Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 01.09.2016

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10   

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https://dejure.org/2013,41638
BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2013,41638)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2013,41638)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2013,41638)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 16 Abs 1 S 1 GG
    Nichtigkeit des § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) - Verstoß gegen absolutes Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 1 GG) - kein zulässiger sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 2 ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 5, EGBGB Art. 229, Gg Art. 6 Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 5, GG Art. 16 Abs. 1
    Vaterschaftsanfechtung, Behördenanfechtung, Ausländerbehörde, Verlust der Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit, Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, Entziehung der Staatsangehörigkeit, ...

  • rewis.io

    Nichtigkeit des § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB (sog. Behördenanfechtung) sowie des Art 229 § 16 EGBGB (juris: BGBEG) - Verstoß gegen absolutes Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 1 GG) - kein zulässiger sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit (Art 16 Abs 1 S 2 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Behördliche Vaterschaftsanfechtungen - die Angst vor der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Behörde darf nicht anfechten - Regelung zur Vaterschaftsanerkennung gekippt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regeln zur so genannten Behördenanfechtung verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regeln zur so genannten Behördenanfechtung verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressemeldung, 30.01.2014)

    Behörden dürfen Vaterschaftsanerkennung nicht anfechten

  • taz.de (Pressebericht, 30.01.2014)

    Gesetz gegen Scheinväter gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung durch Behörden verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Behörden dürfen Vaterschaften nicht mehr anfechten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig - Zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führende Behördenanfechtung ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig

  • rechtsportal.de (Zusammenfassung)

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Migrationspolitik ist kein Grund, binationale Familien zu drangsalieren

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Behördliche Vaterschaftsanfechtungen: Die Rechte und Abhängigkeiten des Kindes

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 48
  • NJW 2014, 1364
  • MDR 2014, 225
  • NVwZ 2014, 714
  • NJ 2014, 155
  • FamRZ 2014, 449
  • DÖV 2014, 397
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Es handelt sich insoweit lediglich um eine Regelungstechnik zur nachträglichen Korrektur eines bestimmten Ergebnisses, das die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig macht (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liegt insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann" (BVerfGE 116, 24 m.w.N.).

    Dann ist der Staatsangehörigkeitsverlust als durch das Kind beeinflussbar zu werten und eine unzulässige Entziehung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG auszuschließen (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfGE 116, 24 ).

    Zwar wurde eine Inkaufnahme der Staatenlosigkeit im Fall der Rücknahme einer durch bewusst falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen Einbürgerung für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

    (1) Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (vgl. BVerfGE 116, 24 ).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch im Jahr 2003, es verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos das Anfechtungsrecht zu verweigern (BVerfGE 108, 82 ff.).

    Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung der Anfechtung durch den biologischen Vater mit der Aufnahme dieses Negativmerkmals (§ 1600 Abs. 2 BGB) im Wesentlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der bestehenden rechtlichen Familie umgesetzt (vgl. BVerfGE 108, 82).

    Das Negativmerkmal der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater dient im Interesse des Kindes dem Schutz der bestehenden sozialen Familie (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 84, 168 ).

    Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung (vgl. BVerfGE 84, 168 ).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Unterlässt es der Unterhaltsverpflichtete, einer ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden ihm auch fiktiv erzielbare Einkünfte zugerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 20 ff.; stRspr).
  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Darüber hinaus verweist die Begründung des Regierungsentwurfs in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ), in der festgestellt wurde, eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen.
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind darum ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 -, juris, Rn. 41 ff.) und schützt Kinder zugleich dagegen, durch staatliche Maßnahmen von der spezifisch elterlichen Hinwendung abgeschnitten zu werden.
  • BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 9/04

    Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Auch eine mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern ist durch Art. 6 Abs. 5 GG verboten (vgl. BVerfGE 118, 45 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Die Behördenanfechtung betrifft das Bestandsinteresse des Vaters wie auch das ebenfalls geschützte (vgl. BVerfGE 38, 241 ) Interesse der Mutter am Fortbestand einer zuvor willentlich begründeten gemeinsamen Elternschaft.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2004 - 2 M 441/04

