (s. a. BVerwGE 42, 133 (135) und BVerfGE 35, 382 (408) zur Ausweisung).

    Liegen jedoch in der Person des Kindes Gründe für die Ausweisung oder die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vor, so hängt es von der Abwägung im Einzelfall ab, ob die Rücksicht auf die Familieneinheit und auf die Interessen der deutschen Mutter schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet (vgl. BVerfGE 19, 394 (397 ff.); 35, 382 (407 f.); BVerwGE 42, 133 (134 ff.)).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Dieses Verfassungsgebot verbietet grundsätzlich und ein für allemal die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 (239 f.); 10, 59 (73) - Stichentscheid - 15, 337 (343 ff.) - Höfeordnung - 21, 329 (343); 31, 1 (4)).

    Nach der Rechtsprechung sind allerdings differenzierende Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn die sich aus dem Geschlecht ergebenden biologischen oder funktionalen (arbeitsteiligen) Unterschiede den zu ordnenden Lebenstatbestand so entscheidend prägen, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vergleichbare Elemente vollkommen zurücktreten, so daß die verschiedene rechtliche Regelung mit den Begriffen "Benachteiligen" und "Bevorzugen" nicht mehr sinnvoll zu erfassen ist (vgl. u. a. BVerfGE 3, 225 (242); 6, 389 (422 f.) - Homosexualität - 17, 1 (17 ff.) - Witwer- und Waisenrente -).

    Der umfassend angelegte Gleichberechtigungsgrundsatz bezieht sich auch auf Ehe und Familie; auch in den Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern sind Mann und Frau gleichberechtigt (BVerfGE 3, 225 (242); 6, 55 (82); 31, 194 (205, 208)).

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Dies ist mit den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nicht vereinbar (s. a. BVerwGE 42, 133 (135) und BVerfGE 35, 382 (408) zur Ausweisung).

    Liegen jedoch in der Person des Kindes Gründe für die Ausweisung oder die Versagung der Aufenthaltserlaubnis vor, so hängt es von der Abwägung im Einzelfall ab, ob die Rücksicht auf die Familieneinheit und auf die Interessen der deutschen Mutter schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet (vgl. BVerfGE 19, 394 (397 ff.); 35, 382 (407 f.); BVerwGE 42, 133 (134 ff.)).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit beruht auf der Annahme, es entspreche dem Interesse des einzelnen, in persönlichen Beziehungen nach dem Recht seines Heimatstaates beurteilt zu werden, weil die Staatsangehörigkeit eine dauernde persönliche Verbundenheit mit diesem Staat dokumentiere und ihm das vom Gesetzgeber der eigenen Nationalität geschaffene, auf Personen dieser Nationalität ausgerichtete Recht am vertrautesten sei (vgl. BVerfGE 31, 58 (78 mit weiteren Nachweisen)).

    Es bedarf hier nicht der Prüfung, ob und wieweit in solchen Fällen nach den Grundsätzen der Spanier-Entscheidung (BVerfGE 31, 58 (72 ff.)) wegen der mangelnden Gleichberechtigung von Vater und Mutter die Anwendung des ausländischen Rechts auszuschließen wäre (vgl. Sturm, StAZ 1973, S. 292 ff.).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    d) Insgesamt berührt also die zur Prüfung stehende Norm die Rechtsstellung der deutschen Mutter; diese wird namentlich in der Wahrnehmung der ihr verfassungsrechtlich garantierten Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 24, 119 (143 f.)) betroffen (ebenso BVerwGE 15, 226 (228 f.)).

    Da insbesondere die in Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternverantwortung auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen muß (vgl. BVerfGE 24, 119 (143 f.)), müßte bei einem etwaigen Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind dem Kinde der Vorrang zukommen (vgl. BGHZ 60, 68 (83); Jayme, NJW 1971, S. 832; Makarov, JZ 1972, S. 160; Seifert, DÖV 1963, S. 473; Beitzke, DRZ, Beiheft 14, 1950, S. 41).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Um zu verhindern, daß diese Wirkung ex tunc zu Rechtsunsicherheit und zu schwer erträglichen Folgen für die Betroffenen führt, hat § 79 BVerfGG für den Regelfall die Konsequenzen solcher verfassungsgerichtlichen Entscheidungen für die in der Vergangenheit entstandenen Rechtsverhältnisse wesentlich eingeschränkt: Abgesehen von dem Sonderfall der Strafurteile bleiben nach Abs. 2 der Vorschrift vorbehaltlich einer speziellen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen (Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen), die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt; jedoch darf daraus nicht mehr vollstreckt werden (vgl. dazu BVerfGE 20, 230 (235) mit weiteren Nachweisen).

    Dieser geht dahin, daß die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, daß aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (vgl. BVerfGE 20, 230 (236)).

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
    Der Gesetzgeber hat jedoch bei einer nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommenen Gesetzesänderung diese vorkonstitutionelle Norm "in seinen Willen aufgenommen" (vgl. BVerfGE 32, 296 (299 f.) mit weiteren Nachweisen; besonders BVerfGE 11, 126 (131 f.)).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 01.03.1966 - 1 BvR 509/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfung des Verwaltungshandelns

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52

    Strafvorschriften gegen männliche Homosexualität verstoßen nicht gegen

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 26.01.1972 - 1 BvL 3/71

    Kranzgeld

  • BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 26.69

    Begriff der Aufnahme "in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerwG, 24.06.1971 - I C 75.67

    Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes einer deutschen Mutter -

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68

    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der

  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen die Nichtigerklärung einer Norm zu einem Zustand führt, "welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entsprechen würde" (BVerfGE 116, 69 ), weil ein "rechtliches Vakuum" entstünde (BVerfGE 37, 217 ) beziehungsweise Regelungslücken zu einem "Chaos" führen würden (BVerfGE 73, 40 ).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, kann es sinnvoll sein, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 103, 242 ; 107, 133 ; 122, 210 ; 133, 377 ), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 127, 132 ; 130, 131 ; 133, 377 ; siehe auch BVerfGE 122, 39 ).
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