Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressebericht, 4.12.2008)

    Begünstigung von Älteren bei Rentenbezug ist zulässig // Verfassungshüter billigen Rentenrefom von 1992

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß

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  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Rentenkürzungen für Frührentner sind verfassungsgemäß

  • rentenberater.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren im Hinblick auf Beginn und Höhe der Altersrente ist verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rentenversicherung: Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren verfassungsgemäß

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug sind verfassungsgemäß

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Entscheidungsformel zu § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sowie § 237 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Sonstiges (3)

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 (Altersgrenzen bei Altersrenten wg. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit)" von Helmut Borth, original erschienen in: FamRZ 2/2009, 291.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 11.11.2008, Az.: 1 BvL 3/05 (Rentenversicherung)" von RiSG Prof. Dr. Joachim Becker, original erschienen in: SGb 2010, 30 - 41.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 122, 151
  • NJW 2009, 499
  • FamRZ 2009, 291
  • DVBl 2009, 117
  • DÖV 2009, 169



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Wird zitiert von ... (85)  

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08  

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

    Neben dem bereits erworbenen Rentenanspruch (vgl. BVerfGE 76, 256 [293] m. w. N.) ist auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; 58, 81 [109]; 70, 101 [110]; 100, 1 [32]; 117, 272 [292]; 122, 151 [180]; stRspr).

    Eine Rentenanwartschaft beruht auf verschiedenen Elementen, die erst in ihrem funktionalen Zusammenwirken zu dem Gesamtergebnis einer ökonomischen Sicherung ihres Inhabers führen (vgl. BVerfGE 122, 151 [181]).

    Die einzelnen Elemente der Anwartschaft - so auch der Zugangsfaktor - sind nicht losgelöst voneinander selbständig geschützt, vielmehr ist die Rentenanwartschaft insgesamt Objekt des grundrechtlichen Schutzes (vgl. BVerfGE 58, 81 [109]; 117, 272 [293]; 122, 151 [181]).

    Dem liegt der das Versicherungsprinzip kennzeichnende Grundsatz der Äquivalenz von Beitrag und Leistung in der rentenversicherungsrechtlichen Ausprägung der sogenannten "Teilhabeäquivalenz" zugrunde (vgl. BVerfGE 122, 151 [181]).

    a) Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich für rentenrechtliche Anwartschaften erst nach der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 [109 f.]; 100, 1 [37]; 116, 96 [124 f.]; 122, 151 [181 f.]).

    Hierbei hat der Gesetzgeber, zumal wenn er nicht nur das Eigentum für die Zukunft ausgestaltet, sondern - wie hier - in bestehende Eigentumspositionen eingreift, die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis zu achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 [37]; 122, 151 [182]).

    Wenn in bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist allerdings zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist (vgl. BVerfGE 122, 151 [182]).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 [125]; 122, 151 [182]).

    Den Umfang einer Rentenanwartschaft reduzierende Inhaltsbestimmungen müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 [293]; 100, 1 [38]; 117, 272 [294]; 122, 151 [182]; stRspr).

    Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 122, 151 [182]).

    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 [23]; 75, 78 [98]; 122, 151 [182]).

    Hierbei handelt es sich um legitime Ziele (vgl. BVerfGE 75, 78 [98]; 116, 96 [125 f.]; 117, 272 [297]; 122, 151 [183]).

    Den Vorteil der verlängerten Rentenbezugszeit durch eine Absenkung des monatlichen Zahlbetrags zumindest teilweise zu kompensieren, ist eine auch unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nachvollziehbare und damit sachlich gerechtfertigte Maßnahme (vgl. BVerfGE 122, 151 [186, 189]).

  • BSG, 25.02.2010 - B 10 LW 3/09 R  

    Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die

    Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (vgl BVerfGE 122, 151, 180 ff; BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 50 mwN; stRspr).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 4 ff; BVerfGE 70, 101, 111 = SozR 2200 § 1260c Nr. 17 S 64; BVerfGE 100, 1, 38 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 S 51 f; BVerfGE 122, 151, 182; stRspr).

    Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl BVerfGE 122, 151, 180 ff; BVerfGE 116, 96 ff = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5; BVerfGE 58, 81, 112 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12; stRspr).

    Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art. 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl BVerfGE 58, 81, 120 = SozR 2200 § 1255a Nr. 7 S 12; BVerfGE 64, 87, 104 = SozR 5121 Art. 2 § 2 Nr. 1; BVerfGE 71, 1, 11 f = SozR 5120 Art. 2 § 2 Nr. 1 S 2; BVerfGE 76, 220, 244 f = SozR 4100 § 242b Nr. 3 S 16; BVerfGE 122, 151, 187; stRspr).

