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   BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87   

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BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87 (https://dejure.org/1990,24)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.1990 - 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87 (https://dejure.org/1990,24)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87 (https://dejure.org/1990,24)
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Steuerliche Absetzung einer Geldbuße

Art. 3 GG, § 17 Abs. 4 OWiG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Ordnungswidrigkeit - Wirtschaftlicher Vorteil - Abschöpfung mit Geldbuße - Einkommensteuer - Abschöpfungsbetrag - Bemessungsgrundlage

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Abzugsverbot für Geldbußen nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 81, 228
  • NJW 1990, 1900
  • MDR 1990, 1090
  • NStZ 1990, 393
  • WM 1990, 738
  • BB 1990, 825
  • DB 1990, 1013
  • BStBl II 1990, 483
 
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Wird zitiert von ... (229)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Das Änderungsgesetz war insoweit die Reaktion (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 10/1314, S. 1) auf zwei Entscheidungen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. November 1983 (BFHE 140, 50 und 62), durch die eine (damals noch so bezeichnete) Geldstrafe nach § 890 ZPO, eine Geldbuße nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GWB sowie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt worden waren.

    Der Große Senat war zu der Auffassung gelangt, daß Geldbußen durch den Betrieb veranlaßte Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG und damit Betriebsausgaben sein könnten, wenn ihre Abziehbarkeit mangels positiven Abzugsverbots die notwendige Folge des steuerrechtlichen Nettoprinzips sei; soweit der Zweck der Geldbuße, ein unlauteres Gewinnstreben zu bekämpfen, damit kollidiere, sei eine Abwägung zwischen dem Nettoprinzip und dem speziellen Zweck des Ordnungswidrigkeitenrechts geboten, die Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters sei (vgl. BFHE 140, 50 (59)).

    Das Finanzgericht setzte den Gewinn aus Gewerbebetrieb und den Gewerbeertrag jeweils in Höhe von insgesamt 132.232 DM niedriger fest und nahm insoweit auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH 140, 50) Bezug.

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Außerdem darf er sich - wie stets bei der Ordnung von Massenerscheinungen - bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 78, 214 (226 f.) m. w. N.).

    b) Der allgemeine Gleichheitssatz ist schließlich weder dadurch verletzt, daß bei einer Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG der auf den fraglichen Geldbetrag entfallende Steueranteil häufig nur geschätzt werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 78, 214 (229)), noch dadurch, daß bei einer Abschöpfung nach §§ 73 ff. StGB, § 29a OWiG oder § 8 WiStG die Möglichkeit der einkommensteuerlichen Absetzung bei den einzelnen Tätern je nach deren Einkommensverhältnissen ganz unterschiedlich zu Buche schlagen kann.

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Daraus folgt für das Gebiet des Steuerrechts vor allem, daß die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muß (vgl. BVerfGE 61, 319 (343); 66, 214 (222 f.); 67, 290 (297); 68, 143 (152 f.); 72, 200 (260); 74, 182 (200)).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Daraus folgt für das Gebiet des Steuerrechts vor allem, daß die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet werden muß (vgl. BVerfGE 61, 319 (343); 66, 214 (222 f.); 67, 290 (297); 68, 143 (152 f.); 72, 200 (260); 74, 182 (200)).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen für Ordnungswidrigkeiten Bußgelder angedroht und verhängt werden sollen, ist der Gesetzgeber an den für Strafandrohungen entwickelten Grundsatz des schuldangemessenen Strafens gebunden, nach welchem jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muß (vgl. etwa BVerfGE 28, 386 (391) m. w. N.; zuletzt auch BVerfGE 64, 261 (271)).
  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Das geltende Einkommensteuerrecht zieht daraus die Konsequenz, daß bei den hier in Betracht kommenden Einkünften nur der Gewinn, das heißt der Zuwachs des Betriebsvermögens im Laufe des Wirtschaftsjahres, der Besteuerung unterliegt und daß grundsätzlich alle betrieblich veranlaßten Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar sind (vgl. insoweit auch BVerfGE 27, 58 (64 f.)); dieses sogenannte Prinzip der Nettobesteuerung ist in § 4 Abs. 1 und 4 EStG ausdrücklich niedergelegt.
  • BGH, 23.09.1988 - 2 StR 460/88

