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   BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96, 1 BvL 27/96   

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BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96, 1 BvL 27/96 (https://dejure.org/1997,4588)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96, 1 BvL 27/96 (https://dejure.org/1997,4588)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 1997 - 1 BvL 26/96, 1 BvL 27/96 (https://dejure.org/1997,4588)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an einen Vorlagebeschluß zur konkreten Normenkontrolle

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Staatliche Finanzierung von Privatschulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige gerichtliche Vorlagen zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg

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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
    Allein der Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 107 [119]), in dem dieses ausgeführt hat, daß ein Schulgeld in der Größenordnung von monatlich 170 bis 190 DM nicht von allen Eltern gezahlt werden kann, ist dafür keine Begründung.

    Es räumt ihm vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 [66 f.]; 90, 107 [116]).

    Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement (vgl. BVerfGE 90, 107 [117 f.]).

    bb) Über diese Beschränkungen hinaus steht die Förderungspflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 75, 40 [68]; 90, 107 [116]).

    Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfGE 75, 40 [68 f.]; 90, 107 [116 f.]).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
    a) aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. April 1987 (BVerfGE 75, 40 [62]) entschieden, daß das Grundrecht des Art. 7 Abs. 4 GG den für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Ländern auch die Pflicht auferlegt, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen.

    Es räumt ihm vielmehr eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 75, 40 [66 f.]; 90, 107 [116]).

    Der Staat ist nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution Ersatzschulwesen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, daß jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muß (vgl. BVerfGE 75, 40 [68]).

    bb) Über diese Beschränkungen hinaus steht die Förderungspflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 75, 40 [68]; 90, 107 [116]).

    Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfGE 75, 40 [68 f.]; 90, 107 [116 f.]).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
    bb) Über diese Beschränkungen hinaus steht die Förderungspflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 33, 303 [333]; 75, 40 [68]; 90, 107 [116]).
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvL 5/83

    Verfassungmäßigkeit von § 3 HöfeVfO

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
    Der Vorlagebeschluß hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 f.]).
  • BVerfG, 07.12.1988 - 1 BvL 27/88

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
    Der Vorlagebeschluß hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 f.]).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
    Auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ist einzugehen (vgl. BVerfGE 86, 52 [57]; 86, 71 [77 f.]).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 04.03.1997 - 1 BvL 26/96
    Auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte ist einzugehen (vgl. BVerfGE 86, 52 [57]; 86, 71 [77 f.]).
  • StGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 1 VB 130/13

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die einfachgesetzliche

    Denn die typischerweise bildungspolitischen Zwecken dienende Wahrnehmung der Privatschulfreiheit darf ihren Preis in Form einer Eigenleistung haben (vgl. BVerfGE 90, 107 - Juris Rn. 44 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.3.1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, Juris Rn. 29).

    Die Eigenleistung des Schulträgers kann außer durch diesen Vorgaben genügende Beiträge der Eltern und Mitarbeiter der Schule sowie sonstiger zur Förderung der Schule bereiter Personen, durch sonstige Zuwendungen Dritter, durch Solidarleistungen innerhalb eines Bundes vergleichbarer Schulen, durch Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder aus Veranstaltungen sowie durch ein kostengünstigeres Wirtschaften generiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4.3.1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, Juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 12.1.2000 - 9 S 317/98 -, Juris Rn. 64, vom 19.7.2005 - 9 S 47/03 -, Juris Rn. 44 u. 47 ff., sowie vom 11.4.2013 - 9 S 233/12 -, Juris Rn. 161).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2010 - 9 S 2207/09

    Umfang und Berechnung der staatlichen Förderung für private Ersatzschulen - hier:

    Die Erwägungen im Senatsurteil vom 19.07.2005 (- 9 S 47/03 -), auf die der Beklagte Bezug genommen hat, finden auf die vorliegend anzutreffende Fallkonstellation einer in der Trägerschaft von Eltern als Ersatz für eine allgemeinbildende weiterführende Schule betriebenen Einrichtung aus den dargelegten Gründen keine Anwendung; gleiches gilt für den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 (- 1 BvL 26/96 u.a. -).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen

