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   BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77, 1 BvL 66/78   

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BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77, 1 BvL 66/78 (https://dejure.org/1982,130)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.1982 - 1 BvL 26/77, 1 BvL 66/78 (https://dejure.org/1982,130)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 1982 - 1 BvL 26/77, 1 BvL 66/78 (https://dejure.org/1982,130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die zwingende gerichtliche Genehmigung von Versorgungsausgleichsvereinbarungen ist verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Vereinbarung der Ehegatten - Scheidung - Genehmigung des Familiengerichts - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 329
  • NJW 1982, 2365
  • MDR 1982, 819
  • DNotZ 1982, 564 (Ls.)
  • FamRZ 1982, 769
  • Rpfleger 1982, 279
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Durch den Versorgungsausgleich werden im Falle der Scheidung die während der Ehe erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1587a Abs. 1 BGB ; vgl BVerfGE 53, 257 (259)).

    Insoweit wird das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in ihren finanziellen Beziehungen untereinander verfassungsrechtlich geschützt (vgl BVerfGE 53, 257 (296)).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Grundsatzentscheidung zum Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257 ) im Anschluß an die Erwägungen des Gesetzgebers davon ausgegangen, daß der Versorgungsausgleich sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensverteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts beruht.

    Das Recht des Versorgungsausgleichs ist durch ein komplexes System von Berechnungsfaktoren für die Ermittlung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und der darauf beruhenden Ausgleichsleistungen gekennzeichnet (vgl dazu BVerfGE 53, 257 (265ff)).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Allerdings wird auch hier die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers durch das Willkürverbot begrenzt; sie endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 (337)).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 22, 387 (415); 52, 277 (280)).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (BVerfGE 55, 72 (89)).
  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 22, 387 (415); 52, 277 (280)).
  • BGH, 24.02.1982 - IVb ZB 746/80

    Versagung der Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Inzwischen hat er durch Beschluß vom 24. Februar 1982 - IV b ZB 746/80 - (Umdruck S 6) entschieden, die zur Verwirklichung der sozialpolitischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs getroffene Regelung bleibe im Rahmen der dem Gesetzgeber erlaubten Beschränkung der Handlungsfreiheit und verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz.
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Dieses Grundrecht ist hier über seine Bedeutung als Gewährleistung der auch die Vertragsfreiheit umfassenden allgemeinen Handlungsfreiheit (BVerfGE 8, 274 (328); 12, 341 (347)) hinaus für den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre maßgebend (BVerfGE 54, 148 (153f mwN)), zu der namentlich die Ehe und ihre Auswirkungen gehören (Art. 6 Abs. 1 GG ).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Dieses Grundrecht ist hier über seine Bedeutung als Gewährleistung der auch die Vertragsfreiheit umfassenden allgemeinen Handlungsfreiheit (BVerfGE 8, 274 (328); 12, 341 (347)) hinaus für den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre maßgebend (BVerfGE 54, 148 (153f mwN)), zu der namentlich die Ehe und ihre Auswirkungen gehören (Art. 6 Abs. 1 GG ).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316)).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
    Dieses Grundrecht ist hier über seine Bedeutung als Gewährleistung der auch die Vertragsfreiheit umfassenden allgemeinen Handlungsfreiheit (BVerfGE 8, 274 (328); 12, 341 (347)) hinaus für den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre maßgebend (BVerfGE 54, 148 (153f mwN)), zu der namentlich die Ehe und ihre Auswirkungen gehören (Art. 6 Abs. 1 GG ).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Dieses Selbstbestimmungsrecht der Eheleute in ihren finanziellen Beziehungen untereinander steht unter dem Schutz der Verfassung (vgl. BVerfGE 60, 329 ; 61, 319 ; 66, 84 ; 68, 256 ; 99, 216 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 67), den der Gesetzgeber durch die ausnahmslose Eröffnung des Splittingverfahrens respektiert und damit von einer mittelbaren Beeinflussung über die Gewährung oder den Ausschluss einkommensteuerrechtlicher Privilegierungen abgesehen hat.
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (BVerfGE 55, 72, 89; 60, 329, 346).

    Allerdings wird auch hier die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers durch das Willkürverbot begrenzt; sie endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt und damit die Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 9, 334, 337; 55, 72, 90; 60, 329, 346 f.; 95, 267, 317).

    Es hat daher nur eine Prüfung am Maßstab des Willkürverbots zu erfolgen (vgl. BVerfGE 55, 72, 89; 60, 329, 346 f.; 118, 1, 26 f.).

    Bei der gesetzlichen Neuregelung von Lebenssachverhalten ist es grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich hierauf einzustellen und daraus folgenden nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (BVerfGE 55, 72, 89; 60, 329, 346).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten in ihren finanziellen Beziehungen untereinander wird insoweit verfassungsrechtlich geschützt (BVerfGE 60, 329 (339)).
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