    D (A), Duldung, Schutz von Ehe und Familie, deutsche Kinder, Vater,

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Denn bei rückwirkendem Wegfall der Vaterschaft haben bei nachträglicher Betrachtung auch die Voraussetzungen für den auf die Abstammung gestützten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes nie vorgelegen (vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10.419/85 -, NJW 1986, S. 676; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 -, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 3 Bf 238/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 212 ; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2007 - 18 A 2065/06 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2007 - 5 CS 07.1921 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10
    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder 3 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfGK 9, 381 entsprechend zur Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

  • VGH Bayern, 11.09.2007 - 5 CS 07.1921
  • VG Gießen, 08.11.1999 - 10 E 960/99

    Unrichtigkeit einer Eintragung in den Paß über die deutsche Staatsangehörigkeit -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2007 - 18 A 2065/06

    Aufenthaltserlaubnis deutsche Staatsangehörigkeit Geburt Vaterschaftsanfechtung

  • OVG Hamburg, 10.02.2004 - 3 Bf 238/03

    Fortfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes bei erfolgreicher

  • VG Düsseldorf, 10.09.1985 - 17 K 10.419/85

    Staatsangehörigkeit; Verlust der Staatsangehörigkeit ; Ehescheidung; Ausländer

  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    In dieses wird eingegriffen, wenn eine bestehende rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung als Statusverhältnis beseitigt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 102 f.).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Jahr 2004 konnte eine Vaterschaftsanerkennung vielmehr "aus beliebigen Gründen" erfolgen (so BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 45 = juris Rn. 48).

    Schon deshalb ist auch die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 StAG von ihr abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit keine bloße Scheinstaatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27).

    Die gesetzgeberische Regelungstechnik einer Rückwirkung auf den Erwerbszeitpunkt macht die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft bzw. Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 15, Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater"; Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 24 = juris Rn. 27, Vaterschaftsanfechtung durch Behörden).

    Eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus liege insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 = juris Rn. 49 f., ebenso Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31).

    Zwar kommt in Betracht, Kindern die Einflussmöglichkeiten ihrer Eltern zuzurechnen, und kann unter besonderen Umständen bereits ein Einfluss auf den Erwerbsvorgang als Einfluss auch auf den Staatsangehörigkeitsverlust zu werten sein (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 31 ff. = juris Rn. 34 ff.).

    Der Verzicht auf eine anfechtbare Vaterschaftsanerkennung ist nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann zumutbar, wenn die Vaterschaftsanerkennung gerade auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile zielt (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 43 ff. = juris Rn. 46 ff.).

    Dies allein reicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich auf die Umgehung des Aufenthaltsrechts zielenden Vaterschaftsanerkennung aber nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 48 ff. = juris Rn. 51 ff.; siehe nunmehr auch die Vermutungsregelungen in § 85a Abs. 2 AufenthG).

    Beim rückwirkenden Wegfall einer allgemein anerkannten Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der allgemein anerkannten, unstreitig sachlich begründeten und seit jeher vorgesehenen Möglichkeit nachträglicher Beseitigung einer rechtlichen Vaterschaft durch den "Scheinvater" ist der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 36 = juris Rn. 39), von vornherein nicht beeinträchtigt.

    Aus diesem Grund liegt in der Übernahme des vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Mai 2006 entwickelten Entziehungsbegriffs im Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31) auch keine Abkehr von der zur Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" getroffenen Kammerentscheidung.

    Dieser "Automatismus" ist in § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB selbst angelegt, wenngleich dabei zwar ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln - die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 79 = juris Rn. 82) - mitgedacht werden müssen.

    Keine andere Beurteilung rechtfertigen die weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen an die erforderliche Verlustgrundlage, die das Bundesverfassungsgericht im Falle einer gerade auf die Beseitigung der Staatsangehörigkeit des Kindes zielenden, staatlich veranlassten Vaterschaftsanfechtung stellt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 78 ff. = juris Rn. 81 ff.).