    Besteuerung des dem Verfall unterliegenden Vermögensvorteils

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Soweit es zu dieser Frage obergerichtliche Entscheidungen gibt, gehen diese angesichts der unbestrittenen Absetzbarkeit nach dem Einkommensteuerrecht im allgemeinen davon aus, daß dem Verfall nach §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG ebenso wie der Abführung nach § 8 WiStG der volle Betrag des durch die begangene Ordnungswidrigkeit erlangten Gewinns zugrunde gelegt werden muß (vgl. etwa BGHSt 30, 314; BayObLGSt n. F. 1977, 28; bedenklich für die Fälle des § 73c StGB insoweit BGHSt 33, 37 (40), und BGH, NJW 1989, S. 2139 (2140)).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Soweit es zu dieser Frage obergerichtliche Entscheidungen gibt, gehen diese angesichts der unbestrittenen Absetzbarkeit nach dem Einkommensteuerrecht im allgemeinen davon aus, daß dem Verfall nach §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG ebenso wie der Abführung nach § 8 WiStG der volle Betrag des durch die begangene Ordnungswidrigkeit erlangten Gewinns zugrunde gelegt werden muß (vgl. etwa BGHSt 30, 314; BayObLGSt n. F. 1977, 28; bedenklich für die Fälle des § 73c StGB insoweit BGHSt 33, 37 (40), und BGH, NJW 1989, S. 2139 (2140)).
  • BVerfG, 09.06.1970 - 1 BvL 24/69

    Kurzzeitige Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Rahmen für Ordnungswidrigkeiten Bußgelder angedroht und verhängt werden sollen, ist der Gesetzgeber an den für Strafandrohungen entwickelten Grundsatz des schuldangemessenen Strafens gebunden, nach welchem jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muß (vgl. etwa BVerfGE 28, 386 (391) m. w. N.; zuletzt auch BVerfGE 64, 261 (271)).
  • BGH, 18.12.1981 - 2 StR 121/81

    Ordnungsgemäße Anordnung des Verfalls - Anwendung des Bruttoprinzips

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87
    Soweit es zu dieser Frage obergerichtliche Entscheidungen gibt, gehen diese angesichts der unbestrittenen Absetzbarkeit nach dem Einkommensteuerrecht im allgemeinen davon aus, daß dem Verfall nach §§ 73 ff. StGB und § 29a OWiG ebenso wie der Abführung nach § 8 WiStG der volle Betrag des durch die begangene Ordnungswidrigkeit erlangten Gewinns zugrunde gelegt werden muß (vgl. etwa BGHSt 30, 314; BayObLGSt n. F. 1977, 28; bedenklich für die Fälle des § 73c StGB insoweit BGHSt 33, 37 (40), und BGH, NJW 1989, S. 2139 (2140)).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerfG, 04.10.1984 - 1 BvR 789/79

    Verfassungswidrigkeit des § 33a Einkommensteuergesetz 1971

  • BFH, 06.11.1968 - I R 12/66

    Steuerrechtliche Behandlung einer gegen einen Steuerpflichtigen verhängten

  • BFH, 18.12.1975 - IV R 12/72

    Gebührenpflichtige Verwarnung - Betriebsausgabe - Rechtsanwaltsgebühren -

  • BFH, 14.04.1986 - IV R 260/84

    Verfassungsrecht - Geldauflagen - Betriebsausgaben

  • BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U

    Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als

  • BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U

    Steuerminderung durch Geldstrafenabzug

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    a) Ungeachtet der Frage, ob dem objektiven, in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommenden Nettoprinzip Verfassungsrang zukommt, kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe jedenfalls durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 23. Januar 1990  1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BVerfGE 81, 228, , BStBl II 1990, 483; vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98, 1735/00, BVerfGE 107, 27, , BStBl II 2003, 534, m.w.N.).
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 107, 27 m. w. N.).

    Solche Abzugsverbote bedürfen jedoch stets eines besonderen, verfassungsrechtlich tragfähigen sachlichen Grundes, wie er etwa für das Verbot des Abzugs von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, vgl. BVerfGE 81, 228 ) oder für die grundsätzliche Nichtabzugsfähigkeit des Aufwands für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, vgl. BVerfGE 101, 297 ) gegeben ist.

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Anordnung in Art. 316h Satz 1 EGStGB - neben der Entlastung der Rechtsprechung von schwierigen Prüfungen des jeweils günstigeren Rechts und dem Vermeiden eines jahrelangen Nebeneinanders von altem und neuem Recht (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 84) - das legitime Ziel (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 110, 1 ), auch für verjährte Taten vermögensordnend zugunsten des Geschädigten einer Straftat einzugreifen und dem Täter den Ertrag seiner Taten - auch im Falle fehlender Strafverfolgung - nicht dauerhaft zu belassen.
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