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   BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77   

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BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 (https://dejure.org/1979,11)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1979 - 1 BvL 25/77 (https://dejure.org/1979,11)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 (https://dejure.org/1979,11)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Unterhaltspflichtverletzung

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    § 170 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit der Unterhaltspflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 50, 142
  • NJW 1979, 1445
  • MDR 1979, 817
 
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Wird zitiert von ... (328)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 30.03.1976 - 1 StR 20/75

    Innerer Zusammenhang zwischen Unterhaltsverweigerung und Unterstützung aus

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Auf eine Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1976, S. 115 = NJW 1975, S. 1720) hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluß vom 30. März 1976 (BGHSt 26, 312) darauf abgestellt, aus welchen Gründen das unterhaltsberechtigte Kind ins Heim verbracht worden ist: Der den Unterhalt verweigernde Verpflichtete sei dann nach § 170b StGB strafbar, wenn zwischen der Nichtzahlung des Unterhalts und der Heimunterbringung ein innerer Zusammenhang bestehe; hingegen sei § 170b StGB nicht anwendbar, wenn andere Gründe die Verlegung in das Heim veranlaßt hätten.

    Im übrigen komme es, wie der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 30. März 1976 (BGHSt 26, 312) ausgeführt habe, darauf an, aus welchem Anlaß und aufgrund welcher Vorschriften die Heimunterbringung angeordnet worden sei.

    c) Während der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf seinen Beschluß vom 30. März 1976 (BGHSt 26, 312) Bezug nimmt, beschränkt sich der 3. Strafsenat auf den Hinweis, der Pflichtverletzung fehle die Ursächlichkeit für die potentielle Gefährdung des Lebensbedarfs, soweit das Verhalten des Unterhaltsschuldners eine ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht bestehende gesetzliche Verpflichtung der Behörde zum Eingreifen entstehen lasse; dabei sei jedoch eine Ursächlichkeit auch dann anzunehmen, wenn der die Pflicht zum Eingreifen der Behörde begründende Zustand seinerseits auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht zurückzuführen sei.

    In einer Reihe von Stellungnahmen findet sich die Ansicht, daß eine solche weitergehende Auslegung des § 170b StGB im Hinblick auf das Erfordernis des "inneren Zusammenhangs" mit der Rechtsprechung, wie sie im grundlegenden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1976 (BGHSt 26, 312) ihren Ausdruck gefunden habe, nicht in Widerspruch stehe.

    Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen oberen Gerichten (Oberlandesgericht Frankfurt, NJW 1972, S. 836; Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 1973, S. 816 einerseits, Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O., andererseits) haben zur Vorlage an den Bundesgerichtshof geführt (BGHSt 26, 312); auch nach diesem Beschluß des Bundesgerichtshofs können bei dessen Interpretation und der Auslegung des § 170b StGB noch Unstimmigkeiten auftreten, wie der Vorlagebeschluß zeigt (vgl.auch Forster, NJW 1976, S. 1645).

    Zwischen der Unterhaltsverweigerung und der tatsächlichen oder nur durch Dritte abgewendeten Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten muß somit ein Kausalitätsverhältnis gegeben sein; die fremde Hilfe muß in einem "inneren Zusammenhang" zur Nichtzahlung des Unterhalts durch den Verpflichteten stehen (vgl.BGHSt 26, 312 [315]; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1975, S. 456 [457]; Oberlandesgericht Frankfurt, NJW 72, S. 836; Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1976, S. 116 [117]; Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., RdNr. 22 zu § 170b StGB; Heimann-Trosien, in: Leipziger Kommentar, a.a.O., RdNr. 20 zu § 170b StGB).

    Es ist daher nach dem Grund und der Zielsetzung der Heimunterbringung zu unterscheiden (vgl.BGHSt 26, 312 [317]; Oberlandesgericht Köln, a.a.O.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, FamRZ 1976, S. 115 [116]; Oberlandesgericht Hamm, a.a.O.; Oberlandesgericht Oldenburg, OLGSt Nr. 1 zu § 170b StGB; Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., RdNr. 22 zu § 170b StGB; Dreher/Tröndle, a.a.O., RdNr. 8 zu § 170b StGB; Klussmann, MDR 1973, S. 457 [459 f.]).