    Mangels verfassungsrechtlich vergleichbarer Problemstellung und Schutzbedarfe besteht auch insoweit keine Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48).

    Wegen der erheblichen Belastungswirkung des kraft Gesetzes eintretenden Staatsangehörigkeitsverlusts, die - auch bei einer privatautonom veranlassten Vaterschaftsanfechtung - mit dem Alter des Kindes und mit der Dauer des Innehabens der deutschen Staatsangehörigkeit steigt, sind dem Staatsangehörigkeitsverlust jenseits des relativ frühen Kindesalters zeitliche Grenze zu setzen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 82 ff. = juris Rn. 85 ff.).

    Dem Vertrauen von Kindern in den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit ist durch spezifische Regelungen Rechnung zu tragen, die die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts einschränken (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 696/04 - BVerfGE 116, 24 , Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 86 = juris Rn. 89).

    Wegen des strikt formulierten Verbots des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist jedoch bei einer Weiterung der für den Rücknahmefall angestellten Rechtfertigungsüberlegungen auf andere Konstellationen äußerste Zurückhaltung geboten (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 75 = juris Rn. 78).

    Dass demgegenüber der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungswidrigkeit der Behördenanfechtung der Vaterschaft auch auf das Fehlen gesetzlicher Vorkehrungen für den Fall der Staatenlosigkeit gestützt und betont hat, der Wortlaut biete keinen Anhaltspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 72 = juris Rn. 75), zwingt hier nicht zu einer anderen Entscheidung.

    Das soll nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Gesetze gelten, die - wie hier - einen rückwirkenden Fortfall schon des Staatsangehörigkeitserwerbs bewirken (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 78 = juris Rn. 81).

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Im März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Landkreis Wittmund, gemäß § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) festzustellen, dass sie deutsche Staatsangehörige sei (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 ff.).

    Abweichende Ausführungen in dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.) bezögen sich auf einen anderen Anwendungsfall des § 4 Abs. 1 StAG und seien daher nicht übertragbar.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht als Kriterium für eine Entziehung darauf abgestellt habe, ob der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (unter Verweis auf BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ff.), könne im Ergebnis offenbleiben, ob hier eine zumutbare Beeinflussungsmöglichkeit bestanden habe.

    Es gebe einen in § 4 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 1599 BGB angelegten "Automatismus", wenngleich dabei zwar ungeschriebene, aber unumstrittene Rechtsregeln - die zivilrechtliche Rückwirkung des Vaterschaftsanfechtungsurteils sowie das rückwirkende Entfallen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen (unter Verweis auf BVerfGE 135, 48 ) - mitgedacht werden müssten.

    Die weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen aus dem Urteil zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.) rechtfertigten keine andere Beurteilung.

    Mangels verfassungsrechtlich vergleichbarer Problemstellung und Schutzbedarfe bestehe keine Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Behördenanfechtung (BVerfGE 135, 48 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Urteil vom 17. Dezember 2013 - 2 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48 ff. strenge Anforderungen an das Zitiergebot gestellt.

    Aus der verfassungsrechtlich maßgeblichen Perspektive (vgl. BVerfGE 116, 24 ) handelt es sich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Im Gegensatz dazu kann ein sonstiger Verlust der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG unter Umständen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden (BVerfGE 135, 48 ).

    a) aa) Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ; BVerfGK 9, 381 ).

    Zwar liegt eine Beeinträchtigung der Verlässlichkeit und Gleichheit des Zugehörigkeitsstatus insbesondere in jeder Verlustzufügung, die der Betroffene nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Es verneint insoweit zu Recht die Vergleichbarkeit der Anfechtung durch den rechtlichen Vater selbst (wie in BVerfGK 9, 381 ff.) mit der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (so der Sachverhalt in BVerfGE 116, 24 ff.) und dem Staatsangehörigkeitsverlust aufgrund einer behördlichen Vaterschaftsanfechtung (so der Sachverhalt in BVerfGE 135, 48 ff.).

