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   BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58   

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BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 (https://dejure.org/1962,12)
BVerfG, Entscheidung vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 (https://dejure.org/1962,12)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 (https://dejure.org/1962,12)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • opinioiuris.de

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 76
  • NJW 1962, 1195 (Ls.)
  • DVBl 1962, 406
  • BB 1962, 555
 
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Wird zitiert von ... (400)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 = BVerfGE 13, 181 (196 f.) - ausgesprochen hat, wird dadurch, daß ein Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung durch Bundesrecht geregelt ist, nur die Zuständigkeit der Länder zur unmittelbaren Regelung dieses Gebietes gesperrt.

    Ob die Vergnügungssteuer auf Gewinnapparate überhaupt an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden darf, kann zweifelhaft sein; denn anders als die Schankerlaubnissteuer (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 = BVerfGE 13, 181) zielt sie nicht auf einen bestimmten Beruf.

    Die etwaige Ausübungsregelung kommt auch nicht in die Nähe einer Zulassungsvoraussetzung (BVerfGE 11, 30 [43 ff.]; Beschluß vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 = BVerfGE 13, 181 [186 f.]); denn die bezeichnete Steuererhöhung hat, wie bereits zu II ausgeführt, nur eine geringe wirtschaftliche Auswirkung und macht jedenfalls die Ausübung des Berufes des gewerbsmäßigen Apparateaufstellers nicht in aller Regel unmöglich.

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
    Für Veranstaltungen, bei denen der individuelle Aufwand sich nicht oder kaum zuverlässig erfassen läßt, hat das Vergnügungssteuerrecht jedoch Ersatzmaßstäbe in der Gestalt der Pauschsteuer herausgebildet; bei ihr sieht es von dem wirklichen Vergnügungsaufwand ab und erfaßt statt dessen den wahrscheinlichen Vergnügungsaufwand, den es einfachen äußeren Umständen entnimmt; es setzt hierfür Durchschnittsätze fest (vgl. BVerfGE 9, 3 [13]).

    Darin allein liegt jedoch noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 9, 3 [13]).

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
    Sie ist eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG, wie auch die überwiegende Ansicht annimmt; sie gehört zu den "kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden" (vgl. BVerfGE 7, 244 [257]).

    Entscheidend hierfür ist freilich nicht schon die Bezeichnung; vielmehr sind für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz nach dem Grundgesetz die maßgebenden Kriterien der Steuerart dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen (BVerfGE 7, 244 [252]).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
    Die etwaige Ausübungsregelung kommt auch nicht in die Nähe einer Zulassungsvoraussetzung (BVerfGE 11, 30 [43 ff.]; Beschluß vom 30. Oktober 1961 - 1 BvR 833/59 = BVerfGE 13, 181 [186 f.]); denn die bezeichnete Steuererhöhung hat, wie bereits zu II ausgeführt, nur eine geringe wirtschaftliche Auswirkung und macht jedenfalls die Ausübung des Berufes des gewerbsmäßigen Apparateaufstellers nicht in aller Regel unmöglich.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
    Indes liegt eine echte Rückwirkung überhaupt nicht vor; denn das am 6. November 1956 verkündete Gesetz gilt erst vom 1. Dezember 1956 an und greift nicht in abgewickelte, der Vergangenheit angehörige Tatbestände ein (BVerfGE 11, 139 [145 f.]) Im übrigen schützt die Verfassung nicht die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen.
  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58

    Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
    Die Pflicht des vorlegenden Gerichts zur Angabe, "inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist" (§ 80 Abs. 2 BVerfGG), beschränkt sich zwar nicht auf die Erörterung, welche Entscheidung es bei der Ungültigkeit der Norm treffen würde, sondern umfaßt auch die Pflicht, positiv zum Ausdruck zu bringen, ob es im Falle der Gültigkeit anders entscheiden würde (BVerfGE 7, 171 [173]; 10, 258 [261]).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58
    Die Pflicht des vorlegenden Gerichts zur Angabe, "inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist" (§ 80 Abs. 2 BVerfGG), beschränkt sich zwar nicht auf die Erörterung, welche Entscheidung es bei der Ungültigkeit der Norm treffen würde, sondern umfaßt auch die Pflicht, positiv zum Ausdruck zu bringen, ob es im Falle der Gültigkeit anders entscheiden würde (BVerfGE 7, 171 [173]; 10, 258 [261]).
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Sie werden vom Grundgesetz bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt (vgl. BVerfGE 7, 244 [252]; 14, 76 [91]; 16, 306 [317]).
  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    b) Bei den Einzelsteuerbegriffen der Art. 105 und Art. 106 GG kommt es für die Typusbildung auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts an (BVerfGE 7, 244 ; 14, 76 ; 26, 302 ; 31, 314 ; 110, 274 ; 123, 1 ; vgl. auch BVerfGE 16, 306 ).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ) hatte Art. 105 Abs. 2 GG a.F. (1955) noch eine sehr weitgehende Gesetzgebungskompetenz der Länder entnommen.

    bb) Ob dem Gesetz die "Idee" (BVerfGE 14, 76 ) oder das "Konzept" (BVerfGE 110, 274 ) einer Abwälzbarkeit der Steuer zugrunde liegt, ist nach der subjektiven Zielsetzung des Gesetzgebers, dem objektiven Regelungsgehalt des betreffenden Gesetzes und etwaigen flankierenden Maßnahmen zu beurteilen (vgl. BVerfGE 91, 186 ).

    Für diese alte Rechtslage vor dem Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 hatte das Bundesverfassungsgericht ein Steuererfindungsrecht der Länder aus Art. 70 GG ausdrücklich anerkannt und sich damit bereits gegen die Vorstellung von einer abschließenden Natur der Finanzverfassung ausgesprochen (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ).