    Diese Auslegung des § 170b StGB steht mit den in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1976 (BGHSt 26, 312) entwickelten Grundsätzen in Einklang.

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts genügen noch den Anforderungen, die an einen Vorlagebeschluß zu stellen sind (vgl.BVerfGE 37, 328 [333 f.]; 47, 109 [114]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (ständige Rechtsprechung; vgl.BVerfGE 3, 58 [155 f.]; 9, 334 [337]; 17, 319 [330]; 21, 12 [26 f.]; 41, 121 [125]; 47, 109 [124]).

    b) Die Normierung des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals der drohenden, nur anderweit abgewendeten Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten wäre nur dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn dieses Merkmal generell ungeeignet wäre, um die Fälle einer Verletzung der vom Gesetzgeber als strafrechtlich schutzwürdig gewählten Rechtsgüter von den straflosen Fällen bloßer Nichterfüllung von Unterhaltsansprüchen abzugrenzen (vgl.BVerfGE 30, 250 [263]; 47, 109 [117]), oder wenn auf diese Weise aus den die in § 170b StGB geschützten Rechtsgüter verletzenden Tätern ohne rechtfertigenden Grund nur eine bestimmte Gruppe herausgegriffen und mit Strafe bedroht worden wäre, obwohl ihr Verhalten vom Unrechtsgehalt her nicht schwerer wiegt als das anderer Personengruppen, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

  • BGH, 21.11.1958 - 5 StR 366/58

    Verletzung der Unterhaltspflicht

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Entsprechend dem vom Gesetzgeber in § 170b StGB beabsichtigten Rechtsgüterschutz reicht die bloße Nichterfüllung des Unterhaltsanspruchs zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus; vielmehr muß sich der Täter der gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen, so daß der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre (konkretes Gefährdungsdelikt - BGHSt 12, 185 [187]).

    Die gewählte Tatbestandsgestaltung, wonach die Abwendung der unmittelbar drohenden Gefährdung des Unterhalts des Kindes durch einen Dritten, auch die öffentliche Hand, den Täter nicht von Strafe freistellt, entspricht im übrigen einem auch sonst das Strafrecht beherrschenden Prinzip (BGHSt 12, 185 [188]).

  • OLG Hamm, 29.05.1964 - 3 Ss 147/64
    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    In diesem Fall gehört zum Unterhalt die Vornahme aller der Handlungen, die normalerweise von einer Frau im Haushalt zu erbringen sind; § 170b StGB ist anwendbar, wenn solche Leistungen verweigert werden (vgl.Lenckner, in: Schönke-Schröder, a.a.O., RdNr. 13 zu § 170b StGB; Oberlandesgericht Hamm, NJW 1964, S. 2316; a.A. Oberlandesgericht Karlsruhe, JZ 1973, S. 600).

    Möglicherweise greift daneben auch § 170d StGB ein, wenn die Erziehungspflicht gröblich vernachlässigt wurde (§ 170b und § 170d StGB können in Tateinheit stehen, Oberlandesgericht Hamm, NJW 1964, S. 2316 [2317]; Dreher/Tröndle, a.a.O., RdNr. 12 zu § 170b StGB).