    Der Zweck des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, vor willkürlicher Instrumentalisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zu schützen (vgl. BVerfGE 135, 48 ), ist bei einer Anfechtung durch den rechtlichen Vater nicht berührt.

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 135, 48 ).

    Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht erkennbar geregelt (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Zwar ist bei einer Anfechtung durch den Vater der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Nebenfolge - anders als bei der Behördenanfechtung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes gerade zielgerichtet bezweckte, um einen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter zu beseitigen (vgl. dazu BVerfGE 135, 48 ).

    Dafür spräche, dass die zur Behördenanfechtung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 135, 48 ) wegen des klaren Wortlauts des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG auf den vorliegenden Fall übertragbar sein dürften.

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    Die Belastung des Familienlebens ist aber besonders groß, wenn sich bei der Abstammungsklärung herausstellte, dass der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater des Kindes ist (vgl. BVerfGE 135, 48 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

    Das zwischenzeitliche Hinzutreten eines weiteren Anwendungsfalls von § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB (Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB), der sich als verfassungswidrig und nichtig erwiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -), gibt keinen Anlass, die Anwendung der eingangs genannten Normen, welche einen rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge haben, in den herkömmlichen Fällen der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung (hier: Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei einem dadurch nicht staatenlos werdenden Kleinkind) für verfassungswidrig zu halten.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - für eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung durch die Ausländerbehörde festgestellt.

    Hingegen sei die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 nicht einschlägig.

    Die Entscheidung vom 17. Dezember 2013 habe einen Bezug hierzu ebenso wenig hergestellt wie zu dem Beschluss vom 24. Oktober 2006.

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 genüge § 17 Abs. 3 StAG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Ergänzend führt er aus, die zur Behördenanfechtung ergangene Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 enthalte keinen Hinweis darauf, dass an der Entscheidung vom 24. Oktober 2006, mit der explizit ein Staatsangehörigkeitsverlust nach Scheinvateranfechtung für verfassungsgemäß gehalten worden sei, nicht länger festgehalten werde.

    Der Wirksamkeit dieser Vaterschaftsanerkennung stand nach § 1598 Abs. 1 BGB bereits in der damaligen Fassung nicht entgegen, dass sie angesichts der gegenüber der Ausländerbehörde des Beklagten am 9. Juni 2004 getätigten Einlassungen E. (Bl. 17 der Beiakte B) inhaltlich falsch war und bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde, d.h. in sicherer Kenntnis, nicht der biologische Vater zu sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, BVerfGE 135, 48, juris Rdnr. 48; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - juris Rdnrn. 10 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 5. Juli 2005 - 9 UZ 364/05 -, juris Rdnr. 4).

    Dadurch ist keine bloße "Schein-Staatsangehörigkeit", sondern eine vollwertige Staatsangehörigkeit begründet worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 -, BVerfGK 9, 381, juris Rdnr. 12; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 27).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ungeachtet der jüngeren Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.) nicht.

    Die Vaterschaftsanerkennung schafft eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn weder eine biologisches Abstammungsverhältnis noch eine sozial-familiäre Beziehung zwischen anerkennendem Vater und Kind existieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 43).

    (b) In Abwesenheit einer Diskriminierung ist eine Beeinträchtigung der deutschen Staatsangehörigkeit in ihrer Bedeutung als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit nur gegeben, wenn die Staatsangehörigkeit in einem Alter verloren wird, in dem Kinder normalerweise bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein eigenes Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2006, a.a.O., Rdnrn. 19, 22), und der Betroffene die Verlustzufügung nicht oder nicht auf zumutbare Weise beeinflussen kann (BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006, a.a.O., Rdnr. 50; Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 31).

    Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 84) im (durch § 17 Abs. 3 Satz 2 StAG n.F. bewirkten) Fehlen einer ausdrücklichen Altersgrenze einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen hat, bezog sich diese Kritik allein auf die neuartige Regelung zur Behördenanfechtung aus § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, nicht hingegen auf § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG selbst, zu welchem sich das BVerfG bereits geäußert hat.

