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   BVerfG - 1 BvL 53/83   

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BVerfG - 1 BvL 53/83 (https://dejure.org/9999,108893)
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 654/03

    Möglichkeit des inländischen Gesetzgebers zur Entscheidung über die Einbeziehung

    Eine unechte Rückwirkung, wie sie hier anzunehmen ist, verstößt nur dann gegen Verfassungsrecht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, und wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung billigerweise vom Gesetzgeber unter Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit entsprechende Rücksichtnahme fordert ( (vgl. Beschluss des BVerfG vom 13. Mai 1986 1 BvL 53/83, BVerfGE 72, 141, 154; Urteil des BFH vom 8. November 2006 I R 69, 70/05, BStBl II 2007, 662, 668; Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2a EStG Anm. 259), wobei von einer Verletzung schützenswerten Vertrauens nur gesprochen werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger eine Disposition vornimmt.
  • BFH, 12.12.1990 - I R 127/88

    Berücksichtigung von Verlusten des Steuerpflichtigen aus in den USA gelegenen

    Die Vorschrift entfaltet lediglich eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung, da sie nicht in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende, sondern in zukünftig entstehende Steuertatbestände eingreift (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 23. März 1971 2 BvL 17/69, BVerfGE 30, 392, 402, und vom 13. Mai 1986 1 BvL 53/83, BVerfGE 72, 141, 154).
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