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   BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99   

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https://dejure.org/1999,5643
BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99 (https://dejure.org/1999,5643)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99 (https://dejure.org/1999,5643)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99 (https://dejure.org/1999,5643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer eA zugunsten von Schülern in Schleswig-Holstein, nach den reformierten Rechtschreibregeln unterrichtet zu werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtschreibreform - Vorläufige Rücknahme der Rechtschreibreform in Schleswig-Holstein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform, hier: keine einstweilige Anordnung zugunsten von Schülern in Schleswig-Holstein, nach den reformierten Regeln unterrichtet zu werden

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Weitere Entscheidung zur Rechtschreibreform

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3477
  • NVwZ 2000, 59 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99
    Das Verfahren betrifft einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller erreichen wollen, daß die Antragstellerinnen zu 2 und 3 (im folgenden: Antragstellerinnen) nach den Rechtschreibregeln unterrichtet werden, die seit der Umsetzung der sogenannten Rechtschreibreform (zu dieser vgl. BVerfGE 98, 218) bundesweit gelten.

    Das gilt auch für Erschwernisse, die sich ergeben, wenn das Schulwesen hinsichtlich der Lehrinhalte und der Wissensvermittlung im föderativen System des Grundgesetzes in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist, zumal wenn dies für die Betroffenen keine fühlbaren Beeinträchtigungen zur Folge hat, wie dies bei den Unterschieden zwischen alter und neuer Rechtschreibung der Fall ist (vgl. dazu unter dem Blickwinkel der fortbestehenden Möglichkeit zur Kommunikation im deutschen Sprachraum BVerfGE 98, 218 [250 i. V. m. 253, 254, 257 f.]).

    Wie die Antragsteller selbst ausführen, fehlt der Regelung, gegen deren Anwendung sie sich wenden, eine berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfGE 98, 218 [258]).

    Es läßt sich schon nicht mit Sicherheit vorhersehen, ob und in welchem Umfang sich die reformierten Rechtschreibregeln im allgemeinen Schreibgebrauch durchsetzen werden (vgl. BVerfGE 98, 218 [255]).

    Doch auch wenn diese von der Schreibgemeinschaft generell und ohne Abstriche akzeptiert werden und künftig den Schreibusus bestimmen sollten, sind bei einer Unterrichtung nach den traditionellen Regeln in Anbetracht der geringfügigen, die Lesbarkeit und Verwendbarkeit geschriebener Texte praktisch nicht beeinträchtigenden Unterschiede zwischen herkömmlicher und neuer Schreibung (vgl. dazu BVerfGE 98, 218 [253, 254, 257 f.]) greifbare Nachteile für die spätere Berufswahlentscheidung der Antragstellerinnen nicht zu besorgen.

    c) Soweit die Erteilung von Rechtschreibunterricht nach den herkömmlichen Regeln die Grundrechte der Antragstellerinnen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu näher BVerfGE 98, 218 [257]) einschränkt, ist dies durch die eingangs genannte Vorschrift des § 4 Abs. 10 SchulG gedeckt.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99
    Die Antragstellerinnen sind nicht gehindert, jetzt und in Zukunft an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 80, 137 [150] m. w. N.).
  • BVerfG, 21.09.1991 - 1 BvR 1466/91

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung aus einem Räumungsvergleich

    Auszug aus BVerfG, 20.07.1999 - 1 BvQ 10/99
    Der Vortrag der Antragsteller ergibt nicht, daß diese Voraussetzungen, bei deren Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 84, 345 [347]), hier vorliegen.
  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA gegen die Nichtgestattung des Tragens

    a) Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG obliegt es zunächst dem Beschwerdeführer, die schweren Nachteile substantiiert darzulegen, zu deren Abwendung der Erlaß der einstweiligen Anordnung dringend geboten ist (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99 -, in Juris veröffentlicht).
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

    Auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schützt Art. 11 Abs. 1 GG nicht vor jedem auf staatliche Maßnahmen zurückgehenden mittelbaren Nachteil, den ein Ortswechsel nach sich ziehen kann (vgl BVerfG Beschluss vom 20.7.1999 - 1 BvQ 10/99 - NJW 1999, 3477) , und auch nicht dagegen, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl BVerfG Beschluss vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022, 1025 - Juris RdNr 57) .
  • BSG, 19.10.2000 - B 8 KN 8/99 R

    Rechtsbehelfsfrist beim Berichtigungsbescheid, Verringerung des Rentenzahlbetrags

    Denn diese Regelung berührt nicht direkt und gezielt, sondern allenfalls mittelbar das Recht, jeden Ort des Bundesgebietes aufzusuchen und sich dort aufhalten zu dürfen; das Grundrecht schützt nicht vor jedem Nachteil, der auf staatliche Maßnahmen zurückgeht (vgl BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99, NJW 1999, 3477; BVerfG vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 137, 150; vgl ferner das Senatsurteil vom 2. November 1988, SozR 2200 § 1265 Nr. 88 S 299).
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