    Dies widerspräche - wie dargelegt - nicht nur dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers, der das "Steuererfindungsrecht" der Länder mit dem Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 ausdrücklich bestätigt hat, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 14, 76 ; 16, 64 ; 49, 343 ).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Der Ertrag der Vergnügungsteuern fließt seit jeher den Gemeinden zu (vgl. BVerfGE 14, 76 auch zur historischen Entwicklung der Spielgerätesteuer bis 1962).

    Die Regelungen über die Erhebung der Vergnügungsteuer auf Gewinnspielautomaten waren seit jeher von Praktikabilitätserwägungen gekennzeichnet, die darauf gründeten, dass es an den Apparaten keine Zähleinrichtungen gab, um den Betrag des eingeworfenen Geldes festzustellen (vgl. BVerfGE 14, 76 ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 1962 und vom 1. April 1971 (Hinweis auf BVerfGE 14, 76; 31, 8) zum Ausdruck gebracht, dass der individuelle wirkliche Vergnügungsaufwand grundsätzlich der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungsteuer sei.

    Die Bezeichnung der Vergnügungsteuer als "Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (vgl. BVerfGE 14, 76 ; ähnlich BVerfGE 31, 8 ) steht nicht in Widerspruch hierzu.

    Ob eine als Vergnügungsteuer erhobene Abgabe tatsächlich eine örtliche Aufwandsteuer darstellt, bestimmt sich allerdings nicht nach ihrer Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand (a), ihrem Steuermaßstab (b) und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen (c), wobei für die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen maßgebend auf die Sicht des traditionellen deutschen Steuerrechts abzustellen ist (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 49, 343 ).

    Sie ist entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer (vgl. BVerfGE 14, 76 ) konzipiert.

    Dieser wird zwar auch durch den vom Gesetzgeber gewählten Steuermaßstab mitbestimmt (vgl. BVerfGE 14, 76 ).

    Die Kompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG zum Erlass des Spielgerätesteuergesetzes bleibt auch unberührt von der Frage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler (Weiterentwicklung von BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Der Gesetzgeber hat dabei einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 93, 121 ; 105, 73 ; 117, 1 ; 120, 1 ) und des Steuermaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Damit aber ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ), der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer.

    Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ) hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre.

    Wählt der Gesetzgeber im Vergnügungsteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatzoder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungsteuer fremd, also nicht sachgerecht (vgl. BVerfGE 14, 76 ) und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre.

    Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (vgl. BVerfGE 14, 76 ; ferner BVerfGE 31, 119 ; 49, 343 ; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 28 S. 13 f.; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ; BFHE 217, 280 ).

    Dem Recht der Spielgerätesteuer sind aber auch andere Ersatzmaßstäbe, etwa der Erstanschaffungspreis der Geräte (vgl. BVerfGE 14, 76 ; BVerwGE 6, 247 ; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1975 - BVerwG VII C 68.72 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 19) oder ihr gemeiner Wert (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 119 betreffend Musikapparate), nicht unbekannt.

    Die Verwendung derartiger Ersatzmaßstäbe wurde und wird mit Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität (vgl. etwa BVerfGE 14, 76 ; BVerwGE 110, 237 ; 123, 218 ) und dem Hinweis darauf begründet, dass der jeweilige Vergnügungsaufwand der Automatennutzer nicht zuverlässig erfasst werden könne (vgl. BVerwGE 123, 218 m.w.N.).

    Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ; 110, 274 ).

    Nicht mehr aufrecht erhalten werden kann mittlerweile auch die im Teilurteil vom 10. Mai 1962 getroffene Aussage, geringe Unterschiede bei den Erstanschaffungspreisen der Spielautomaten deuteten darauf hin, dass an den Apparaten der verschiedenen Bauarten etwa gleich häufig gespielt werde; dann biete aber schon die bloße Tatsache der Aufstellung eines Apparates, ohne Rücksicht auf seinen Wert und seinen Erstanschaffungspreis, im Durchschnitt einen Anhalt für eine etwa gleich häufige Benutzung, so dass der herkömmliche lockere Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand noch als gewahrt angesehen werden könne (vgl. BVerfGE 14, 76 ).

    Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Annahme, die weitaus meisten Spielapparate seien in den Händen verhältnismäßig weniger Aufsteller und über ein großes Gebiet verteilt, so dass Härten der Stückzahlsteuer sich beim einzelnen Aufsteller weitgehend ausgleichen könnten (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Die durch den Stückzahlmaßstab erzwungene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist bisher in der Rechtsprechung stets als durch Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ; BVerwGE 110, 237 ).

    Dies sei eine zeitraubende und umständliche Aufgabe, die in keinem rechten Verhältnis zu dem Steueraufkommen stehe und allein schon eine Vereinfachung rechtfertige (vgl. BVerfGE 14, 76 ).

    Zur Rechtfertigung des Stückzahlmaßstabs kann auch nicht mehr darauf abgestellt werden, dass sich die unterschiedlichen Belastungen der einzelnen Geräte bezogen auf den jeweiligen Aufsteller möglicherweise deshalb ausgleichen, weil sich die Geräte in der Hand nur weniger Aufsteller befinden (vgl. BVerfGE 14, 76 ; 31, 8 ).

    Weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen die Abwälzbarkeit der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran hindern, seinen Umsatz zu steigern (vgl. bereits BVerfGE 14, 76 ) oder seine Betriebskosten zu senken.

    Insbesondere setzt die gewerberechtliche Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder auch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl. BVerfGE 14, 76 ).

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