Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92; 1 BvL 48/92   

Mietpreisbindung

Rückwirkung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Mietpreisbindung

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 14 Abs. 1; Wohnungsbindungsänderungsgesetz (BGBl 1990 I S. 934) Art. 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungskonforme Auslegung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift des Wohnungsbindungsänderungsgesetzes

Verfahrensgang

  • VG Aachen, 01.10.1992 - 4 K 177/91
  • VG Aachen, 01.10.1992 - 4 K 247/91
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92; 1 BvL 48/92

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 95, 64
  • NJW 1997, 722
  • ZMR 1997, 117
  • WM 1997, 263
  • DVBl 1997, 420
  • NVwZ 1997, 479 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (540)  

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05  

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Ein Subventionsempfänger muss grundsätzlich damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegender Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen die Subventionen gekürzt oder eingestellt werden (im Anschluss an BVerwG, a.a.O. S. 227); gerade auch im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 m.w.N.).*).

    Dies gilt, wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 ) betont hat, in besonderem Maße auch für Eigentümer oder Erwerber fremdgenutzter Sozialwohnungen.

    Dies ist rechtlich jedoch unbedenklich; denn auch bei der Festlegung von Stichtagen steht der Verwaltung ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 zu gesetzlich festgelegten Stichtagen).

    Aber auch die gegenüber der Klägerin bewirkte unechte Rückwirkung, bei der eine Norm - was verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist - auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (zur Abgrenzung echter von unechter Rückwirkung siehe z.B. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 ; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 ), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Sie sind überschritten, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (s. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92 - a.a.O.).

    Dieser Umstand gibt dem Förderungsgeber prinzipielle Legitimation, laufend darauf hinzuwirken, dass der mit dem Einsatz öffentlicher Mittel verfolgte Gemeinwohlzweck - hier die Versorgung weiter Bevölkerungskreise mit Wohnraum zu sozialverträglichen Mietpreisen - nicht vereitelt wird (so BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64 im Zusammenhang mit "Abstrichen an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens" gegenüber einer gesetzlichen Verlängerung von Bindungsfristen für öffentlich geförderte Wohnungen).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02  

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 99, 341 ; 101, 312 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03  

    Entgangene Einnahmen

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 200 [242 f.]; 95, 64 [86]; 101, 239 [263]; 116, 96 [132]; 122, 374 [394]; 123, 186 [257]).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [273]; 30, 272 [286 f.]; 72, 200 [260 ff.]; 95, 64 [86 f.]; 97, 67 [79]).

    Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 [252]; 76, 220 [246]; 95, 64 [88 f.]; 97, 67 [82]; 122, 374 [394 ff.]).

    Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 [88 f.]; 97, 67 [81 f.]).

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