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   BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83   

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https://dejure.org/1984,154
BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83 (https://dejure.org/1984,154)
BVerfG, Entscheidung vom 10.01.1984 - 1 BvL 5/83 (https://dejure.org/1984,154)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Januar 1984 - 1 BvL 5/83 (https://dejure.org/1984,154)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Unterhalt III

  • openjur.de

    Unterhalt III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1582; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Unterhaltsregelung für Mangelfälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 84
  • NJW 1984, 1523
  • MDR 1984, 465
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) -- im folgenden: Erstes Eherechtsreformgesetz (1. EheRG) -- hat das Ehegattenunterhaltsrecht entsprechend der Neuregelung des Scheidungsrechts verschuldensunabhängig gestaltet (vgl. im einzelnen BVerfGE 57, 361 ff.).

    b) Das Unterhaltsrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes geht weitgehend auf die Vorschläge der im Jahre 1968 beim Bundesministerium der Justiz gebildeten Eherechtskommission zurück (vgl. BVerfGE 57, 361 [366]).

    In dieser Sicht dient der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten zunächst der Sicherung der Wahrnehmung seiner eigenen Elternverantwortung, die einen wesensbestimmenden Bestandteil des Elternrechts bildet (BVerfGE 57, 361 [383]).

    Zum anderen wachsen Kinder in einer bestehenden Ehe in der Regel unter günstigeren Verhältnissen auf als Kinder, die nur noch in Familiengemeinschaft mit einem Elternteil leben (vgl. BVerfGE 57, 361 [382]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Das eheliche Pflichtenverhältnis wird durch die Trennung und Scheidung der Ehe zwar verändert, aber nicht beendet (BVerfGE 53, 257 [297]).

    Der Gesetzgeber hatte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß zum Wesen auch dieser auf Lebenszeit angelegten Ehe im Sinne der Gewährleistung des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehörte, die nach Scheidung der Ehe auf ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen fortwirkt (vgl. BVerfGE 53, 257 [296] m.w.N.).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Verfassungsrechtlich folgt dies daraus, daß Art. 6 Abs. 1 GG unterschiedslos eine jede Ehe unter den Schutz der staatlichen Gemeinschaft stellt, sei sie von den Partnern als Erstehe oder nach einer Ehescheidung geschlossen (vgl. BVerfGE 55, 114 [128 f.]).

    Das gilt auch für ihren materiell-wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfGE 55, 114 [126 f.]).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen, sondern lediglich, ob er die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt hat (vgl. BVerfGE 52, 277 [281]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    In diesem Zusammenhang muß der Gesetzgeber nach Möglichkeit Regelungen vermeiden, die geeignet wären, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen (vgl. BVerfGE 39, 169 [183]; 48, 327 [338]).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Ein solches Verhalten wäre dem ehegemeinschaftlichen Prinzip fremd und widerspräche der familienrechtlichen Unterhaltsregelung, nach der Ehegatten unabhängig vom Güterstand einander verpflichtet sind, zum gemeinsamen Unterhalt nach Kräften beizutragen, ohne daß ein Ehegatte einen bestimmten Einkommensanteil für Zwecke des Eigenbedarfs für sich zurückbehalten könnte (vgl. BVerfGE 12, 180 [190]).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    b) Der Gesetzgeber hatte die Aufgabe zu lösen, die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und der neuen Ehefrau in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu regeln, wobei die Anwendung des Gleichheitsgebots von dem jeweiligen Lebens- und Sachbereich beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; st. Rspr.), der hier durch Art. 6 Abs. 1 GG bestimmt wird.
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist mithin eine wechselseitige; jeder Ehegatte ist gegenüber dem anderen zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter (vgl. BVerfGE 17, 38 [53]; Richter, a.a.O., § 1360 Rdnr. 7; Wenz in: Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. 1981, Rdnr. 236).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, daß über die Ehescheidung hinaus die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihr Kind fortbesteht (vgl. BVerfGE 31, 194 [205]), selbst wenn das Sorgerecht auf den das Kind betreuenden Elternteil allein übertragen wurde.
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
    Zu der selbstverantwortlichen Lebensführung gehört zum einen der Entschluß der Ehegatten, Kinder zu haben, zum anderen, daß ein Ehepartner allein das Familieneinkommen erwirtschaften und der andere sich der Kinderbetreuung widmen soll (vgl. BVerfGE 61, 319 [347]).
  • BVerfG, 24.07.1968 - 1 BvR 394/67

    Verfassungswidrigkeit des § 45 KO

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen

  • Drs-Bund, 10.12.1975 - BT-Drs 7/4448
  • Drs-Bund, 07.04.1976 - BT-Drs 7/4992
  • Drs-Bund, 20.09.1971 - BT-Drs VI/2577
  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Diese Grundrechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und berechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 29, 166 ; 62, 323 ; 105, 313 ; 115, 1 ; 121, 175 ; 131, 239 ), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 103, 89 ; 105, 313 ) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 ; 48, 327 ; 66, 84 ; 105, 313 ).

    Aus diesem Grund kann eine nach einer vorherigen Scheidung geschlossene Ehe verfassungsrechtlich nicht geringer bewertet werden als die Erstehe (vgl. BVerfGE 55, 114 ; 66, 84 ; 68, 256 ; 108, 351 ).

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