Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.01.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvQ 10/01   

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https://dejure.org/2001,10089
BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvQ 10/01 (https://dejure.org/2001,10089)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2001 - 1 BvQ 10/01 (https://dejure.org/2001,10089)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 (https://dejure.org/2001,10089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung einer eA gegen Auflage bzgl der Äußerung einer streitigen Parole auf einer Demonstration - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 8
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen das versammlungsrechtliche Verbot, Parolen mit der Wortfolge "Nationaler Widerstand" zu äußern.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01

    Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvQ 10/01
    In dem Verfahren über den Antrag, unter - teilweiser - Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Hagen vom 6. Februar 2001 - VL 12 - 231-04/01 - dahingehend wieder herzustellen, dass die Auflage zu Nummer 8 dahingehend aufgehoben wird, dass die Untersagung der Verwendung der Wortkombination "Nationaler Widerstand" in Sprechchören und Parolen außer Vollzug gesetzt wird, Antragsteller: Herr W ... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2001 einstimmig beschlossen:.
  • VG Arnsberg, 08.02.2001 - 3 L 153/01

    Rechtmäßigkeit einer Auflage für eine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvQ 10/01
    In dem Verfahren über den Antrag, unter - teilweiser - Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Hagen vom 6. Februar 2001 - VL 12 - 231-04/01 - dahingehend wieder herzustellen, dass die Auflage zu Nummer 8 dahingehend aufgehoben wird, dass die Untersagung der Verwendung der Wortkombination "Nationaler Widerstand" in Sprechchören und Parolen außer Vollzug gesetzt wird, Antragsteller: Herr W ... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2001 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02

    Beschränkte Aufhebung des Verbots, bei einem Trauermarsch schwarze Fahnen

    Ist die Durchführung der Versammlung - wie hier - im Übrigen möglich, liegt zwar ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG regelhaft nicht allein in dem Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 - und vom 9. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 -, veröffentlicht in Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2006 - 1 B 19.05

    Klage gegen versammlungsrechtliche Auflage erfolglos

    Damit hätte die Versammlung schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens widersprochen (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 BS 103/02 - zitiert nach Juris, OVG Münster, NJW 2001, 1441 f., bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001- 1 BvQ 10/01 - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 02.11.2006 - 6 B 91.06

    Anforderungen an die Formulierung einer Rechtsfrage des revisiblen Rechts und die

    Der Kläger meint, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 16. Dezember 2000 - 1 BvQ 37/00 - und vom 9. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab.
  • VG Arnsberg, 09.04.2001 - 3 L 400/01

    Notwendigkeit der Anordnung eines Versammlungsverbots im Vorfeld einer

    Den Antrag auf Erlass einer dagegen gerichteten einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab.
  • VG Arnsberg, 11.04.2001 - 3 L 430/01

    Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein sofort vollziehbares

    Den Antrag auf Erlass einer dagegen gerichteten einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab.
  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 663/06

    Zulässigkeit der Ablehnung eines Versammlungsleiters aufgrund mehrerer

    vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2001 - 5 B 180/01 - BVerfG, Beschluss vom 9.2.2002 - 1 BvQ 10/01 -.
  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 657/06

    Einsatz von Lautsprechern und Megaphonen während einer Versammlung als ein durch

    vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2001 - 5 B 180/01 - BVerfG, Beschluss vom 9.2.2002 - 1 BvQ 10/01 -.
  • VG Minden, 15.09.2006 - 11 L 660/06

    Teilweise abweichende Gestaltung des Streckenverlaufes als einem Verbot

    vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9.2.2001 - 5 B 180/01 - BVerfG, Beschluss vom 9.2.2002 - 1 BvQ 10/01 -.
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   BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01   

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https://dejure.org/2001,15522
BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01 (https://dejure.org/2001,15522)
BVerfG, Entscheidung vom 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01 (https://dejure.org/2001,15522)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - 1 BvQ 10/01 (https://dejure.org/2001,15522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Auflage eines Demonstrationsaufzuges - Rufen von Parolen - Angemeldete Demonstration - Missbrauchsgebühr - Verfassungsrechtliches Eilverfahren

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 34 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Arnsberg, 08.02.2001 - 3 L 153/01

    Rechtmäßigkeit einer Auflage für eine Versammlung

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01
    unter - teilweiser - Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Hagen vom 6. Februar 2001 - VL 12 - 231-04/01 - dahingehend wieder herzustellen, dass die Auflage zu Nummer 8 dahingehend aufgehoben wird, dass die Untersagung der Verwendung der Wortkombination "Nationaler Widerstand" in Sprechchören und Parolen außer Vollzug gesetzt wird,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2001 - 5 B 180/01

    Beschwerde gegen Auflagen bei rechtsextremistischer Demonstration in Hagen

    Auszug aus BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvQ 10/01
    unter - teilweiser - Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2001 - 5 B 180/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen den Auflagenbescheid des Polizeipräsidiums Hagen vom 6. Februar 2001 - VL 12 - 231-04/01 - dahingehend wieder herzustellen, dass die Auflage zu Nummer 8 dahingehend aufgehoben wird, dass die Untersagung der Verwendung der Wortkombination "Nationaler Widerstand" in Sprechchören und Parolen außer Vollzug gesetzt wird,.
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