    Den zwischen den Beteiligten streitigen Fragen zu einer Zurechnung der Vaterschaftsanfechtung des - nicht sorgeberechtigten - rechtlichen Scheinvaters E. vom 17. Juni 2004 an die minderjährige Klägerin, zur Unmittelbarkeit einer Einflussnahme des E. auf die Staatsangehörigkeit der Klägerin als solche und zur Zumutbarkeit der Wahrnehmung etwaiger zurechenbarer Einflussmöglichkeiten auf den Beginn und/oder das Ende einer "instabilen" deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 37) muss der Senat daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht nachgehen.

    Diesen Regelungen zu den Folgen der Vaterschaftsanfechtung durch den Scheinvater mangelt es im Gegensatz zu den Regelungen der Behördenanfechtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnrn. 81 ff.).

    (bb) Entgegen der Ansicht der Berufung folgt auch aus dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.), mit dem die Regeln über die Behördenanfechtung von zunächst angenommenen Vaterschaften (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der seit dem 1. Juni 2008 geltenden Fassung, eingefügt durch Gesetz vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313), für nichtig erklärt wurden, nichts anderes.

    Die Behördenanfechtung zielte explizit darauf ab, die durch Vaterschaftsanerkennung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes zu Fall zu bringen, um so die nicht gewollten aufenthaltsrechtlichen Folgen der Vaterschaftsanerkennung zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013, a.a.O., Rdnr. 82).

    Die Anfechtung der Vaterschaft durch E. war - anders als in dem vom BVerfG mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 39) entschiedenen Fall der Behördenanfechtung - der freien Verfügung des Staates entzogen.

    Die Entscheidung des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O., Rdnr. 82) ändert an diesem Ergebnis nichts.

    Offenbar soll mit dieser nicht unmittelbar einsichtigen Gegenüberstellung geltend gemacht werden, dass die Klägerin als von einer Scheinvateranfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB Betroffene in gleichheitswidriger Weise ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, während und weil diese Folge bei von einer Behördenanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB tangierten (gleichaltrigen?) Kindern nach dem Beschluss des BVerfG vom 17. Dezember 2013 (a.a.O.) nicht eingetreten sei.

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

    Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Senats zur Behördenanfechtung vom 17. Dezember 2013 (BVerfGE 135, 48).

    Die Zurechnung war jedoch allein der besonderen Schutzrichtung des dort relevanten Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geschuldet (vgl. BVerfGE 135, 48 ).

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZB 280/15

    Erste Entscheidung des BGH zum Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der

    Auch wenn das Elterngrundrecht keinen allgemeinen Gesetzesvorbehalt enthält, kann dessen Beschränkung aber aufgrund verfassungsimmanenter Schranken erfolgen (BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 98).
  • BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen

    Dieser präventive Ansatz ersetzt die behördliche Vaterschaftsanfechtung, für die es nach der Nichtigerklärung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48) an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

    Die Möglichkeit, durch einfache Anerkennungserklärung eine (rechtliche) Vaterschaft unabhängig von einer bestehenden biologischen Vaterschaft zu begründen, ist zwar zivilrechtlich nicht von weiteren Voraussetzungen an die Qualität der Beziehung zwischen Anerkennenden und Kind abhängig; auch die nicht biologisch fundierte, rechtlich anerkannte Vaterschaft ist eine vollwertige Vaterschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1.17 - BVerwGE 162, 17 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 27).

    Ein umfassender, unbeschränkter verfassungsrechtlicher Anspruch eines Mannes auf Anerkennung der Vaterschaft auch nicht biologisch von ihm abstammender Personen (§ 1592 Nr. 2, § 1597a Abs. 5 BGB) folgt weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Art. 16 Abs. 1 GG (s.a. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48).

    Eine Regelung, die in den Fällen des § 1597a Abs. 1 BGB bewirkt, dass auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten ist, die gerade darauf zielt, aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, die das einschlägige Fachrecht zulässigerweise nicht gewährt, dient mithin zumindest einem legitimen Zweck und ist jedenfalls nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 48).