    Letztere können auf verschiedene Art und Weise erbracht werden, etwa durch die Nutzung eigenen Trägervermögens (z.B. eines Schulgrundstücks, vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, BVerfGE 90, 128 [144]), durch den Einsatz von Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder durch Fördervereine, Stiftungen, Spenden und Ähnliches (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26/96 u.a., juris Rn. 29).
  • VerfGH Thüringen, 21.05.2014 - VerfGH 13/11

    Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt

    Diese können auf unterschiedliche Art und Weise erwirtschaftet werden, etwa durch die Nutzung eigenen Vermögens, beispielsweise eines Schulgebäudes, durch den Einsatz aus Einnahmen von kostenpflichtigen Zusatzangeboten, durch Fördervereine, Stiftungen, Spenden und Ähnliches sowie - jedenfalls zur Überbrückung - auch durch die Aufnahme von Krediten (BVerfGE 90, 128 [144]; BVerfG, Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26/96 u.a. - juris Rn. 29).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03

    An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar;

    Der Gesetzgeber darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens und den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten orientieren (BVerfGE 90, 107, 116 f.; BVerfG, 1. Senat, 1. Kammer, Kammerbeschluss vom 4. März 1997 1 BvL 26/96 EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
  • VerfG Brandenburg, 12.12.2014 - VfGBbg 31/12

    Ersatzschulen; Institution Ersatzschulwesen; Finanzierungszuschuss;

    Deren Schulträger müssen sich um die Erschließung solcher Mittel bemühen (vgl. BVerfGE 75, 40, 68; 90, 107, 118; Beschluss vom 4. März 1997 - 1 BvL 26/96 und 1 BvL 27/96 -, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 -, a. a. O.).
  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 10.3030

    Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage

    Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29).

    Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (BVerfG vom 4.3.1997 a.a.O. RdNr. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2005 - 9 S 47/03

    Zumutbarkeit von Eigenleistungen privater Schulträger zu den laufenden Kosten des

    Rechtsmittel der Klägerin hiergegen blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2000 - 6 B 15.00 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 128; vgl. auch den auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in den Verfahren - 4 K 471/95 - und - 4 K 822/96 - ergangenen Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 04.03.1997 - 1 BvL 26/96 und 27/96 -, EzB GG Art. 7 Nr. 27a).
  • VG München, 21.10.2014 - M 3 K 13.4787

    Betriebszuschuss

    Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29) (Rn 18).

    Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 a.a.O. RdNr. 30) (Rn 19).".

  • VG München, 21.10.2014 - M 3 K 12.4978

    Betriebszuschuss

    Er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 Az. 1 BvL 26/96 RdNr. 29) (Rn 18).

    Auch kann er bei notwendigen allgemeinen Kürzungen den Gesamtetat für das öffentliche und private Schulwesen vermindern (vgl. BVerfG vom 4.3.1997 a.a.O. RdNr. 30) (Rn 19).".

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2000 - 9 S 317/98

    Privatschulförderung

  • VGH Bayern, 17.02.2011 - 7 BV 09.1827

    Zuschüsse für Baumaßnahmen privater Volksschulträger nach Haushaltslage

  • VGH Bayern, 17.10.2011 - 7 ZB 11.544

    Privatschulfreiheit; staatlich anerkanntes Gymnasium; Betriebszuschuss;

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.07.2007 - 2 K 1741/06

    Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an ein Schweizer Lyceum nach § 10 Abs. 1

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.2001 - LVerfG 1/00

    Ersatzschulfinanzierung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2013 - 3 L 34/12

    Finanzierung von Ersatzschulen; Berechnung der Fördermittel

  • VG Sigmaringen, 05.11.2002 - 4 K 2627/00
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