    Das BVerfG hat bereits mehrfach entschieden, dass finanzielle Erwägungen dieser Art, also das Ziel der Stabilisierung der Finanzen eines Versicherungssystems wie der gesetzlichen RV, einen legitimen Grund für den Eingriff in Rentenanwartschaften darstellen (vgl jüngst zB BVerfGE 122, 151, 183; BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 63).

    Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl BVerfGE 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 91 mwN; BVerfGE 122, 151, 184; stRspr).

    Anwartschaften sind wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Entstehung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BVerfGE 122, 151, 181 f; BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente.

    Auf die gesamte Rentendauer gesehen wird daher den Rentenbeziehern, deren Rente früher beginnt, (statistisch) im Vergleich zu solchen, deren Rente später beginnt, kein Weniger an Leistungen, sondern vielmehr nur nicht mehr ein versicherungsmathematisches Mehr an Leistungen gewährt (vgl hierzu auch das BVerfGE 122, 151, 185 f und 189 f, das im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung davon ausgeht, dass - trotz Abschlag - noch immer die Personen mit früherem Rentenbeginn auf die gesamte Laufzeit gesehen ein Mehr an Leistungen erhalten).

    Die Regelung setzt mithin an der Verursachung der Mehrkosten an und beschränkt sich auf die Verursacher (vgl ebenso BVerfGE 122, 151, 185 f).

    Allerdings ist verfassungsrechtlicher Maßstab nicht, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl zB BVerfGE 122, 151, 174).

    Das BVerfG hat erst jüngst wieder klargestellt, dass die Bildung derartiger Vergleichsgruppen schon den Grundprinzipien eines als Solidarsystem ausgestalteten Versicherungssystems zuwider läuft (vgl BVerfGE 122, 151, 188 f zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung, nach welcher die Gruppe von Versicherten im Alter von knapp 88 Jahren und mehr bezogen auf die Höhe der Altersrente aufgrund einer Abschlagsregelung schlechter gestellt wird als die Gruppe von Versicherten knapp unter 88 Jahren und weniger).

  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R  

    Anspruch auf Altersrente; abschlagsfreie Zahlung für langjährig Versicherte;

    2009 auf den Beschluss des BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 bis 1 BvL 7/05, hingewiesen, wonach die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Altersrente (§ 237 Abs. 3 iVm § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI) mit dem GG vereinbar sind, und angefragt, ob an den konkreten Normenkontrollen festgehalten werde.

    a) Dass die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Rentenanwartschaft verfassungsmäßig ist, hat das BVerfG bereits für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 SGB VI iVm § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI) entschieden (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, BGBl I 2008, 2792; DVBl 2009, 117; vom 5.2. 2009, 1 BvR 1631/04, NZS 2009, 621 mwN; hierzu auch Senatsurteil vom 5.5. 2009, B 13 R 77/08 R, ArbuR 2009, 371).

    Die damit verbundenen Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrenten durch die Einführung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI idF des RRG 1992) dienten dem Ziel des gesamten Reformvorhabens, namentlich der Kostenneutralität vorgezogener Rentenleistungen und dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung der Finanzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 81 f; vom 5.2. 2009, 1 BvR 1631/04, Juris RdNr 15 mwN).

    Die Belastung der Bezieher vorzeitiger Altersrenten ist auch nicht unverhältnismäßig; den Abschlägen stehen die Vorteile eines früheren Ruhestandes gegenüber (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 83 ff; vom 5.2. 2009, 1 BvR 1631/04, Juris RdNr 17 f; hierzu auch Senatsurteil vom 5.5. 2009, B 13 R 77/08 R, Juris RdNr 20).

    Diese Regelung sollte langjährig Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1942 die durch das RRG 1992 festgelegte günstigere Anhebung der Altersgrenzen erhalten (vgl BT-Drucks 13/8011, S 62; zum Vertrauensschutz bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw nach Altersteilzeitarbeit vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 89; vom 5.2.

    Eine individuelle Betrachtungsweise verbietet sich daher (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 92 ff).

    Dies hat das BVerfG zur wortgleichen Vertrauensschutzregelung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI idF des RRG 1999 bzw ab 1.1. 2000: § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) entschieden (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 61 ff, 70; vom 5.2. 2009, 1 BvR 1631/04, Juris RdNr 28).

    Wegen des besonders nachhaltigen Beitrags zur Rentenfinanzierung durfte der Gesetzgeber daher die Gruppe der Versicherten, die 45 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge gezahlt haben, begünstigen (vgl BVerfG vom 11.11.2008, 1 BvL 3/05 ua, Juris RdNr 72).

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