    Für die Begründung einer rechtlichen Vaterschaft kann der Gesetzgeber mithin aus dem - dem Grunde nach legitimen - Zweck der Migrationskontrolle Hürden errichten, wenn die Vaterschaftsanerkennung "allein zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgenommen" (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 94 ff.) wurde, wenn und weil in diesem Fall der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist und der Gesetzgeber dann dem Interesse an der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Zielsetzungen den Vorrang geben kann.

    Der Gesetzgeber hat namentlich mit der Wendung, dass die Vaterschaftsanerkennung "nicht gezielt gerade zu dem Zweck" anderweitig nicht bestehender aufenthaltsrechtlicher Wirkungen erfolgen dürfe, bewusst (BT-Drs. 18/12415 S. 15 ff.) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.) (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ) angeknüpft, die funktional als Vorgängernorm angesehen werden kann; durch die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie die - nicht als zusätzliche Regelvermutungstatbestände zu wertenden - in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend aufgeführten (weiteren) "Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte" für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft (Verdachtstatbestände) hat er für die Anwendung und Auslegung dieser Wendung weitere Hinweise gegeben.

    Bei einer an dem Regelungszweck der Bestimmung orientierten Auslegung bedarf indes die Frage, ob der aufenthaltsrechtliche Zweck alleiniger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 = juris Rn. 46, 103) oder nur maßgeblicher, prägender, primärer bzw. Hauptzweck in einem Motivbündel gewesen ist, in dieser Form nicht der Entscheidung.

    Von § 85a AufenthG erfasst sind nur Vaterschaften, die zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 = juris Rn. 99).

    Diese aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung (s. etwa BVerfG, Urteil vom 24. März 1981 - 1 BvR 1516/78 u.a. - BVerfGE 56, 363 ) als ein Grundrecht im Interesse des Kindes (BVerfG, Urteile vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - BVerfGE 103, 89 und vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - BVerfGE 121, 69 ) muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 ); eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen.

    Umgekehrt ist eine besondere geistig-emotionale Nähebeziehung nicht erforderlich, wenn andere aus der elterlichen Sorgen folgende Pflichten erfüllt werden (sollen und können); so ist etwa das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB zwischen Vater und Kind kein zuverlässiger Indikator dafür, dass eine den Aufenthaltsstatus der Beteiligten objektiv verbessernde Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielt (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 56).

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 15.17

    Mehrehe eines Ausländers hindert nach geltendem Recht nicht dessen

    Bereits die Funktion der Staatsangehörigkeit, verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu sein (s. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ; Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 18 und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 28 = juris Rn. 31, gebietet die Berücksichtigung eines im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung bestehenden Einbürgerungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 ; s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7223/94 - NdsRpfl.
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15

    Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach

    Das Staatsangehörigkeitsrecht knüpft vielmehr in § 4 Abs. 1 StAG an die sich aus dem bürgerlichen Recht ergebende Abstammung an (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 27; Hailbronner/Renner/Maaßen Staatsangehörigkeitsrecht 5. Aufl. § 4 StAG Rn. 7 ff.).
  • OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20

    Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 19 A 1390/18

    Staatsangehörigkeitsausweis Geburtsorterwerb Vaterschaftsanerkennung Gewöhnlicher

  • VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der

  • BVerfG, 07.04.2014 - 1 BvR 3121/13

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entziehung des Sorgerechts (§ 1666 Abs 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19

    Anerkennung der Vaterschaft; Missbräuchlichkeit; Zustimmungserklärung der Mutter;

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

  • VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

  • VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 20.00072

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust, Vaterschaftsanfechtung, Erfordernis einer

  • VG Düsseldorf, 07.12.2016 - 7 K 9434/16

    Anspruch des sorgeberechtigten Elternteils auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 1923/20

    Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung; Feststellung des Nichtbestehens der

