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   BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71   

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https://dejure.org/1972,225
BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71 (https://dejure.org/1972,225)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71 (https://dejure.org/1972,225)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 1972 - 1 BvL 38/69, 1 BvL 25/70, 1 BvL 20/71 (https://dejure.org/1972,225)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im EStG 1965 und EStG 1967

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 90
  • NJW 1972, 1891 (Ls.)
  • DB 1972, 1369
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    »Es war mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, daß das EStG 1965 und 1967 die Gewährung von Freibeträgen für Kinder, die innerhalb der letzten vier Monate des Besteuerungszeitraums geboren worden sind, für Lohnsteuerpflichtige und veranlagte Einkommensteuerpflichtige verschieden regelte (Ergänzung zu BVerfGE 23, 1 ).«.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. Dezember 1967 - 1 BvR 679/64 - (BVerfGE 23, 1 ) die Verfassungswidrigkeit der verschiedenen Regelungen über Kinderfreibeträge für Kinder festgestellt hatte, die in den ersten vier Monaten des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr vollendeten, hat der Gesetzgeber für diesen Fall durch das Steueränderungsgesetz 1968 auch im Einkommensteuerrecht das zuvor nur im Lohnsteuerrecht gültige Stichtagsprinzip mit Rückwirkung für die nicht erledigten Fälle und in gewissem Umfang für erledigte Veranlagungen eingeführt.

    Davon ist auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 23, 1 ff.) bei der Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgegangen, der ebenfalls nur eine Bestimmung über Eintragungen in Lohnsteuerkarten enthält.

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerfGE 23, 1 (7)), ist die Lohnsteuer keine selbständige Steuer, sondern lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer.

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Schließlich müsse dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 337 (351 f.); 26, 116 (139)) für die Anpassung einer Regelung an eine neue Rechtslage eine gewisse Zeit zugestanden werden.

    Besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vorübergehende Hinnahme eines verfassungswidrigen Zustandes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 15, 337 (348 ff.)-Höfeordnung; 26, 116 (139)-Besoldung der Finanzrichter; 21, 12 (39 ff.)-Umsatzsteuer).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Schließlich müsse dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 15, 337 (351 f.); 26, 116 (139)) für die Anpassung einer Regelung an eine neue Rechtslage eine gewisse Zeit zugestanden werden.

    Besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vorübergehende Hinnahme eines verfassungswidrigen Zustandes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 15, 337 (348 ff.)-Höfeordnung; 26, 116 (139)-Besoldung der Finanzrichter; 21, 12 (39 ff.)-Umsatzsteuer).

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die vorübergehende Hinnahme eines verfassungswidrigen Zustandes rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 15, 337 (348 ff.)-Höfeordnung; 26, 116 (139)-Besoldung der Finanzrichter; 21, 12 (39 ff.)-Umsatzsteuer).
  • BFH, 19.07.1968 - VI R 238/66

    Kinderfreibetrag - Stiefkind - Kindschaftsverhältnis - Zeitpunkt des Eheschlusses

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Er sei jedoch, zuletzt im Urteil vom 19. Juli 1968 (BStBl. II 1968, S. 739) von der Gültigkeit der in § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG a. F. vorgesehenen Viermonatsfrist im Veranlagungsverfahren ausgegangen.
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvL 2/68

    Verfassungskonforme Auslegung des § 17a Abs. 2 BewG

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibetragsregelung muß jedoch das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 2 EStG 1965 und 1967 selbst vornehmen, da die richtige Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes nur möglich ist, wenn man von der zutreffenden Interpretation ausgeht (BVerfGE 30, 129 (139) und 272 (280); 32, 279 (284)).
  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 1/71

    Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer bei vorzeitiger Beendigung der

    Auszug aus BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69
    Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibetragsregelung muß jedoch das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des § 39 Abs. 2 Satz 2 EStG 1965 und 1967 selbst vornehmen, da die richtige Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Grundgesetzes nur möglich ist, wenn man von der zutreffenden Interpretation ausgeht (BVerfGE 30, 129 (139) und 272 (280); 32, 279 (284)).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Das Bundesverfassungsgericht muß deshalb von sich aus die Rechtslage nach einfachem Recht untersuchen und die erforderliche Auslegung des § 170b StGB vornehmen; denn die Frage der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem Grundgesetz kann nur beantwortet werden, wenn die zutreffende Interpretation der Norm zugrunde gelegt wird (BVerfGE 22, 28 [33] m.w.N.; 30, 129 [139]; 32, 279 [284]; 33, 90 [100]).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Dieser grundsätzliche Meinungsstreit macht es erforderlich, vor einer verfassungsrechtlichen Prüfung des § 5 Abs. 1-5 und 7 TVG die Allgemeinverbindlicherklärung rechtlich zu qualifizieren, um sie in ihrer richtigen Bedeutung am Grundgesetz messen zu können (vgl. BVerfGE 17, 155 [163 f.]; 33, 90 [100]).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 30/70

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

    Diese insbesondere beim zweiten Kind und bei weiteren Kindern für den Einkommensteuerpflichtigen ungünstige Regelung wurde noch durch die Auswirkung auf die Berechnung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben verstärkt (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1).

    Lediglich für den bis damals ebenfalls zwischen Einkommensteuer- und Lohnsteuerpflichtigen verschieden geregelten Fall, daß Kinder innerhalb der ersten vier Monate das 18. Lebensjahr vollendeten, traf das Steueränderungsgesetz vom 20. Februar 1969 (BGBl. I S. 141) in begrenztem Umfang eine rückwirkende Gleichstellung (Art. 1 Nr. 14b = § 52 Abs. 15 EStG 1969 in seiner ursprünglichen Fassung; vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - A I).

    Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, der sich im Namen der Bundesregierung geäußert hat, hält die Vorlage aus den gleichen Gründen für unzulässig, die er bereits in dem mit Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - entschiedenen Verfahren dargelegt hat.

    Wie in dem Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - unter C I ausgeführt ist, kommt § 39 Abs. 2 EStG 1967 materiell-rechtliche Bedeutung zu, da der Inhalt der Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber zwingend zu beachten ist und die Zahl der eingetragenen Kinder die Höhe der Steuer berührt.

    Statt eines vollen Jahres-Kinderfreibetrags und statt der Erhöhung der beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben und der Besserstellung bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen (vgl. Beschluß vom heutigen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - C II 1), konnten zur Einkommensteuer Veranlagte lediglich einen die Benachteiligung nicht ausgleichenden anteiligen Freibetrag als außergewöhnliche Belastung beanspruchen (§ 33a Abs. 1 und 4 EStG ).

    a) Daß der Gesetzgeber durch das Steueränderungsgesetz 1968 diese verfassungswidrige Regelung für die Zukunft beseitigt hat, vermag, wie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom gleichen Tage - 1 BvL 38/69, 25/70 und 20/71 - ausgeführt ist (C II 3. a), den vor diesem Zeitpunkt bestehenden verfassungswidrigen Zustand nicht zu rechtfertigen, für dessen vorübergehende Tolerierung keine besonderen Umstände vorliegen.

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