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   BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57   

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BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57 (https://dejure.org/1962,3)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1962 - 1 BvL 22/57 (https://dejure.org/1962,3)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1962 - 1 BvL 22/57 (https://dejure.org/1962,3)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Selbstversicherung

  • opinioiuris.de

    Selbstversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Fortführung des Ausschlusses der Selbstversicherung für Arbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 288
  • NJW 1963, 29
  • MDR 1963, 25
  • BB 1962, 1332
  • DB 1962, 1572
 
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Wird zitiert von ... (277)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß auch bei freiwilliger Beteiligung an der Sozialversicherung "der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt ... zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen (gehören), für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffes tragen" (BVerfGE 11, 221 [226]; vgl. auch BVerfGE 1, 264 [278 f.]; 2, 380 [402]; 4, 219 [241]).

    Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. schon BVerfGE 1, 264 [277/278]) ausgesprochen, daß, was der einzelne durch eigene Leistung erworben hat, in besonderem Sinne als sein Eigentum anzuerkennen und gegenüber Eingriffen als schutzwürdig anzusehen ist.

    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271] und 13, 215 [224]), und es ist auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz verletzt wird, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [266]; 8, 274 [304]; 13, 274 [278]; 13, 279 [283]).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271] und 13, 215 [224]), und es ist auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz verletzt wird, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [266]; 8, 274 [304]; 13, 274 [278]; 13, 279 [283]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch wiederholt den Grundsatz ausgesprochen, daß das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts erst von dem Zeitpunkt ab nicht mehr schutzwürdig ist, in dem der Bundestag ein in die Vergangenheit zurückwirkendes Gesetz beschlossen hat (vgl. insbesondere BVerfGE 13, 261 [273]; ferner 8, 274 [304/305]; 13, 206 [213]).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Eine echte Rückwirkung, d.h. ein gesetzlicher Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände (BVerfGE 11, 139 [145/146]), liegt nicht vor.

    Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit ergeben sich jedoch verfassungsrechtliche Grenzen auch bei "unechter Rückwirkung" (BVerfGE 11, 139 [145/146]), d.h. für Normen, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwerten.

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß auch bei freiwilliger Beteiligung an der Sozialversicherung "der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt ... zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen (gehören), für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffes tragen" (BVerfGE 11, 221 [226]; vgl. auch BVerfGE 1, 264 [278 f.]; 2, 380 [402]; 4, 219 [241]).

    Hiernach hängt die Bewertung der beeinträchtigten Rechtsposition der Selbstversicherten als Eigentum davon ab, wie weit sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 2, 380 [399 ff.]).

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausgesprochen, daß auch bei freiwilliger Beteiligung an der Sozialversicherung "der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt ... zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen (gehören), für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffes tragen" (BVerfGE 11, 221 [226]; vgl. auch BVerfGE 1, 264 [278 f.]; 2, 380 [402]; 4, 219 [241]).

    Freilich können diese Elemente nicht derart losgelöst voneinander behandelt werden, als wären sie selbständige Ansprüche; vielmehr muß die gesamte Rechtsposition gewürdigt werden (vgl. BVerfGE 11, 221 [226 ff.]; in gleichem Sinne das Bundessozialgericht z.B. in BSGE 5, 40 [44]; 3, 77 [81 f.]; 14, 133 [137]).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271] und 13, 215 [224]), und es ist auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz verletzt wird, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [266]; 8, 274 [304]; 13, 274 [278]; 13, 279 [283]).
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 14/58

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Fortführung der nach dem 31. Dezember

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte geht in ihrer Äußerung zu dem Parallelverfahren 1 BvL 14/58 mit Selbstverständlichkeit davon aus, daß der Gesetzgeber sich aus diesem Grunde zu der Übergangsregelung entschlossen hat.
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 2/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271] und 13, 215 [224]), und es ist auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz verletzt wird, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [266]; 8, 274 [304]; 13, 274 [278]; 13, 279 [283]).
  • BVerfG, 14.11.1961 - 2 BvR 345/60

    Vertrauensschutz im Recht des Lastenausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271] und 13, 215 [224]), und es ist auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz verletzt wird, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [266]; 8, 274 [304]; 13, 274 [278]; 13, 279 [283]).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57
    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfGE 13, 261 [271] und 13, 215 [224]), und es ist auch in Fällen unechter Rückwirkung durchaus denkbar, daß der Vertrauensschutz verletzt wird, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Staatsbürger nicht rechnen, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [266]; 8, 274 [304]; 13, 274 [278]; 13, 279 [283]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

  • BVerfG - 1 BvL 9/62 (anhängig)

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
  • BSG, 08.05.1956 - 1 RA 147/55
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51

    Angestelltenverhältnisse

  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Solche Rechte sind durch eine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis und durch einen in nicht unerheblichem Umfang auf Eigenleistung beruhenden Erwerb gekennzeichnet (BVerfGE 14, 288 ; 18, 392 ; 30, 292 ; 53, 257 ; 69, 272 ; 72, 9 ; 72, 175 ; 97, 67 ).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 72, 200 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt dieses einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 14, 288 (293 f.); 42, 64 (77); 42, 263 (293, 294 f.)).

    Damit hängt es etwa zusammen, wenn an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfGE 21, 87 (90 f.); 21, 306 (310 f.); 26, 215 (222)), und daß die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 1, 264 (277 f.); 4, 219 (242 f.); 14, 288 (293 f.); 22, 241 (253); 24, 220 (226); 31, 229 (240 f.)).

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