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvL 2/73

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen die

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Die Tatbestandsmerkmale sind so konkret zu umreißen und genau zu bestimmen, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 41, 314 [319]; 25, 269 [285]; 14, 245 [251]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Ebensowenig, wie ein Straftäter seine Straflosigkeit mit dem Hinweis darauf fordern kann, daß andere Gesetzesbrecher nicht verfolgt worden sind (BVerfGE 9, 213 [223]), ist es durch den Gleichheitssatz geboten, an sich strafwürdige und zu Recht mit Strafe bedrohte Handlungen deswegen straffrei zu lassen, weil bestimmte andere, möglicherweise gleich zu bewertende Verhaltensweisen von der Strafvorschrift nicht erfaßt werden.
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (ständige Rechtsprechung; vgl.BVerfGE 3, 58 [155 f.]; 9, 334 [337]; 17, 319 [330]; 21, 12 [26 f.]; 41, 121 [125]; 47, 109 [124]).
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    b) Die Normierung des zusätzlichen Tatbestandsmerkmals der drohenden, nur anderweit abgewendeten Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten wäre nur dann verfassungsrechtlich bedenklich, wenn dieses Merkmal generell ungeeignet wäre, um die Fälle einer Verletzung der vom Gesetzgeber als strafrechtlich schutzwürdig gewählten Rechtsgüter von den straflosen Fällen bloßer Nichterfüllung von Unterhaltsansprüchen abzugrenzen (vgl.BVerfGE 30, 250 [263]; 47, 109 [117]), oder wenn auf diese Weise aus den die in § 170b StGB geschützten Rechtsgüter verletzenden Tätern ohne rechtfertigenden Grund nur eine bestimmte Gruppe herausgegriffen und mit Strafe bedroht worden wäre, obwohl ihr Verhalten vom Unrechtsgehalt her nicht schwerer wiegt als das anderer Personengruppen, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Die Tatbestandsmerkmale sind so konkret zu umreißen und genau zu bestimmen, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl.BVerfGE 41, 314 [319]; 25, 269 [285]; 14, 245 [251]).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77
    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so daß ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müßte (ständige Rechtsprechung; vgl.BVerfGE 3, 58 [155 f.]; 9, 334 [337]; 17, 319 [330]; 21, 12 [26 f.]; 41, 121 [125]; 47, 109 [124]).
  • OLG Hamm, 05.12.1974 - 2 Ss 563/74
  • BGH, 10.12.1958 - 2 StR 394/58
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvL 24/75

    Verfassungsmäßigkeit der auf Strafmilderung beschränkten Strafzumessung bei

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

  • BGH, 15.04.1975 - 5 StR 667/74

    Strafrichterliche Bindungspflicht an Zivilrechtsurteile in Unterhaltssachen -

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 25/76

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 09.06.1964 - 2 BvL 9/62

    Verfassungsmäßigkeit der § 50 Abs. 4 S. 2 II. WoBauG

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 13/69

    Gasöl-Verwendungsgesetz

  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58

    Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)

  • BVerfG, 24.05.1967 - 1 BvL 18/65

    Verfassungmäßigkeit des Ausschlusses vom Kindergeld nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 BKGG

  • BayObLG, 16.12.1974 - RReg. 7 St 218/74
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 1/71

    Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei vorzeitiger Beendigung der

  • OLG Stuttgart, 28.11.1972 - 1 Ws 339/72
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 ; 120, 224 ; zur Grenzziehung zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht BVerfGE 27, 18 ; 96, 10 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 ; zur Grenzziehung zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht BVerfGE 27, 18 ; 80, 182 m.w.N.; 96, 10 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und dem Gesetzgeber entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind (vgl. BVerfGE 50, 142 ; s. auch BVerfGE 90, 145 ).

    So kann eine strafrechtliche Norm grundsätzlich nicht deshalb als verfassungswidrig angesehen werden, weil bestimmte besonders gelagerte Sachverhalte, die einen entsprechenden Unrechtsgehalt aufweisen, von ihr nicht erfasst werden (vgl. bereits BVerfGE 50, 142 ).

  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Eine sog. Gleichheit im Unrecht besteht wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, sodass es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung gibt (BFH-Beschluss vom 18. Juli 2002 V B 112/01, BFHE 199, 77, BStBl II 2003, 675; BFH-Urteile vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552 ff., 559, BStBl II 2013, 460 ff., 463; vom 18. April 2013 V R 48/11, BFHE 241, 270 ff., 274, BStBl II 2013, 697 ff., 698; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009  6 A 1/08, BVerwGE 135, 77 ff., 95, Rz 49, m.w.N.; BVerfG-Beschluss vom 17. Januar 1979  1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, C.II.3.c).
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