  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18

    Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 19 BV 16.937

    Anerkennung der Vaterschaft eines ausländischen Kindes durch einen Deutschen

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

  • VG Aachen, 24.02.2016 - 8 K 247/14

    Vaterschaftsanerkennung; Vaterschaftsanfechtung; Rechtsmissbrauch

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 11 S 1886/14

    Familiennachzug: Aufenthaltstitel an Scheinvater

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2017 - 2 O 31/17

    Aufenthaltserlaubnis bei Eltern-Kind-Beziehung nach Rücknahme des Asylantrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 13 B 1466/21

    Berechtigung zum Hinwirken auf eine Masernschutzimpfung eines Betroffenen gegen

  • VG Münster, 05.07.2018 - 8 K 1491/17
  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 5 BV 21.2773

    Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 2843/14

    Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens unterliegt dem

  • VG Hannover, 20.01.2016 - 10 A 11114/14

    Anfechtung; Aufenthaltserlaubnis; Behördenanfechtung; behördliche Anfechtung;

  • VG München, 12.05.2020 - M 4 S 19.3047

    Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis auch nach Verlust der durch Geburt

  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

  • VG München, 16.07.2021 - M 4 K 21.2318

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes trotz Erlöschens des

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 217/17

    Inzidente Prüfung der sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 19 A 2381/14

    Anfechtungsklage als statthafte Klageart gegen einen amtswegigen

  • VG Lüneburg, 28.11.2019 - 6 A 112/18

    Abstammung; rückwirkend; Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung

  • OLG Oldenburg, 14.02.2017 - 13 WF 14/17

    Duldung der Entnahme einer Blutprobe als Erfordernis zur Klärung der leiblichen

  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

  • OLG Hamm, 20.07.2016 - 12 UF 51/16

    Sozial-familiäre; Vaterschaft

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

  • KG, 19.04.2023 - 4 ORs 9/23

    Strafbarkeit des Erschleichen eines Aufenthaltstitels durch eine

  • OLG Köln, 01.04.2019 - 21 Wx 2/18

    Aussetzung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Berichtigung eines

  • VG Göttingen, 28.06.2017 - 1 A 241/16

    Ausweisungsinteresse; Familiennachzug; missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 - 11 S 68.19

    Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung; Aussetzung der Beurkundung

  • VG München, 29.06.2021 - M 25 K 18.4544

    Erfolglose Klage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 19 C 15.820

    Die Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist durch das Bundesverfassungsgericht

  • EGMR, 26.07.2018 - 16112/15

    Kindeswohl: Ex-Liebhaber hat kein Recht auf Vaterschaftstest

  • BVerfG, 11.12.2023 - 2 BvR 195/21

    Mangels Wahrung der Begründungsanforderungen unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VG Ansbach, 23.02.2015 - AN 5 E 14.01802

    Rechtliche Vaterschaftsanerkennung durch nicht biologischen Vater in Kenntnis der

  • OLG Hamm, 11.02.2016 - 12 UF 244/14

    Fragen der rechtlichen Vaterschaft

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10

    Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen

  • VG Stuttgart, 24.07.2014 - 11 K 2194/14

    Anerkenntnis der Vaterschaft; Nachzug der Mutter; sog. "Afrikanische

  • BVerwG, 12.01.2017 - 1 B 115.16

    Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2019 - 13 PA 365/19

    Beweiserhebung; leiblicher Vater; missbräuchlich; Vaterschaftsanerkennung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 1132/14

    Rechtliche Gleichstellung des Angenommenen mit einem leiblichen Kind des

  • VG Ansbach, 23.02.2015 - AN 5 K 14.01803

    Vorliegen einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung bei der Abschiebung eines

  • VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18

    Feststellung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R

    Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen

  • KG, 04.07.2017 - 1 W 153/16

    Geburtenregisterrechtssache: Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen

  • BVerfG, 24.02.2014 - 1 BvL 18/12

    Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in

  • KG, 19.04.2023 - 9 ORs 9/23

    Vaterschaftsanerkennung durch nicht leiblichen Vater; Rechtmäßigkeit der

  • VG Münster, 05.07.2018 - 8 K 2149/16
  • BVerfG, 24.02.2014 - 1 BvL 19/12

    Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in

  • VG Magdeburg, 29.08.2018 - 2 A 24/16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bei Einreise ohne das

  • VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14

    Einziehung des Personalausweises und Reisepasses

  • VG Göttingen, 29.07.2019 - 1 A 137/19

    Beurkundende Behörde; Mitteilung; Vaterschaftsanerkennung;

  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 44/12

    Anfechtung einer festgestellten Nicht-Vaterschaft in einem Unterhaltsverfahren

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10

    Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die

  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

  • OLG Brandenburg, 14.10.2016 - 10 UF 17/16

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsantrag des aus der Vaterrolle verdrängen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 - 2 M 127/14

    Abschiebungsschutz wegen Schwangerschaft

  • VG Ansbach, 05.03.2015 - AN 5 K 14.00428

    Verdacht der Vaterschaftsanerkennung zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken

  • OLG Schleswig, 04.06.2019 - 2 Wx 45/19

    Zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch einen norwegischen

  • VG Göttingen, 18.09.2018 - 1 B 296/17

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Doppelte Staatsangehörigkeit; Freizügigkeit;

  • VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 8 K 1944/21
  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 WF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

  • VG Magdeburg, 31.03.2016 - 4 A 573/15

    Aufenthaltserlaubnis der Mutter bei Vaterschaftsanerkennung

  • AG Sinsheim, 15.05.2023 - 20 F 278/22

    Familiensache: Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung zur Leihmutterschaft

  • OLG Frankfurt, 07.08.2017 - 5 UF 28/17

    Interessengegensatz bei Vaterschaftsanfechtung

  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
  • VG München, 19.12.2019 - M 24 K 18.2412

    Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung

  • KG, 02.06.2022 - 1 W 226/21

    Voraussetzungen für eine personenstandsrechtliche Berichtigungsanordnung;

  • BGH, 21.05.2010 - XII ZR 90/10
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 19 E 85/20

    Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person

  • BVerfG, 15.10.2014 - 1 BvR 3210/10

    Verletzung von Art 6 Abs 1 S 1 GG und Art 6 Abs 2 GG durch Entfallen der durch

  • OLG Brandenburg, 12.05.2015 - 10 UF 28/14

    Voraussetzungen des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

  • KG, 02.06.2022 - 1 W 336/21

    Anerkennung einer Vaterschaft nach Aussetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 19 A 2389/17

    Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich Verletzung mangels Verleihung der

  • VG Köln, 26.07.2017 - 10 K 7159/15
  • VG Münster, 26.11.2019 - 8 L 1025/19

    Verteilung Zuweisung landesintern

  • OLG Köln, 13.06.2019 - 21 Wx 2/19
  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2017 - 17 K 414/14

    Vorbeugende Unterlassungsklage; qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2018 - 19 A 2390/17

    Recht auf Achtung des Privatlebens hinsichtlich Verletzung mangels Verleihung der

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 5 WF 194/14

    Abstammungssache: Kostenverteilung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • VG Düsseldorf, 08.03.2022 - 7 K 4050/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 19 E 971/16

    Förderung der Gleichberechtigung der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2016 - L 15 AS 60/16
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2014 - 7 UF 35/13

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Rechts des Vaters zur

  • OLG Brandenburg, 10.04.2012 - 9 WF 315/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Verfahrensaussetzung bei gerichtlichen Zweifeln

  • VGH Hessen, 14.01.2020 - 5 A 902/19

    Staatsbürgerschaft

  • VG Osnabrück, 06.05.2019 - 7 A 360/17

    Abschiebung; Amtsermittlung; Ausweisung; Kindeswohl

  • VG Köln, 09.01.2019 - 10 K 36/17
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Rechtsprechung
   BVerfG, 01.09.2016 - 1 BvL 6/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,30149
BVerfG, 01.09.2016 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2016,30149)
BVerfG, Entscheidung vom 01.09.2016 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2016,30149)
BVerfG, Entscheidung vom 01. September 2016 - 1 BvL 6/10 (https://dejure.org/2016,30149)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

  • rechtsportal.de

    Berichtigung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts

Verfahrensgang

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